Durch das Qualifizierungschancengesetz ist es möglich, dass eine Berufliche Weiterbildung einer MFA gefördert wird. Abhängig von der Größe der Praxis übernimmt die Agentur für Arbeit bis zu 100% der Kurskosten. Bei Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten (sog. Kleinstunternehmern – also ein durchschnittliches MVZ oder eine durchschnittliche Praxis) beträgt der Förderzuschuss bis zu 100%, bei Großpraxen bzw. Betriebe mit zwischen 50 – 500 Beschäftigten sind es immerhin 50% der Kurskosten. Außerdem gilt unabhängig von der Betriebsgröße, dass bei Mitarbeiterin ab 45 Jahren grundsätzlich eine Förderung von bis zu 100% möglich ist.

    Voraussetzung
    Förderfähig sind nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Außerdem muss die Weiterbildung für den ausgeübten Beruf weiterqualifiziert werden. Bei einer Weiterbildung zur Praxismanagerin, Abrechnungsmanagerin oder Qualitätsmanagement-Beauftragen ist dieses der Fall.
    Zusätzlich muss die abgeschlossene MFA-Ausbildung mind. Zwei Jahre zurückliegen, gleiches gilt für die letzte Weiterbildungsförderung. Wichtig ist zudem, dass der ausgewählte Kurs von einem AZAV-zertifizierten Bildungsträger angeboten wird (AZAV steht für Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) und mind. 120 Stunden umfasst. Zugelassene Bildungsträger sind auf dem Portal https://mein-now.de/new-plan der Bundesagentur für Arbeit (Unterpunkt: Weiterbildung).

    Anzahl der geförderten Beschäftigten
    Es gibt pro Praxis keine Obergrenze. Eine Praxis kann also gleichzeitig für mehrere MFA eine Förderung beantragen. Möglich ist auch, mehrere MFA zeitgleich in einem Gruppenkurs weiterzubilden. Für die Förderung gibt es dann spezielle Sammelanträge. Außerdem ist die Häufigkeit der Förderung nicht begrenzt. Das bedeutet, dass eine bereits beanspruchte Förderung über das Qualifizierungschancengesetz erneut beantragt werden kann, wenn die letzte Förderung mehr als zwei Jahre zurückliegt.

    Antragsstellung
    Der Förderantrag ist von den Praxisinhabern bei der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Idealerweise kontaktiert die Praxis den Arbeitgeberservice der Agentur. Die Kontaktdaten sind auf der Webseite der regionalen Arbeitsagentur leicht zu finden.

    Erstattung zusätzlicher Kosten
    Möglich ist zudem, dass die Arbeitsagentur Fahrkosten, Kosten für die auswärtige Unterbringung oder Kinderbetreuung übernimmt. Hier sollte nachgefragt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Praxis für die Kurszeiten sogar einen Teil der Gehaltskosten für die dann im Betrieb ausfallende MFA erstatten lassen, bei Praxen bis zu 50 Mitarbeitern können dies immerhin bis zu 75% der Gehaltskosten sein.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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