Urteil des SG Hannover vom 27.05.2026 – S 20 KA 123/25
    Können Patienten in einem gerichtlichen Eilverfahren ihre vorläufige Versorgung mit Cannabis durchsetzen, könnte dies eine Regressfalle für Ärzte bedeuten. Denn die Verpflichtung der Kostenträger zur Kostenübernahme gilt nur für den Tenor der Eilentscheidung genannten Zeiträume, ein Vertrauenstatbestand darüber hinaus besteht nicht.
    Somit muss nun ein Hausarzt 12.000 Euro zurückerstatten, weil er einem Patienten infolge eines – befristeten – Eilbeschlusses wiederholt und über die Befristung hinaus Cannabis verschrieben hatte. Der Patient hatte bei seiner Kasse erfolglos die Kostenübernahme für Cannabis beantragt und sodann einen entsprechenden Eilbeschluss erwirkt, wonach das Gericht die Krankenkasse verpflichtete, die Kosten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu übernehmen, längstens aber bis zum 23.07.2020. Zu einem abschließenden Urteil kam es dann nicht, weil der Patient seine Klage 2023 zurücknahm.
    Der hier klagende Allgemeinarzt hatte mehrfach Cannabis verordnet, im Streitjahr 2021 monatlich. Die Kasse hielt diese Verordnung für unzulässig und hat einen Regress beantragt, weil sie die Verordnung nicht genehmigt habe und die Verpflichtung bis Juli 2020 begrenzt sei.
    Hier vertrat der Arzt die Auffassung, er habe auf den Fortbestand der gerichtlichen Genehmigung vertrauen dürfen, über deren Auslaufen sei er nicht informiert worden. Die Kasse habe die Verordnungen auch danach noch akzeptiert und bezahlt. Die Behandlung mit Cannabis habe dem Patienten zudem geholfen und sei im Vergleich zu früheren Aufwendungen wirtschaftlich gewesen.
    Das Gericht folgte diesem nicht und bestätigte den Regress. Die Verordnungen seien ohne Genehmigung erfolgt. Das erste Sozialgericht habe diese Genehmigung in dem damaligen Eilbeschluss nicht ersetzt, sondern deren Erfordernis vorübergehend ausgesetzt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Genehmigungspflicht nur auf die erste Cannabisverordnung beziehe.
    Das erste Sozialgericht habe ausdrücklich nicht entschieden, ob ein dauerhafter Anspruch des Patienten auf Versorgung mit Cannabis bestehe. Auch sei unerheblich, ob der Arzt die genehmigungslose Verordnung der Cannabisblüte verschuldet habe.

    Kontakt: Jörg Hohmann

    Kontakt

    Anruf E-Mail

    Vorbestellen

    Service

    Social Media

    LinkedIn

    Öffnungszeiten

    Webseite übersetzen

    Wählen Sie die jeweilige Flagge aus, um die Seite zu übersetzen.

    Klicken Sie auf den unteren Button, um das Übersetzungs-Tool zu laden.

    Mit dem Laden der Inhalte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung vom Google Übersetzer.
    Mehr erfahren

    Inhalt laden

    Hinweis: Die Übersetzungen sind maschinelle Übersetzungen
    und daher nicht zu 100 Prozent perfekt.

    Empfehlen Sie uns weiter
    Teilen Sie unsere Internetseite mit Ihren Freunden.
    Webseite übersetzen

    Wählen Sie die jeweilige Flagge an, um die Seite zu übersetzen.

    Klicken Sie auf den unteren Button, um das Übersetzungs-Tool zu laden.

    Mit dem Laden der Inhalte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung vom Google Übersetzer.
    Mehr erfahren

    Inhalt laden

    Hinweis: Die Übersetzungen sind maschinelle Übersetzungen
    und daher nicht zu 100 Prozent perfekt.