Urteile des BSG vom 18.06.2025 – B 6 KA 4/24 R; B 6 KA 5/24 R

    Das Durchdringen mit einer Sonderbedarfszulassung wird durch die Rechtsprechung zunehmend erschwert. In der Entscheidung vom 02.09.2009 – B 6 KA 21/08 R urteilte der Senat noch, dass zu lange Wartezeiten auch in gesperrten Gebieten einen zusätzlichen Versorgungsbedarf begründen können. Damals nahm der Senat an, dass Wartezeiten von mehr als zwei Monaten bereits ein sachgerechtes Kriterium für die Annahme eines Sonderbedarfs seien. Der Senat gab den Zulassungsgremien auf, dass sie hier sämtliche erforderlich erscheinenden Beweise sorgfältig zu erheben und zu überprüfen haben. Soweit bestimmte Fachärzte nicht ausreichend verfügbar seien, käme statt eines lokalen Sonderbedarfs nach § 26 BedarfsplRL ein qualifikationsbezogener Sonderbedarf nach § 37 BedarfsplRL in Betracht.

    In der Entscheidung vom 17.03.2021 – B 6 KA 2/20 hat das BSG dann Feststellungen getroffen, wie ein Sonderbedarf ermittelt werden muss. Danach muss untersucht werden, ob überhaupt ein weiterer Versorgungsbedarf besteht, ob andere Praxen die Versicherten versorgen können und ob die Versicherten diese Praxen in zumutbarer Fahrzeit erreichen können. Dabei hielt der Senat Fahrzeiten von ca. 45 Minuten zu einem Arzt der spezialisierten fachärztlichen Versorgung für zumutbar. In ländlichen Gebieten sei auf die Zeit abzustellen, die ein Aufsuchender mit dem Pkw benötigt. Insoweit könnten auch Versorgungsangebote in benachbarten Planungsbereichen berücksichtigt werden. Soweit Kapazitäten bereits vorhandener Praxen durch Befragungen ermittelt werden, müssten die Angaben anhand der Fallzahlen der Praxen verifiziert werden.

    In den aktuellen Entscheidungen sah der Senat trotz unstrittigen Bedarfs keine Möglichkeit einer Sonderbedarfszulassung im Fall eines Pneumologen und eines Neurologen, die ein Schlaflabor betreiben. Dieses hing damit zusammen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Sonderbedarfszulassung – im konkreten Fall eine 24-monatige Weiterbildung – nicht erfüllt waren. Zwar waren die Betreiber in ganz Sachsen-Anhalt die einzige Praxis des Landes die Polysomnographien angeboten hat. Kundschaft seien vor allem Kraftfahrer, die sonst nach Berlin oder Leipzig hätten ausweichen müssen und dort länger als ein Jahr auf einen Termin warten. Die beiden Ärzte verfügten über die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“, ihnen wurde zunächst wegen des offenkundigen schlafmedizinischen Bedarfs eine Sonderbedarfszulassung erteilt. Diese hatte aber der Berufungsausschuss wieder entzogen, nach dem sich konkurrierende Praxen mittels Drittwidersprüchen gewehrt hatten. Zwar wollte der Berufungsausschuss das Schlaflabor nicht verhindern, der qualifikationsbezogene Sonderbedarf setzte aber eine 24-monatige Weiterbildung voraus, die Zusatzbezeichnung Schlafmedizin habe aber nur 18 Monate betragen. Der Senat gab an, dieses könne als Maßstab für eine Sonderbedarfszulassung als zu grob angesehen werden. Wegen der Vielschichtigkeit des Problems und weitreichender finanzieller Auswirkungen könne aber nur der G-BA oder der Gesetzgeber dieses ändern. Bei einem Wegfall der Mindest-Anforderungen für die Zusatzbezeichnungen könne dieses zu einer Zergliederung des ärztlichen Leistungsspektrums führen. Um das aktuelle Problem in Sachsen-Anhalt zu lösen, schlugen die Richter Ermächtigungen mit längerer Laufzeit vor.

    In der weiteren Entscheidung verwarf der Senat die Revision eines Radiologen, der aufgrund des Zulaufs in seiner Praxis nach Anschaffung eines weiteren Linearbeschleunigers einen zusätzlichen Angestelltensitz im Wege eines Sonderbedarfs beantragte. Der Senat ließ den angeführten großen Zulauf zu der Praxis nicht gelten. Die Bedarfsplanung sei nun mal kein marktwirtschaftliches Instrument. Bei einem Versorgungsgrad von 200% im Planungsbereich sei eine Sonderbedarfszulassung ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sei auch der Umfang der von den Zulassungsgremien durchgeführten Ermittlungen, die keine Hinweise auf relevante Wartezeiten bei anderen Strahlentherapeuten ergaben, nicht zu beanstanden. Es mussten deshalb auch keine weiteren Ermittlungen im Hinblick auf tatsächliche Kapazitäten konkurrierender Einrichtungen durchgeführt werden.

    Kontakt: Jörg Hohmann

    Kontakt

    Anruf E-Mail

    Vorbestellen

    Service

    Social Media

    LinkedIn

    Öffnungszeiten

    Webseite übersetzen

    Wählen Sie die jeweilige Flagge aus, um die Seite zu übersetzen.

    Klicken Sie auf den unteren Button, um das Übersetzungs-Tool zu laden.

    Mit dem Laden der Inhalte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung vom Google Übersetzer.
    Mehr erfahren

    Inhalt laden

    Hinweis: Die Übersetzungen sind maschinelle Übersetzungen
    und daher nicht zu 100 Prozent perfekt.

    Empfehlen Sie uns weiter
    Teilen Sie unsere Internetseite mit Ihren Freunden.
    Webseite übersetzen

    Wählen Sie die jeweilige Flagge an, um die Seite zu übersetzen.

    Klicken Sie auf den unteren Button, um das Übersetzungs-Tool zu laden.

    Mit dem Laden der Inhalte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung vom Google Übersetzer.
    Mehr erfahren

    Inhalt laden

    Hinweis: Die Übersetzungen sind maschinelle Übersetzungen
    und daher nicht zu 100 Prozent perfekt.