Seit Oktober 2024 besteht die Nutzung zur Möglichkeit der ePA, ab 01.07.2025 ist diese verpflichtend einzusetzen. Was passiert jedoch, wenn ein Versicherter seine Gesundheitskarte vergessen hat oder diese nicht eingelesen werden kann? Hier soll die eEB (elektronische Ersatzbescheinigung) die bisherige Ersatzbescheinigung in Papier ersetzen. Mit der eEB können die Daten der eGK direkt in das PVS übernommen werden.
Die eEB wurde zum 01.10.2024 in der Anlage 4 a BMV übernommen (im Rahmen des Digital-Gesetztes vom 22.03.2024 und des damit neu eingeführten § 291 Abs. 9 SGB V) danach können versicherte über eine von der Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche online einen Versicherungsnachweis zur Vorlage in der Praxis anfordern. Der Versicherungsnachweis wird über den Kommunikationsdienst KIM in die Praxis übermittelt. Die Einzelheiten regelt Anlage 4 zum BMV.
Die Anforderung der eEB erfolgt über den Versicherten, der über eine von der Krankenkasse zur Verfügung gestellte Online-Benutzeroberfläche die KIM Adresse der Arztpraxis eingibt. Die Praxis kann den Versicherten dabei natürlich unterstützen, in dem sie die KIM Adresse per QR-Code zur Verfügung stellt. Die Kasse übermittelt dann auf der eGK gespeicherten Daten an die Praxis.
Wird ein Patient ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt behandelt (z.B. per Video-Sprechstunde), so können auch die Versichertenstammdaten über die eEB verwendet werden.
Sollte weder die eGK noch eine eEB oder eine papiergebundene Ersatzbescheinigung vorliegen, muss die Abrechnung im Ersatzverfahren auf Grundlage der bisherigen Regelungen erfolgen. Die Patientendaten sind in diesem Fall unter Rückgriff auf Unterlagen in der Patientendatei oder aufgrund von Angaben des Versicherten zu erheben und der Arzt hat das Bestehen einer Versicherung mittels Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruck Muster 5) zu bestätigen. Wird die eGK oder eEB im Quartal nachgereicht, ist die Abrechnung auf dieser Basis zu erstellen.
Nach Ablauf von zehn Tage darf die Behandlung privat in Rechnung gestellt werden, wenn bis dahin keine eGK oder Ersatzbescheinigung nachgereicht wurde. Die Vergütung ist wiederum zu erstatten, wenn vor Quartalsende die eGK oder Ersatzbescheinigung vorgelegt wird, die im Behandlungszeitpunkt gültig war.
Auch bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensmonat, die noch keine eGK haben, werden die Patientendaten im Ersatzverfahren erhoben.
Kontakt: Jörg Hohmann
Weitere Beiträge - Aktuelles
- Plausibilitätsprüfung: WBA zählt nur anteilig
- Kein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Medizinklausur
- Besser heilen – Ambulant operieren: Bundeskongress Chirurgie setzt klare Forderungen
- Gemeinsame Pressemeldung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und des Hausärzteverbandes Hamburg
- Was bedeutet die Pflicht zur e-Rechnung?