Urteil des BGH vom 30.07.2026 – I ZR 130/25
„FOCUS Top Mediziner“ – solche Auszeichnungen kennt man von Praxis-Websites. Für ihre werbliche Nutzung zahlen Ärzt:innen eine jährliche Lizenzgebühr. Die Wettbewerbszentrale hielt das für irreführend und klagte.
Der beklagte Verlag veröffentlicht jährlich eine „Ärzteliste“, eine nach Fachbereichen sortierte Übersicht von Medizinern u.a. mit den Kategorien „von Kollegen empfohlen“ oder „von Patienten empfohlen“. Gelistete Ärzt:innen durften anschließend das Siegel „FOCUS Top Mediziner“ gegen Lizenzgebühr zu Werbezwecken nutzen. Die Wettbewerbszentrale klagte hiergegen mit der Begründung, den Vergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und die Gestaltung der Siegel sei irreführend.
LG und OLG München kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen: Das LG gab der Klage statt. Es hielt das Siegel nicht für irreführend. Das OLG hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Der Fall landete daraufhin beim BGH.
Der BGH entschied: Bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärzt:innen sind strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen. Bei den Siegeln handelt es sich um Testlogos mit Gesundheitsbezug, für die die strengen Maßstäbe der gesundheitsbezogenen Werbung gelten – unabhängig von Presse- und Meinungsfreiheit.
Nach Ansicht des Senats hätte das OLG nicht ausreichend geprüft, ob das Testverfahren diesen Anforderungen genügt. Zu klären wäre insbesondere gewesen, nach welchen Maßstäben innerhalb des mehrstufigen Auswahlverfahrens Punkte vergeben wurden, welches Gewicht dabei den Selbstauskünften der befragten Ärzte über ihre Behandlungsleistungen zukam und dass eine frühere Auszeichnung bereits automatisch zur Aufnahme in die neue Liste führte.
Auch die Gestaltung der Siegel selbst könnte irreführend sein. Die Siegel tragen eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung zugunsten der so genannten Ärzte, ohne erkennen zu lassen, auf welchen (teils subjektiven) Kriterien wie Kollegenempfehlungen, Selbstauskünften und Patientenbewertungen das Ergebnis eigentlich beruht. Damit bestehe die Gefahr, dass die Testsiegel eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen.
Der BGH hat das Berufungsurteil daher aufgehoben und zurückverwiesen. Das Berufungsgericht muss nun klären, ob die Siegel unter diesen strengen Maßstäben tatsächlich irreführend sind.
Für Ärztinnen und Ärzte sowie Anbieter solcher Gütesiegel bedeutet das: Wer mit Testlogos wirbt, sollte genau prüfen, wie das Testverfahren aufgebaut ist und ob etwaige Einschränkungen in der Gestaltung des Siegels transparent gemacht werden, um am Ende nicht abgemahnt zu werden.
Kontakt: Jörg Hohmann
Weitere Beiträge - Aktuelles
- Geschützt: Stellungnahme Akteneinsicht Patient bei Gutachtertätigkeit
- Wirtschaftlichkeitsprüfung: Bei statistischem Vergleich müssen 0-Abrechner nicht zwingend herausgerechnet werden
- Neuregelung bei der AU
- Verlängerung der Nachbesetzungsfrist nicht automatisch verlängerte Genehmigung der Vertretung
- Verjährung bei falscher GOÄ-Rechnung