Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.11.2025 – L 5 KA 2185/24
Mit den GOP 10320, 10322 und 10324 EBM wird die gesamte Lasertherapie des betreffenden Hautareals vergütet. Diese GOP kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie bezogen auf dasselbe Hautareal „einmal je Quartal“ abrechnungsfähig ist. Zur Dokumentation ist zur Messung des metrischen Flächeninhalts der Hautfläche ein metrisches Messverfahren anzuwenden. Ob die Zählung von Laserpulsen mit feststehendem Spotdurchmesser ein solches metrisches Messverfahren darstellt, kann dahinstehen, denn diese Dokumentation kann allenfalls zur Dokumentation nach Ende der Therapie herangezogen werden, da vor der Therapie noch keine Dokumentation des zu behandelnden Areals mittels Laserpulsen vorliegen.
Mit dieser Entscheidung müssen Dermatologen mit strengen Abrechnungsvorgaben rechnen. Die Entfernung von Naevi flammei und Hämangiomen mit Farbstofflaser kann nur einmal je Erkrankung und cm² abgerechnet werden. Mit dieser Entscheidung wurde die Berufung einer dermatologischen BAG gegen die Honorarrückforderung von über 1,3 Mio. € zurückgewiesen, die Ärzte haben bereits Beschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt.
Die Praxis fiel im Zuge einer Plausibilitätsprüfung auf und wies 2006 darauf hin, dass die Ziffer nur einmal im Leben abrechenbar sei. In dem damaligen Verfahren gab es mit der KV einen Vergleich.
Im Rahmen der Folgeprüfung wurde eine mehrfache Abrechnung der Ziffer festgestellt, nämlich einmal im Kalenderjahr. Die KV hob deshalb die Honorarbescheide für die Jahre 2010 bis 2014 auf und forderte Berechnungen der betroffenen Hautflächen nach. Hierzu waren die Ärzte der Auffassung, dass dieses nach der Leistungslegende nicht erforderlich sei. Mit den später nachgereichten Bilddokumentationen waren die Prüfer nicht zufrieden, somit wurde diese hohe Regresssumme festgesetzt. Die Honorarkürzung wurde nunmehr sowohl vom SG Stuttgart als auch vom LSG bestätigt.
Obligater Leistungsinhalt sei eine metrische und fotografische Dokumentation vor Beginn und nach Abschluss der Therapie. Demnach werde die gesamte Therapie vergütet von ihrem Beginn bis zum Ende und nicht die einzelne Laser-Sitzung. Auf die Anzahl der erforderlichen Sitzungen und deren Verteilung gegebenenfalls auf mehrere Quartale komme es gar nicht an. Zudem seien die Ziffern je cm² nur einmal abrechenbar. Die Abrechnung könne einmal im Leben erfolgen, bei einem Rezidiv sei aber auch eine erneute Abrechnung zulässig. Dieses setze aber denknotwendig den Abschluss der vorausgehenden Behandlung und damit auch deren Dokumentation voraus. Mit der Neufassung der Ziffern 10320, 10322 und 10324 zum 01.01.2022 sei diese Auslegung bestätigt worden.
In diesem Fall genügten die zunächst vorgelegten Dokumentationen dem nicht. Die Fotos hätten weder Datum noch die zugehörigen Patientendaten enthalten. Dass die Praxis sich nachträglich um eine Rekonstruktion bemüht habe, reiche nicht aus. Entscheidend sei, dass die Bilder von sich heraus ohne weitere Nachforschungen einem Patienten zugeordnet werden müssen. Zudem müsse die Dokumentation erlauben, die Gesamtfläche des behandelten Areals zu ermitteln, anders sei die Abrechnung der Ziffer nicht möglich.
Kontakt: Jörg Hohmann
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