Was aus rechtlicher Sicht zur Durchführung und Vergütung der Leichenschau wichtig ist

    Kaum eine Pflichttätigkeit begegnet niedergelassenen Ärzt:innen so unregelmäßig – und löst dabei so viel Unsicherheit aus – wie die Leichenschau. Aus den Rückmeldungen und Anfragen von Ärzt:innen ergeben sich immer wieder dieselben Fragen: Muss ich überhaupt hinfahren, und wenn ja, wie schnell? Was drohe ich mir strafrechtlich einzuhandeln, wenn ich eine Todesart falsch einschätze? Und wer bezahlt eigentlich die Rechnung, wenn niemand da ist, der sie annehmen will? Der folgende Beitrag ordnet diese Fragen rechtlich ein.
    Die Rechtsgrundlage: Landesrecht statt Bundesregelung
    Anders als etwa bei der Approbation existiert für die Leichenschau keine bundeseinheitliche Regelung. Maßgeblich sind die Bestattungsgesetze und -verordnungen der Länder, die sich in Aufbau und Wortlaut zwar unterscheiden, in der Sache aber weitgehend übereinstimmen: Grundsätzlich darf jede approbierte Ärztin und jeder approbierte Arzt die Leichenschau vornehmen. Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte formulieren die Landesgesetze diese Befugnis jedoch regelmäßig als Verpflichtung: Sie sollen – im Zweifel also müssen – die Leichenschau auf Anforderung durchführen und können sich ihr nur aus zwingenden Gründen entziehen, etwa zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts (klassisches Beispiel: die Versorgung eines akut erkrankten Patienten in der eigenen Praxis). Wer die Aufgabe delegiert, bleibt dafür verantwortlich, sich zu vergewissern, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt die Aufgabe tatsächlich übernimmt – ein bloßer Verweis an einen Kollegen genügt nicht, wenn dieser die Übernahme nicht bestätigt.
    Praktisch relevant ist die Kaskade: Verstirbt ein Patient im Krankenhaus, obliegt die Leichenschau dem Klinikarzt. Erst wenn sich niemand findet, der die Todesfeststellung vornimmt, wird die untere Gesundheitsbehörde tätig. Für die eigene Haftungs- und Vergütungslage ist diese Zuständigkeitsreihenfolge nicht ohne Belang (s.u.).

    „Unverzüglich“ als Rechtsbegriff
    Die Landesgesetze verlangen die Leichenschau regelmäßig „unverzüglich“. Der Begriff ist – wie aus § 121 BGB bekannt – als „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen, nicht als „sofort“. Für die Praxis bedeutet das: Eine laufende Akutversorgung im Praxisbetrieb geht vor, und es ist zulässig, Angehörige oder das Pflegepersonal zu informieren, dass man erst nach Abschluss dringender Fälle eintreffen wird. Eine Verzögerung um wenige Stunden dürfte im Regelfall unproblematisch sein; eine Verzögerung um zehn Stunden wird man kaum mehr als „ohne schuldhaftes Zögern“ einordnen können. Wo im Einzelfall die Grenze verläuft, ist eine Wertungsfrage, die von den Umständen abhängt – hier hilft im Zweifel eine kurze Dokumentation der Gründe für die Wartezeit.
    Sonderkonstellation SAPV: Verstirbt ein Patient in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, ist es vertretbar, den Angehörigen zunächst Raum zum Abschied zu lassen und die Leichenschau nicht mit größtmöglicher Eile durchzuführen, solange keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. Eine rechtliche Verkürzung der Unverzüglichkeitspflicht ergibt sich daraus jedoch nicht – die Wertung bleibt dieselbe wie bei jeder anderen Verzögerung aus nachvollziehbaren Gründen.
    Verstöße gegen die Leichenschaupflicht können nach den jeweiligen Landesbestattungsgesetzen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; daneben kommt eine berufsrechtliche Bewertung als Verstoß gegen die ärztliche Gewissenhaftigkeitspflicht in Betracht. Da die Bußgeldtatbestände und ihre Reichweite von Land zu Land variieren, empfiehlt sich im Zweifel ein Blick in das konkret einschlägige Landesgesetz.

