Die „ePA für alle“ wird ab dem 29.04.2025 bundesweit genutzt, ab Oktober 2025 ist für Arztpraxen und Klinik verpflichten.
Nachdem die Ergebnisse in den Modellregionen noch durchwachsen waren, startet nun dennoch der bundesweite Rollout der ePA. Dieses bringt in den Praxen einige rechtliche Besonderheiten:
Erstbefüllung
Auf Wunsch des Patienten haben Ärzte bei der Erstbefüllung der ePA nach §346 Abs. 3 SGB V zu unterstützen und Informationen gemäß §341 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V elektronisch bereitzustellen. Voraussetzung ist aber ein Verlangen der Versicherten. Ärzte sind von sich aus nicht verpflichtet, die Patienten zu informieren oder die ePA zu befüllen, wenn sie keine Zugriffsberechtigung bekommen haben. Die Erstbefüllung kann über die GOP 01648 EBM abgerechnet werden.
Welche Dokumente sind in die ePA zu laden?
Hier geht es in erster Linie um die Befundberichte wie Laborbefunde oder Bildbefunde (aber nicht das Bild selbst – wird CT-Bild in die ePA geladen, ist die ePA voll!) auf Wunsch des Patienten sind daten aus DMP, eAU-Bescheinigung, Daten zur Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sowie elektronische Abschriften der aktuellen geführten Behandlungsdokumentationen in die ePA einzustellen. Es geht also nicht darum, für die ePA neue Befundleistungen zu erbringen.
Muss ich alles in der ePA sofort lesen und kennen?
Nein, die ePA ist kein Aufbewahrungsort der Patienten und kein Posteingang für Leistungserbringer. Ärzte dürfen Gesundheitsdaten aus der ePA nur abrufen und gegebenenfalls speichern oder verarbeiten, wenn dieses für die konkrete Behandlungssituation erforderlich ist. Daran ändert auch die Einwilligung der Patienten nichts. Insoweit werden durch die ePA keine gesonderten Haftungsregelungen heraufbeschworen.
Zugriff auf die ePA
Mit dem Stecken der Versichertenkarte erhält die Praxis für 90 Tage Zugriff auf die ePA (das Recht kann durch den Patienten verlängert werden). Nach 90 Tagen müsste die Versichertenkarte erneut gesteckt werden, wenn ein Zugriff gewünscht ist.
Informationspflicht?
Über die Nutzung der ePA, die Freiwilligkeit etc. müssen Ärzte Patienten nicht aufklären. Teils wird Patienten von unterschiedlichen Arztgruppen abgeraten, sämtliche Diagnosen in die ePA einzustellen. Bei psychischen Erkrankungen, Schwangerschaftsabbrüchen oder sexuell übertragbaren Erkrankungen oder anderen besonders sensiblen Daten sollten Patienten auf ein Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Ansonsten haben Ärzte Patienten darüber zu informieren, dass sie Pflichtinhalte in die ePA einstellen, dafür reicht ein Aushang in der Praxis aus.
Delegation
Soweit Versicherte nicht widersprochen haben, sind Praxen berechtigt, auf die ePA zuzugreifen. Gesetzlich geregelt ist, dass in diesem Fall auch berufsmäßige Gehilfen (MFA) Ärzte bei dieser Tätigkeit unterstützen dürfen. Diese können dann Daten in die ePA hochladen oder aus der ePA in das PVS überführen.
Digitale Signatur
Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) kann von Praxen eingesetzt werden, um Dokumente rechtssicher zu signieren. Bestimmte Dokumente wie zum Beispiel e-Arztbriefe erfordern eine solche Signatur. Die QES ist einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. Bei dem Einstellen anderer Dokumente ist keine Signatur mit einem Heilberufeausweis erforderlich.
Was kann in der ePA eingesehen werden?
In der ePA werden die Abrechnungsdaten automatisch durch die Krankenkasse eingestellt, soweit Versicherte dem Service nicht widersprechen. Die Höhe der Vergütung entspricht für Kassenleistungen aber nicht der tatsächlichen Vergütung, die durch die KV budgetiert wird. Insoweit kann Diskussionsbedarf entstehen.
ePA-Suche/Datengrab
Das Auffinden von Daten in der ePA soll erleichtert werden. Eine Volltextsuche ist zunächst noch nicht möglich. Die Daten können jedoch über Metadaten, zum Beispiel über die einstellende Einrichtung oder nach Fachrichtung gefiltert werden.
Die Metadaten werden von den Praxen beim Hochladen der Daten eingegeben. Auch nach ICD-verschlüsselte Diagnosen können auf diese Weise gefunden werden, nach Medikamentendaten kann schon jetzt gesucht werden.
Kontakt: Jörg Hohmann