Eine ärztliche Verbundweiterbildung ist ein strukturiertes Weiterbildungsmodell, bei dem sich verschiedene medizinische Einrichtungen – in der Regel Kliniken und niedergelassene Ärzte – auf regionaler Ebene zu einem sogenannten Weiterbildungsverbund zusammenschließen. Ziel ist es, angehenden Fachärzt:innen (zum Beispiel in der Chirurgie, aber auch in anderen Fachrichtungen) eine komplette, auf einander abgestimmte Weiterbildung über die gesamte Weiterbildungszeit hinaus anzubieten, ohne dass die Ärzt:innen die Region oder den Arbeitgeber wechseln müssen. Für die Weiterbildungsassistenten heißt dieses, dass die Suche nach Anschlussweiterbildungsstellen entfällt und sie sich in diesem Weiterbildungskonzept bis zur Prüfung befinden, das System schafft Planungssicherheit.

    Vorteile
    Für Weiterbildungsassistenten bedeutet die Absolvierung der Weiterbildung in einem regionalen Weiterbildungsverbund eine deutliche Entlastung, denn bei eigener Organisation der Weiterbildung an verschiedenen Weiterbildungsstellen ist darauf zu achten, dass alle Punkte des Weiterbildungskatalogs erfüllt sein müssen, diese müssen also in der strukturierten Zeit an den Weiterbildungsstationen abgearbeitet werden. Diese organisatorische Arbeit entfällt in einem Verbund. In der Regel können alle Weiterbildungsabschnitte in den angeschlossenen Kliniken und Praxen absolviert werden. Dabei werden angehende Ärzte teils von Mentoren begleitet, die auf die speziellen Bedürfnisse eingehen (z.B. auf das Angebot der Absolvierung in Teilzeit, um Familie und Beruf zu koordinieren). Dieses und die Sicherheit, alle Weiterbildungsabschnitte in einem festen Zeitplan abschließen zu können, wird in der Regel von den Assistenten geschätzt.

    Zudem gibt es neben der Planungssicherheit für die gesamte Weiterbildungszeit eine strukturierte Rotation in der gemäß WBO geforderten Zeit, die Vergütung ist i.d.R. bereits in einem gesamten Weiterbildungsvertrag festgelegt, es gibt garantierte Freistellungen zur Fortbildung, feste Ansprechpartner im Verbund, so dass dann letztlich auch die Suche nach neuen Weiterbildungsstätten beziehungsweise ein Wohnortwechsel entfällt.

    Im stationären Bereich werden spezielle Stellen für diese Abschnitte geschaffen, so dass ein Konkurrieren mit anderen Weiterbildungsassistenten entfällt. Ärzte können sich so in der Region bereits etablieren und haben nicht selten die Möglichkeit, im Nachgang auch Stellen im Krankenhaus anzutreten oder kooperierende Praxen zu übernehmen.

    Grundlagen der ärztlichen Weiterbildung
    Die jeweils in den Bundesländern erlassenen Heilberufs- und Kammergesetze enthalten Regelungen zur ärztlichen Weiterbildung, mit denen Grundsätze zum Inhalt und zur Dauer, zum Prüfverfahren sowie zur Zulassung ärztlicher Weiterbildungsstätten festgelegt werden. Das Nähere zum Inhalt der Weiterbildung regeln die Weiterbildungsordnungen der zuständigen Ärztekammern. Darauf aufbauend können Spezialisierungen in gebietsspezifischen Schwerpunkten beziehungsweise Teilgebieten oder weitere Zusatzweiterbildungen erworben werden, diese sind im Wesentlichen in der Muster-Weiterbildungsordnung vom Deutschen Ärztetag beschlossen worden. Die MWBO ist allerdings nicht verbindlich und erfährt ihre Verbindlichkeit durch Transformation in das Landesrecht durch die Landesärztekammern.

    Die Weiterbildungsbefugnis kann danach Ärzten erteilt werden, die fachlich und persönlich geeignet sind und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen können. Sie kann auch mehreren Ärzten an einer Weiterbildungsstätte gemeinsam erteilt werden (kumulative Befugnis). Dadurch kann auch bei teilzeitbeschäftigten Ärzten erreicht werden, dass diese eine ganztägige Weiterbildung gewährleisten können. Mehrere befugte Ärzte, die an verschiedenen Weiterbildungsstätten tätig sind, können insoweit einen Weiterbildungsverbund bilden.

