Urteil des Bayrischen LSG vom 25.11.2024 – L 12 KA 8/24

    Auch in einer BAG muss jeder einzelne Arzt ausreichend an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, um nicht seine Zulassung zu verlieren. Die Nichtausübung kann vorliegen, wenn Vertragsarzt nur noch einzelne Maßnahmen der Versorgung ausübt und im geringen Umfang Verrichtungen vornimmt. Behandelt der BAG Partner bei Abwesenheit der anderen Partner zwar nur wenige Dutzend Patienten, würde aber deren Bereitschaftsdienste übernehmen, wäre eine Nichtausübung zu verneinen.

    Mit dieser Entscheidung wurde die Klage eines Allgemeinarztes endgültig abgewiesen, der als 70-jähriger Vertragsarzt in einer BAG zugelassen war. Die gesamte BAG verfügte über fünf Versorgungsaufträge, lag im Vergleich zur Fachgruppe hinsichtlich der Patientenzahl aber weit unterdurchschnittlich (ca. 30%).

    Im Rahmen einer Überprüfung hatte der Zulassungsausschuss die Praxis angeschrieben und auf die fast ausschließliche Tätigkeit im Bereitschaftsdienst hingewiesen. Im dritten Quartal 2016 hatte der Arzt nur einen einzigen Fall und 298 Besuche im Bereitschaftsdienst abgerechnet. Der Arzt gab an, er würde kleinere Tätigkeiten in der Praxis ausüben, die sich in der Abrechnung nicht widerspiegeln. Damit würde er 25 Sprechstunden für die gesetzlich Versicherten abhalten.

    Nach Auffassung der Zulassungsgremien war die Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst für die Ausübung der Zulassung nicht ausreichend. Seit Mitte 2016 hatte der Arzt zwischen 0 und 70 Patienten im Quartal behandelt. Letztlich wurde ihm deshalb die Zulassung entzogen. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ebenso wie die Klage und nun auch die Berufung erfolglos.

    Nach Auffassung des Senats müsse sich jeder Arzt ausreichend an der Versorgung beteiligen. 10% des Fachgruppendurchschnitts seien dabei keine Feste, jedoch regelhafte Grenze. Eine Arbeitsteilung, wonach ein Arzt für seine Kollegen die Bereitschaftsdienste übernehme, sei aber zulässig. Zwar trete eine BAG nach außen und auch bei der Abrechnung als Gemeinschaft auf. Träger der vertragsärztlichen Zulassung sei jedoch stets der einzelne Arzt und nicht die BAG.

    Die Nichtausübung der Vertragsärztlichen Tätigkeit sei von einer Prognoseentscheidung zu beurteilen. Diese liege nicht nur dann vor, wenn vom Vertragsarzt in zahlreichen Quartalen überhaupt keine Behandlungsfälle abgerechnet würden, sondern bereits dann, wenn die Anzahl der Behandlungsfälle weit unterhalb von 10% des Fachgruppendurchschnitts liegt. Dieses sei allerdings keine Starre und für alle Fälle gültige Grenze. (Vergleiche BSG vom 19.07.2023 – B 6 KA 5/22 R) danach darf die ärztliche Tätigkeit vorübergehend (wegen eines Umzugs) ruhen, ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

    Anders als in einer Einzelpraxis müssten in einer BAG die Besonderheiten der Arbeitsteilung berücksichtigt werden. Solange trotz weniger Patienten die Bereitschaftsdienste weiterer Partner übernommen werde, liege eine nicht Ausübung nicht vor. In diesem Fall hätten die BAG-Kollegen die Bereitschaftsdienste aber selbst übernommen. Somit blieben für die Praxistätigkeit zuletzt nur weniger als 20 Fälle pro Quartal. In solchen Fällen komme auch der Entzug einer halben Zulassung nicht in Betracht. Außerdem wollte der Senat auch nicht auf die im Zusammenhang mit der anstehenden Zulassungsentscheidung sich plötzlich erhöhenden Fallzahlen abstellen, die später wieder zurückgeführt würden. Deshalb sei die Zulassung zu Gänze zu entziehen.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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