Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2025 – 1 BvR 2284/23 und 1 BvR 2285/23

    Das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG), die den Rahmenvorgaben, nach welchen Kriterien bei Engpässen in der medizinischen Versorgung entschieden werden soll (z. B. wer zuerst behandelt wird), für nichtig erklärt. Der Gesetzgeber habe für diese konkreten Regelungen keine gesetzliche Zuständigkeit (Bundeskompetenz).

    Mit dieser Entscheidung wurde den Beschwerden von insgesamt 14 Intensiv- und Notfallmedizinern (unterstützt durch den Marburger Bund) stattgegeben. Diese hatten sich gegen die sogenannte Triage-Regelung gewandt. Triage bedeutet, dass Ärzte in bestimmten Situationen entscheiden müssen, in welcher Reihenfolge sie Menschen helfen. Das Konzept gibt es bei großen Unglücken mit vielen Verletzten (Katastrophenmedizin), um meist kurzfristige Notlagen zu überbrücken, und ist auch in der Transplantationsmedizin bekannt. In der Corona-Pandemie war das Thema angesichts voller Intensivstationen grundsätzlich in den Fokus gerückt, und in dem Urteil ging es um die 2022 vom Bundestag beschlossene Neuregelung. Danach sollten Ärzte verpflichtet werden, eine Priorisierung von Behandlungen vorzunehmen, wenn nicht genügend Intensivbetten oder Beatmungsgeräte vorhanden sind. Die Ärzte hatten kritisiert, dass ihnen durch diese gesetzliche Vorgabe Grenzentscheidungen über Leben und Tod aufgezwungen würden, die ihrem beruflichen Selbstverständnis widersprechen und sie in Gewissenkonflikte brächten. Besonders umstritten war das verankerte Verbot der sogenannten Ex-Post-Triage. Dieses untersagt, dass Ärzten eine einmal begonnene Behandlung abzubrechen, selbst wenn später ein Patient eingeliefert wird, der bessere Überlebenschancen hätte.

    Der Senat sah in den Regelungen einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG und in die Freiheit des medizinischen Handelns („Ob“ und „Wie“ eine Heilbehandlung). Die gesetzlichen Vorgaben würden Ärzte zwingen, nach staatlich festgelegten Kriterien zu handeln, was der beruflichen Verantwortung und dem Gewissen widerspreche. Ebenso wurde die Regelung gekippt, nach der ein Verbot verankert war, eine bereits begonnene Behandlung zu beenden, um sie einem anderen Patienten mit besseren Überlebenschancen zukommen zu lassen. Zwar hatte das Gesetz ausdrücklich festgelegt, dass bei einer Triage keine Benachteiligung etwa wegen Alter, Behinderung, Gebrechlichkeit etc. zulässig sei, stattdessen solle allein die aktuelle und kurzfristige Überlebenschance entscheidend sein. Dieses System wurde letztlich aber auch aufgehoben, sofern es als verpflichtender gesetzlicher Rahmen fungierte. Der Senat betonte, dass solche spezialgesetzlichen Regelungen zur Triage nicht unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, soweit sie über bloße Pandemiebekämpfung hinausgingen.

    Fazit
    Die Entscheidung bedeutet nicht, dass keine Triage mehr stattfinden kann, denn in extremen Notlagen, in denen medizinische Ressourcen knapp sind, wird weiterhin eine Priorisierung medizinischer Behandlungen erforderlich sein. Was hier gekippt wurde, ist der gesetzliche Zwang, bereits vorgegebene Kriterien strikt anzuwenden, sowie das Verbot, Aufteilungen rückgängig zu machen (Ex-Post-Triage). Insoweit erhalten Ärzte durch die Entscheidung mehr Spielraum, Entscheidungen auf Basis ihrer fachlichen Einschätzung und des individuellen Behandlungsfalls zu treffen, ohne normative staatliche Vorgaben, die ihr Berufsethos und ihre Entscheidungen zentral beschneiden.

    Der Gesetzgeber ist deshalb gefordert, verfassungskonforme Regelungen zu schaffen, die die Rechte und Freiheiten der/des Ärztin/Arztes respektieren, gleichzeitig aber Grundrechte Dritter (z.B. zum Schutz von Menschen mit Behinderung) zu wahren.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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