Wenn Ärzt:innen ihre Kolleg:innen behandeln, gelten für die Abrechnung besondere Regelungen.
Wenn der behandelnde Arzt Vertragsarzt und der/die behandelte Kollege/in gesetzlich versichert ist, wird die Behandlung wie üblich über die eGK abgerechnet. Hier gilt, dass Diagnosen und Behandlungsdokumentationen korrekt und vollständig sein müssen.
Anders ist dies bei einer GOÄ-Abrechnung. Hier kann im Rahmen des Behandlungsvertrages vereinbart werden, dass der Kollege kostenlos oder zu besonders günstigen Bedingungen behandelt wird. Üblicherweise muss sich die Behandlung an die Vorgaben der GOÄ halten. In § 12 Abs. 1 Berufsordnung (BO) ist geregelt, dass die Sätze der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschritten werden dürfen. Jedoch heißt es in § 12 Abs. 2 BO, dass Ärzte bei Verwandten, Kollegen, deren Angehörigen sowie mittellosen Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen dürfen.
Insofern gibt es keine Pflicht, für die ärztliche Leistung ein Honorar zu verlangen. Die Berufsordnung verbietet unzulässige Zuwendungen an Patienten, soweit diese das wirtschaftliche Interesse und den Wettbewerb unlauter verzerren. Eine unentgeltliche Behandlung unter Kollegen gilt aber nicht als unzulässige Vorteilsgewährung, die unentgeltliche Behandlung kann im Sinne des § 31 BO als zulässig und angemessen vertraglich vereinbart werden. Eine unentgeltliche Behandlung findet indes üblicherweise immer seltener statt.
Die Sachkosten können Kolleg:innen auch bei einer pro bono-Versorgung in Rechnung gestellt werden. Diese werden dann auch von der PKV erstattet. Nach § 10 Abs. 1 GOÄ können Arzneimittel, Verbandmittel und sonstige Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder nach der Behandlung verbraucht, sind berechnet werden. Hier ist nur darauf zu achten, dass Kleinmaterialien wie Schnellverbandmaterial, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung nicht gesondert berechenbar sind. Im Zweifel müssen ansonsten die Einzelpreise mittels Lieferscheines berechnet werden.
Die Aufklärungen und therapeutischen Gespräche sollten standardisiert erfolgen. Soweit auch ärztliche Patienten sich in einer Ausnahmesituation befinden, sollte nicht jegliche Fachkenntnisse vorausgesetzt werden.
Zu beachten sin auch Besonderheiten bei der Behandlung von Verwandten. Hier ist auf die Verwandtenklausel im Versicherungsvertrag zu achten, denn oft wird eine Kostenerstattung durch die PKV ausgeschlossen. Diese Klausel ist in der Regel aus dem Paragraphen „Einschränkungen der Leistungspflicht“ zu entnehmen und besagt, dass keine Leistungspflicht für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder besteht. Hier gilt jedoch auch, dass nachgewiesene Sachkosten tarifgemäß erstattet werden.
Klagen gegen die Verwandtenklausel hat die ständige Rechtsprechung abgelehnt. (Urteil des BGH vom 21.02.2001 – IV ZR 11 / 00; ebenso keine Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen im Familienkreis, BGH vom 13.07.2016 – IV ZR 292/14). Der Senat führte dazu aus, dass die versicherte Person im Regelfall die Möglichkeit hätte, sich in medizinisch gleichwertiger Weise von einem Arzt behandeln zu lassen, der nicht zu dem in der Klausel genannten Personenkreis gehört.
Kontakt: Jörg Hohmann