Seit dem 01.11.2024 können Vertragsärzt:innen in der Physiotherapie sogenannte Blankoverordnungen ausstellen – in der Ergotherapie ist dies bereits seit dem 01.04.2024 möglich. Für viele Ärzt:innen stellt sich die Frage, ob und wann sich der Einsatz lohnt.
1. Rechtsgrundlage und Funktionsweise
Grundlage ist § 125a SGB V in Verbindung mit § 73 Abs. 10 SGB V, konkretisiert durch die Heilmittel-Richtlinie des G-BA sowie die zwischen GKV-Spitzenverband und den Heilmittelverbänden geschlossenen Verträge nach § 125a SGB V. Bei der Blankoverordnung tragen Sie als verordnende Ärztin bzw. verordnender Arzt weiterhin die Diagnose- und Indikationsverantwortung. Über Heilmittelauswahl, Behandlungsfrequenz und Therapiedauer entscheidet dagegen eigenständig die Physiotherapeutin oder der Physiotherapeut – innerhalb eines Zeitraums von bis zu 16 Wochen ab Ausstellungsdatum.
2. Anwendungsbereich in der Physiotherapie
In der Physiotherapie ist die Blankoverordnung derzeit auf die Diagnosegruppe „EX“ (Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens) beschränkt und dort auf ausgewählte Schultererkrankungen – etwa Läsionen der Rotatorenmanschette oder Frakturen im Bereich des Schultergelenks. Die abschließende Diagnoseliste umfasst rund 110 ICD-10-Codes. In der Ergotherapie ist der Anwendungsbereich mit den Diagnosegruppen SB1, PS3 und PS4 breiter angelegt und schließt unter anderem depressive Störungen, Abhängigkeitssyndrome sowie demenzielle Syndrome im leichten Stadium ein.
3. Der praktische Vorteil: Entlastung beim Regressrisiko
Der aus rechtlicher Sicht wesentliche Effekt: Blankoverordnungen unterliegen nicht der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b SGB V und werden beim Richtgrößenvolumen des Heilmittelbudgets nicht berücksichtigt. Die wirtschaftliche Verantwortung für Inhalt, Menge und Frequenz der Behandlung liegt beim Leistungserbringer, nicht mehr bei den Ärzt:innen. Das kann gerade bei Patienten mit absehbar höherem oder schwer kalkulierbarem Therapiebedarf ein sinnvolles Instrument zur Reduzierung des eigenen Regressrisikos sein.
4. Freiwilligkeit und praktische Umsetzung
Eine Pflicht zur Blankoverordnung besteht nicht. Es bleibt also in ärztlicher Hand, ob Heilmittel, Menge und Frequenz selbst festgelegt oder dies dem Therapeuten überlassen wird. Wird – etwa aus medizinischen Gründen oder weil ein Hausbesuch erforderlich ist – auf die Blankoverordnung verzichtet, verbleibt die wirtschaftliche Verantwortung auf der ärztlichen Seite. Praktisch wird im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ lediglich den Vermerk eingetragen „BLANKOVERORDNUNG“ sowie die Diagnose samt Diagnosegruppe; KBV-zertifizierte Praxisverwaltungssysteme zeigen die Zulässigkeit im Regelfall automatisch an.
5. Worauf zu achten ist
Die Entlastung betrifft ausschließlich die wirtschaftliche Steuerung der Therapie – nicht die Verantwortung für die zugrunde liegende Diagnosestellung. Eine unzutreffende Diagnose oder Diagnosegruppe bleibt uneingeschränkt ärztliches Risiko, gegebenenfalls auch mit Blick auf Plausibilitätsprüfungen. Über den konkreten Behandlungsverlauf erhalten Ärzt:innen zudem nur dann Rückmeldung, wenn auf dem Muster 13 aktiv einen Therapiebericht angefordert ist; ansonsten fehlt die Information über eingesetzte Heilmittel und Behandlungstermine für die Beurteilung des weiteren Verordnungsbedarfs. Beachtenswert ist außerdem, dass der GKV-Spitzenverband die Wirtschaftlichkeit des Instruments kritisch beobachtet: Nach dem Heilmittel-Report 2026 des WIdO lagen die Kassenausgaben je physiotherapeutischer Blankoverordnung im vierten Quartal 2025 mit durchschnittlich 714 Euro deutlich über den 214 Euro je ärztlicher Regelverordnung – ein Befund, der künftige Anpassungen der Verträge nach § 125a SGB V nicht ausschließt.
6. Fazit
Die Blankoverordnung kann für die im Katalog erfassten Indikationen ein wirksames Mittel sein, um das eigene Regressrisiko zu reduzieren und die Therapiegestaltung stärker in die fachliche Verantwortung der Therapeut:innen zu legen. Sie ersetzt jedoch nicht die sorgfältige Diagnosestellung und -dokumentation, und sie ist – anders als mitunter dargestellt – kein pauschaler Freibrief.
Kontakt: Jörg Hohmann
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