    Die Weiterbildung erfolgt sodann im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit (vgl. § 4 Absatz 2 MWBO). Fachärzt:innen während der Weiterbildung sind somit als Assistenzärzte angestellt und werden entsprechend entlohnt (für Vertragsarztpraxen ist dieses in § 32 Absatz 2 Ärzte-ZV geregelt).

    Rechtliche Besonderheiten
    Rechtlich ist ein ärztlicher Weiterbildungsverbund ein vertraglicher Zusammenschluss, um strukturierte, sektorübergreifende Weiterbildungen für Ärzte zu ermöglichen. Die ärztliche Weiterbildung darf stets nur unter verantwortlicher Leitung von Ärzten mit einer erteilten Weiterbildungsbefugnis erfolgen, diese Befugnis ist personenbezogen und an eine bestimmte Weiterbildungsstätte gebunden.

    In einigen Landesgesetzen ist explizit die Erteilung einer „Verbundermächtigung“ geregelt. Diese erlaubt es mehreren Einrichtungen, gemeinsam und abgestimmt die vollständige Weiterbildung anzubieten. Eine solche Verbundermächtigung setzt voraus, dass die beteiligten Einrichtungen vertraglich zur Zusammenarbeit verpflichtet sind und gemeinsam ein abgestimmtes Weiterbildungskonzept vorlegen. Voraussetzungen für eine Genehmigung ist die vertragliche Verpflichtung einer engen Zusammenarbeit beziehungsweise zur Abstimmung der Weiterbildungsabschnitte, so dass eine unterbrechungsfreie und inhaltlich abgestimmte Weiterbildung gewährleistet ist beziehungsweise muss ein einheitliches Curriculum angewendet werden.

    Die arbeitsrechtliche Stellung der Ärzte in Weiterbildung innerhalb des Verbundes kann je nach vertraglicher Ausgestaltung variieren.

    Hinsichtlich der Haftung gilt: Ärzte (auch WBA) haften entsprechend dem Facharztstandard. Im Schadensfall können jedoch neben den WBA auch die weiterbildungsbefugten Ärzte oder der Krankenhausträger haften. Ärzte in Weiterbildung sind über die Betriebshaftlichtversicherung des Krankenhauses oder der Praxis mitversichert.

    Im Weiterbildungsverbund gilt diese Haftungsregelung analog: Wer die Weiterbildung anleitet oder Aufgaben überträgt, trägt die Verantwortung für Auswahl, Anleitung und Überwachung, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in einer Praxis oder Klinik erfolgt. Die Haftung kann also je nach Einsatzort im Verbund bei unterschiedlichen Trägern (zum Beispiel Klinik oder Praxis) liegen, ist aber jeweils an die Einhaltung des Facharztstandards und die Pflicht zur Anleitung und Überwachung geknüpft.

    In dem Kooperationsvertrag der Verbundpartner sind die jeweiligen Aufgaben und Verpflichtungen zu regeln. Die Aufgaben niedergelassener Ärzte beziehen sich auf das Angebot einer strukturierten Weiterbildung und Verpflichtung zur Umsetzung des Curriculums für die jeweilige Weiterbildungszeit. Sie erarbeiten einen Weiterbildungskatalog und verpflichten sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.

    Fazit:
    Auch Praxisinhaber und Kliniken profitieren von der Teilnahme an einer Verbundweiterbildung, da sie bessere Möglichkeiten haben, engagierte Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zu rekrutieren. Durch die strukturierte Organisation und die Planungssicherheit innerhalb des Verbunds wird die Weiterbildung für junge Mediziner attraktiver, was die Besetzung von Weiterbildungsstellen erleichtert.
    Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Praxisinhaber durch die enge Zusammenarbeit mit den WBA potenzielle zukünftige Praxispartner oder Nachfolger frühzeitig kennenlernen und an die eigene Praxis binden können.
    Praxisinhaber werden durch die Verbundweiterbildung stärker mit regionalen Kliniken und anderen Praxen vernetzt. Diese Kooperation fördert den fachlichen Austausch und erleichtert die Organisation der Weiterbildung (administrative Aufgaben werden gemeinsam getragen, die Koordination der Weiterbildungsabschnitte und Rotationspläne wird zentral geregelt).
    Durch die Verbundweiterbildung erhöht sich die Attraktivität der Praxis als Ausbildungsstätte. Junge Ärztinnen und Ärzte schätzen die Möglichkeit einer strukturierten, wohnortnahen Weiterbildung ohne häufige Bewerbungen oder Umzüge, was die Bindung an die Region und die Praxis fördert.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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