Mit den Privatpatienten findet teilweise ein umfangreicher E-Mail-Schriftverkehr statt. Auf die E-Mailanfragen zu Diagnostik und Therapie beziehungsweise Weiterbehandlung wird in der Regel zügig fast gutachterlich geantwortet. Fraglich ist, wie diese E-Mailkorrespondenz abgerechnet werden kann.
Dazu hat der Vorstand der Bundesärztekammer Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen am 14./15.05.2020 beschlossen (Deutsches Ärzteblatt 26.06.2020, A1358). Dort wurden im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der BÄK, dem PKV-Verband und der Beihilfe folgende Gebühren einheitlich empfohlen:
Am 09./10.12.2021 wurden diese Abrechnungsempfehlungen noch bezüglich der Videosprechstunde ergänzt. Die erste Empfehlung zur Telemedizin betrifft die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson mittels Videoübertragung – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken. Empfohlen wurde hier die Leistung nach Nr. 4 GOÄ analog (220 Punkte). Die zweite Empfehlung betraf die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen mittels Videoübertragung während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Hier hatte die BÄK die Abrechnung der Nr. 15 GOÄ analog empfohlen (300 Punkte).
Kontakt: Jörg Hohmann
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