Urteil des OLG Köln vom 20.04.2026 – 5 U 105/23
    Trotz einer Voraufklärung bei Indikationsstellung stellt sich eine Eingriffs- und Risikoaufklärung am Vorabend der Operation als nicht rechtzeitig dar, wenn die Patientin erst drei Tage zuvor von dem zu operierenden Tumor erfahren hat. Die Operation für die Patientin überraschend um einen Tag vorgezogen wurde und die Operationsvorbereitung unmittelbar nach dem Aufklärungsgespräch begonnen haben, und der Patientin die Möglichkeit der Einholung weiterer Informationen genommen wurde.

    Diese Entscheidung konnte sich eine Patientin durchsetzen und erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro zugesprochen.
    Während eines Urlaubs in Thüringen wurde bei ihr am 06.05.2016 ein Hirntumor festgestellt. Die OP war zunächst für den 10.05.2016 angesetzt, wurde dann aber vorgezogen. Nach dem Aufklärungsgespräch am 08.05.2016 abends wurde der Tumor bereits am nächsten Tag entfernt.
    9 Tage später verspürte die Patientin eine Taubheit im linken Bein. Diese wurde medikamentös behandelt und die Patientin wurde mit einer Fußheberschwäche entlassen. Im Februar 2018 wurde ein rezidivierender Tumor nachgewiesen.

    Die Patientin hatte dem Krankenhaus vorgeworfen, sie hätte durch die OP einen massiven Dauerschaden erlitten. Der Senat sprach ihr das Schmerzensgeld mit der Begründung zu, dass nach § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen müsse, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann; dieses sei hier nicht erfolgt.

    Die Patientin hätte erst zwei Tage vor der OP über das Meningeom und die Erforderlichkeit einer Hirnoperation erfahren. Erst mit dem Abend gegen 20 Uhr begonnen Aufklärungsgesprächs habe sie erfahren, dass der Eingriff vorgezogen wurde. Bereits direkt nach dem Gespräch sei sie hierfür vorbereitet worden.
    Die Klägerin, die von dem für sie nicht vorhersehbaren Vorziehen des Operationstermins überrascht gewesen sei müsse, hätte somit nicht ausreichend Gelegenheit, sich ungestört darüber klar zu werden, ob sie die Operation in der Nähe des Urlaubortes im Krankenhaus der Beklagten durchführen lassen wolle, hatte der Senat gerügt. Sie habe sich nicht mehr mit den Ärzten einer wohnortnahen Klinik abstimmen können. Wegen der erst kurz zuvor erfolgten Diagnose sei zudem glaubhaft, dass sie auch insgesamt noch einen hohen Informationsbedarf gehabt hätte. Zudem hätten laut Sachverständigem die Ärzte in Thüringen den Eingriff dringlicher gemacht, als er gewesen sei, und hätten außerdem fehlerhaft eine Transportfähigkeit der Patientin verneint. Daher könne auch nicht von einer fiktiven Einwilligung ausgegangen werden.

    In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass es im Gesetz keine starre gesetzliche Frist oder Mindeststundenzahl (etwa 24-Stunden-Sperrfrist) gibt. Grundsätzlich kann ein Patient eine Einwilligung auch sofort im Anschluss an das Gespräch rechtswirksam erteilen, soweit er sich ausreichend informiert fühlt und nicht aktiv um zusätzliche Bedenkzeit bittet. Der zeitliche Rahmen orientiert sich in der medizinischen und juristischen Praxis stattdessen an Art und Dringlichkeit des Eingriffs.

    Für geplante, stationäre Operationen gilt als Faustregel, dass die Aufklärung mindestens einen Tag (24 Stunden) vor der OP stattfinden sollte. Bei sehr schweren, weitreichenden Eingriffen (z.B. großen Krebsoperationen) sollte das Gespräch idealerweise mehrere Tage oder Wochen vorher geführt werden, um den Patienten echte Bedenkzeit einzuräumen.

    Bei kleineren, risikoarmen Eingriffen (z.B. kleine Hautbiopsie) ist die Aufklärung und anschließende Durchführung am selben Tag rechtlich zulässig.
    Liegt eine medizinische Eilbedürftigkeit vor, verkürzt sich die Bedenkzeit drastisch. Bei akuter Lebensgefahr (Notfällen) entfällt die Aufklärungspflicht nach § 630e Abs. 3 BGB vorab komplett, wenn dringender Behandlungsbedarf erforderlich ist. Gleiches gilt bei akuten Lebensgefahren, wenn der Patient nicht ansprechbar ist, die Einwilligung wird dann mutmaßlich vorausgesetzt. Nach § 630e Abs. 3 letzte Alternative kann der Patient auch ausdrücklich auf die Aufklärung verzichten, dieses sollte aber im Einzelfall gründlich dokumentiert werden.

    Bei rein ästhetischen Operationen ohne medizinische Notwendigkeit gelten strenge Maßstäbe. Hier fordern die Gerichte regelmäßig eine großzügige Bedenkzeit von mehreren Tagen bis Wochen, damit die Entscheidung ohne äußeren Druck reifen kann.

    Eine Aufklärung direkt vor der Operation (wie im vorliegenden Fall) ist unwirksam, da die Entscheidungsfreiheit eingeschränkt ist. Liegt das Aufklärungsgespräch zu weit zurück, verfällt die Wirkung ebenso. Nach der Rechtsprechung bleibt eine Aufklärung bei unverändertem Krankheitsverlauf für etwa vier bis sechs Wochen gültig. Spätestens nach sechs Monaten muss sie zwingend vollständig wiederholt werden.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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