Auf Verlangen sind Patienten – z. B. bei einem Praxiswechsel – die Behandlungsunterlagen auszuhändigen, und zwar kostenlos. Seit dem Urteil des EuGH vom 26.10.2023 – C-307/22 gilt, dass die erste Abschrift der in Praxen und Kliniken geführten Patientenunterlagen kostenfrei abzugeben ist. Das Urteil ist ergangen, weil die seit 2018 in EU geltende DSGVO in Artikel 15 Abs. 3 unter anderem vorsieht, dass Verantwortliche einer Verarbeitung personenbezogenen Daten deren erste Kopie zur Verfügung zu stellen haben und erst für alle weiteren Kopien ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen dürfen. Nunmehr ist im Dezember 2025 auch § 360g BGB angepasst worden und verlangt eine unentgeltliche erste Abschrift auf Verlangen des Patienten. Teilweise kommt es jetzt zu widersprüchlichen Regelungen, da anderslautende Passagen in den meisten Berufsordnungen der Landesärztekammern bzw. der BÄK noch eine Aushändigung gegen Erstattung der Kosten vorsehen. Diese Regelungen sind allerdings aufgrund der Normenhierarchie unbeachtlich.
Im Übrigen bezieht sich diese Regelung nicht auf die ePA, hier muss sich der Patient an die Krankenkasse wenden. Die zweite Ausfertigung der Behandlungsakte ist allerdings nicht mehr kostenfrei. In der Gesetzesbegründung zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts heißt es dazu, dass für diese Kopie angemessene Kosten berechnet werden dürfen. Als Orientierung dienten die in § 7 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) vorgesehenen Kostensätze. Danach gilt, dass für die ersten 50 Seiten bis zu einer Größe von DIN-A3 0,50 Euro / Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro / Seite berechnet werden dürfen.
Kontakt: Jörg Hohmann
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