    Umfang und Sorgfaltsmaßstab der Untersuchung
    Rechtlich verbindlich ist nur, dass mindestens ein sicheres Todeszeichen vorliegen muss, bevor der Tod bescheinigt werden darf. Für den Untersuchungsumfang und -ablauf existiert keine Rechtsnorm, sondern lediglich die S1-Leitlinie „Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau“ (AWMF online – Leitlinien Rechtsmedizin: Leichenöffnung). Als S1-Leitlinie hat sie die niedrigste Evidenz- und Verbindlichkeitsstufe im Leitlinienwesen und entfaltet keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit. In Haftungsfragen wird sie gleichwohl regelmäßig als Ausdruck des fachlich gebotenen Sorgfaltsmaßstabs herangezogen – ein Abweichen ohne nachvollziehbaren Grund kann daher im Streitfall zulasten des Arztes gewertet werden.
    Zum Sorgfaltsmaßstab gehören insbesondere: vollständiges Entkleiden der Leiche, Untersuchung bei ausreichender – möglichst natürlicher – Beleuchtung, Inspektion von Vorder- und Rückseite einschließlich der Körperöffnungen sowie Entfernung von Verbänden. Wird bei künstlicher Beleuchtung untersucht, kann dies im Einzelfall eine zweite Leichenschau bei Tageslicht erforderlich machen, da insbesondere Vergiftungshinweise unter Kunstlicht leicht übersehen werden. Bestehen Anhaltspunkte für eine nicht natürliche Todesart, ist die Leichenschau sofort abzubrechen und die Polizei zu informieren; ein „Weiterermitteln in eigener Regie“ ist nicht nur medizinisch, sondern auch rechtlich der falsche Weg.

    Haftungs- und strafrechtliche Risiken
    1. Zivilrechtliche Haftung
    Wird eine nicht natürliche Todesart übersehen oder eine unzureichende Leichenschau durchgeführt, drohen zivilrechtliche Ansprüche – etwa von Erben, deren Beweismöglichkeiten (z. B. für Ansprüche gegen Dritte oder gegenüber Versicherungen) durch eine unterlassene Sicherung von Spuren vereitelt werden, oder von Versicherern, die im Vertrauen auf eine fehlerhafte Todesursachenangabe geleistet haben und nun Rückgriff nehmen. Haftungsbegründend ist dabei regelmäßig schon einfache Fahrlässigkeit, gemessen am oben beschriebenen Sorgfaltsmaßstab.

    2. Strafrechtliche Risiken – und ein verbreiteter Irrtum
    In der Praxis wird die Fehlbescheinigung eines Totenscheins häufig vorschnell unter § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) eingeordnet. Das trifft nicht zu: Ein Gesundheitszeugnis im Sinne der Vorschrift erklärt sich zum gegenwärtigen, früheren oder künftigen Gesundheitszustand eines lebenden Menschen – nicht zur Todesursache. § 278 StGB ist auf den Totenschein daher richtigerweise nicht anwendbar.
    Einschlägig ist stattdessen § 271 StGB (mittelbare Falschbeurkundung): Der Totenschein ist als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO einzuordnen. Wer als Arzt vorsätzlich und in Täuschungsabsicht eine unrichtige Todesart oder Todesursache einträgt, bewirkt damit eine unrichtige öffentliche Beurkundung und macht sich nach § 271 Abs. 1 StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe); handelt der Täter gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, drohen bis zu fünf Jahre. Wirken Ärzt:innen darüber hinaus bewusst daran mit, dass die – ihnen bekannte – nicht natürliche Todesart verschleiert wird, um einen Dritten vor Strafverfolgung zu schützen, kommt zusätzlich § 258 StGB (Strafvereitelung) in Betracht.
    Praktisch entscheidend ist die subjektive Tatseite: § 271 StGB verlangt Vorsatz und Täuschungsabsicht. Eine bloß fahrlässig übersehene, atypisch verlaufende nicht natürliche Todesart – etwa weil versteckte Verletzungen bei der Untersuchung nicht auffielen – begründet für sich genommen regelmäßig keine Strafbarkeit nach § 271 StGB, sondern allenfalls die oben beschriebene zivilrechtliche Haftung. Die Grenze zwischen fahrlässiger Fehleinschätzung und einer Strafbarkeit wegen bedingten Vorsatzes (bei erkannter Ungewissheit, die der Arzt bewusst nicht weiter aufklärt) ist im Einzelfall jedoch fließend und in der Praxis nicht immer trennscharf zu ziehen – ein Umstand, den man bei der Beratung von Mitgliedern in konkreten Verdachtsfällen im Blick behalten sollte.

