Im gesamten Gesundheitswesen, so auch bei niedergelassenen Praxen, fehlt qualifiziertes Fachpersonal. Mit Werbekationen im Ausland, Umschulungs- und Wiedereinstiegsmodellen versucht die Politik, diesem Umstand abzuhelfen.
In dieser Situation bleibt den Praxisinhabern nichts anderes übrig, als sich auch nach Quereinsteigern umzuschauen.
Nach einer aktuellen Umfrage des PKV-Institutes wird die Tätigkeit als Medizinische Fachangestellte stärker für Berufstätige interessant. Aktuell kommen die Quereinsteiger unter anderem aus dem Handel (25,6%), aus der Gastronomie (7,6%) oder aus der Verwaltung und Steuerberatung (7,6%). Knapp 1/3 hatte bereits zuvor in einem Gesundheitsberuf gearbeitet, insbesondere im Krankenhaus (71,43%) beziehungsweise in der ambulanten oder stationären Altenpflege.
Grund für die berufliche Umorientierung ist zumeist die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch attraktive Arbeitszeiten und freie Wochenenden.
Dabei dürfen für die Quereinsteiger die Verwaltungsaufgaben nicht unterschätzt werden. Hierbei handelt es sich um Aufgabenbereiche der MFA, die in der Ausbildungsordnung definiert sind. Es handelt sich nicht um zusätzliche Belastungen, sondern um integrale Bestandteile des Berufs, die zur Entlastung von Ärzten von zentraler Bedeutung sind. Insoweit ist auch bei diesen Personen eine strukturierte Einarbeitung unerlässlich, um Fehler zu vermeiden.
Grundsätzlich gehört nach § 28 Absatz 1 SGB V zur ärztlichen Behandlung auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von Ärzten angeordnet und von ihnen zu verantworten sind. Dabei gilt, dass die Leistungen auch dann stets nach § 630a Absatz 2 BGB dem anerkannten fachlichen Standard zu genügen hat. War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird nach § 630a Absatz 1 BGB vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt eines Schadens ursächlich war.
Dabei ist es unstreitig, dass im Hinblick auf Versorgungsengpässe die Delegation dennoch stärkeres Gewicht bekommt. Je weiter die Mitarbeiter spezialisiert sind, umso höher ist das Delegationspotential. Wird nun eine Quereinsteigerin oder eine Person ohne abgeschlossenen Ausbildungsberuf für die Praxis beschäftigt, bedarf es hier stets einer Einzelfallprüfung hinsichtlich des Delegationsumfangs. Eventuell muss diese Person mit gegebenenfalls einfacheren Tätigkeiten vertraut gemacht werden, bis der Praxisinhaber sich davon überzeugt hat, dass diese Tätigkeiten fehlerfrei erbracht werden könne.
Zur haftungsrechtlichen Erleichterung sollten dazu jeweils individuelle Stellenbeschreibungen im Hinblick auf das Tätigkeitsspektrum formuliert werden, diese sind dann von den Parteien zu unterzeichnen. Mit dieser Idee kann eine generelle Delegation dieser Tätigkeit erreicht werden, ohne dass dieses in jedem Einzelfall immer wieder schriftlich angeordnet werden muss. Zur Absicherung kann dieses Procedere und die Stellenbeschreibung auch der Haftpflichtversicherung mitgeteilt werden, so dass die Haftpflichtversicherung über den erweiterten Einsatz der Mitarbeiter informiert ist.
Kontakt: Jörg Hohmann