Teilweise kommt es vor, dass ein Patient die Leistung abbricht oder zur vereinbarten Fortsetzung der Leistung nicht erscheint. Fraglich ist, ob in solchen Fällen die ärztliche Tätigkeit abgerechnet werden kann.

    Hier hängt die Abrechenbarkeit davon ab, ob nach EBM (gesetzlich) oder GOÄ (privat) abgerechnet werden soll.

    Im EBM gilt das Prinzip der vollständigen Leistungserbringung. Nur wenn die Leistungslegende (die Beschreibung der EBM-Ziffer) vollständig erfüllt ist, kann die Leistung auch abgerechnet werden, eine Teil-Abrechnung ist in diesen Fällen nicht möglich. Das SG München hat dieses sogar für den Fall befürwortet, dass der Patient die Behandlung eigenmächtig abgebrochen oder beendet hat (Urteil SG München vom 27.11.2019 – S 38 KA 1352/12). Hier realisiere sich nach Auffassung des Gerichts das allgemeine Risiko des Vertragsarztes. Nur wenn bereits Einzelleistungen (zum Beispiel eine Beratung nach Ziffer 01435) erbracht wurden, die selbstständig neben der abgebrochenen Komplexleistung stehen, kann diese abgerechnet werden.

    Hier sind die Regelungen in der GOÄ aber günstiger: Nach § 630a BGB besteht bei einem Behandlungsvertrag Anspruch auf Vergütung der bis zum Abbruch erbrachten Teil-Leistung. Voraussetzung ist, dass die bis dahin erbrachten Einzelschritte medizinisch sinnvoll und eigenständig bewertbar sind. Eine „Teil-Leistung“ im Sinne einer anteiligen Ziffer ist in der GOÄ jedoch seltener vorgesehen.

    Um Honorarausfälle bei absehbaren Abbruchrisiken zu vermeiden, ist eine private Kostenübernahmeerklärung für den Fall eines Behandlungsabbruchs zu vereinbaren. Im Grunde kann ein solcher Passus auch in bereits bestehende Behandlungsverträge eingefügt werden.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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