    Die Abrechnung nach GOÄ
    1. Keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
    Mit dem Tod endet die Leistungspflicht der Krankenkasse; das gilt unabhängig vom Versichertenstatus des Verstorbenen. Die ärztliche Leichenschau ist deshalb – auch bei gesetzlich Versicherten – ausnahmslos privatärztlich nach der GOÄ abzurechnen. Ein Kassenbezug besteht insoweit nicht.

    2. Die Gebührenziffern Nr. 100 und Nr. 101 GOÄ
    Für die vorläufige Leichenschau (Todesfeststellung) ist Nr. 100 GOÄ (110,51 €) anzusetzen; die Ziffer setzt eine Untersuchungsdauer von mindestens 20 Minuten voraus. Für die eingehende Leichenschau mit Ausstellung der Todesbescheinigung einschließlich der landesrechtlich vorgeschriebenen Angaben zu Todesart und Todesursache ist Nr. 101 GOÄ (165,77 €) einschlägig; hier gilt eine Mindestdauer von 40 Minuten. Wird die jeweilige Mindestzeit unterschritten, aber eine Mindestdauer von 10 bzw. 20 Minuten (jeweils ohne Wegezeit) erreicht, sind 60 % der Gebühr zu berechnen. Eine Steigerung des Gebührensatzes ist für beide Ziffern nicht zulässig.

    3. Wegegeld, Reiseentschädigung, Zuschläge
    Neben Nr. 100/101 GOÄ können Wegegeld nach § 8 GOÄ (innerhalb eines Radius von 25 km) bzw. Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ (bei größeren Entfernungen) sowie die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnet werden. Nicht abrechenbar sind hingegen die Besuchszuschläge zu den Nrn. 45–62 GOÄ (Buchstaben E–J, K2) oder die Zuschläge zu den Beratungs-/Untersuchungsziffern 1, 3–8 (A–D, K1) – diese Zuschläge setzen jeweils den Ansatz der entsprechenden Grundziffer voraus, die bei der Leichenschau gerade nicht abgerechnet wird. Ihr Ansatz neben Nr. 100/101 GOÄ ist damit gebührenrechtlich unzulässig und kann im Einzelfall sogar den Tatbestand des Abrechnungsbetrugs berühren, wenn er bewusst zur Erzielung eines überhöhten Honorars erfolgt. Von entsprechenden „Optimierungen“ ist Mitgliedern ausdrücklich abzuraten.

    4. Der richtige Rechnungsadressat
    Kostenschuldner ist nicht der Bestatter, sondern derjenige, der die Bestattungskosten zu tragen hat – in der Regel die Erben, deren Zahlungspflicht sich aus § 1968 BGB (der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers) ergibt, im Verhältnis unter mehreren Angehörigen ergänzt um landesrechtliche Bestattungspflichten. Die Rechnung ist daher an die Angehörigen bzw. Erben zu richten – etwa in der Form „An die Angehörigen des Sterbefalls (Name)“. Es ist üblich und zulässig, die Rechnung zur Weiterleitung an das Bestattungsunternehmen zu senden; der Bestatter selbst wird dadurch jedoch nicht Rechnungsempfänger oder Gebührenschuldner, und eine unmittelbar an ihn adressierte Rechnung ist gebührenrechtlich nicht korrekt.
    5. Sonderfall: kein Angehöriger vorhanden, Beauftragung durch eine Behörde

    Sind keine Angehörigen bekannt und gibt eine Behörde – etwa die Polizei – die Leichenschau in Auftrag, richtet sich der Vergütungsanspruch nicht gegen die (nicht auffindbaren) Angehörigen, sondern gegen die Behörde bzw. subsidiär die Ordnungsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet der Tod eingetreten ist oder der Leichnam aufgefunden wurde; diese Bestattungspflicht der Kommune greift, soweit bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden sind oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können. Nach in der Literatur vertretener Auffassung ist die Vergütung in dieser Konstellation auf den einfachen Satz begrenzt. Die genaue Anspruchsgrundlage und -höhe richten sich jedoch nach Landesrecht und den kommunalen Verwaltungsvorschriften und sind nicht bundeseinheitlich geklärt – Ärzt:innen könnten sich vor Leistungserbringung einen ausdrücklichen Kostenübernahmeauftrag der Behörde bestätigen lassen, um spätere Vergütungsstreitigkeiten zu vermeiden.

    Schweigepflicht und Auskunftsrechte nach dem Tod

    Die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) wirkt über den Tod des Patienten hinaus fort. Gegenüber den nächsten Angehörigen, die sich – wie in der Beratungspraxis häufig berichtet – nach der Todesursache erkundigen, ist ein klärendes Gespräch regelmäßig sachgerecht und in aller Regel auch von einer (mutmaßlichen) Einwilligung des Verstorbenen gedeckt; ein Recht Dritter oder des Praxispersonals auf Einsicht in den Totenschein besteht dagegen grundsätzlich nicht. Weitergehende Auskunfts- und Einsichtsrechte in Behandlungsunterlagen der Erben richten sich nach § 630g BGB und den dort vorgesehenen Grenzen (insbesondere entgegenstehender ausdrücklicher Wille des Patienten). Eine pauschale „Vollmacht“ des Praxispersonals zur Auskunftserteilung ist zu vermeiden; die Entscheidung sollte der verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt vorbehalten bleiben.
    Praxishinweise
    • Weigerungs- oder Verzögerungsgründe (z. B. laufende Akutversorgung) kurz dokumentieren, insbesondere bei absehbar längerer Wartezeit bis zum Eintreffen.
    • Bei unklarer oder unnatürlicher Todesart: Leichenschau sofort abbrechen, Polizei informieren, keine eigene Spurensuche.
    • Totenflecken stets mit dem Vermerk zur aufgefundenen Körperposition dokumentieren, um Divergenzen bei einer späteren Leichenschau zu vermeiden.
    • Rechnung stets an die Angehörigen/Erben adressieren, auch bei Versand über den Bestatter; keine unzulässigen Zuschläge neben Nr. 100/101 GOÄ ansetzen.
    • Bei Beauftragung durch eine Behörde ohne bekannte Angehörige: Kostenübernahme vorab schriftlich bestätigen lassen.
    • Angehörige vorab auf die privatärztliche Kostentragung (rund 110–170 € zzgl. Wegegeld) hinweisen, um spätere Beschwerden zu vermeiden.
    Das jeweils einschlägige Landesbestattungsgesetz sollte im Einzelfall herangezogen werden, insbesondere zu Bußgeldtatbeständen, zur Kostentragung bei fehlenden Angehörigen und zur Frage einer zweiten Leichenschau bei Feuerbestattung.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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