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Dr. Ernst Tabori vom Beratungszentrum für Hygiene (BZH) des
Universitätsklinikums Freiburg erklärt, wer aufgrund welcher Gesetze und
Vorgaben über die eingesetzten Materialien bei der H1N1-Impfung entscheidet.
Frage: Meine Praxis war eine der wenigen in Berlin, die Impfungen
gegen das H1N1-Virus anbot. Der Senat von Berlin stellte für den Impfstoff
nur unsichere Kanülen zur Verfügung. Nun wird bei mir seit Jahren nur mit
Sicherheitskanülen gearbeitet, und ich habe beim Senat angefragt, ob dieser
die Mehrkosten hierfür übernimmt. Dies wurde von der Senatsverwaltung
abgelehnt mit der Begründung, bei normalen Impfungen sei dies nach TRBA 250
nicht vorgeschrieben. Habe ich da etwas missverstanden?
Antwort: Diese Frage betrifft den Arbeitschutz und fällt damit in den
Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(BAuA). Dennoch möchte ich Ihre Frage nicht gänzlich unbeantwortet lassen.
Die TRBA 250 gibt zum Schutz bei Impfungen speziell keinen Hinweis, jedoch
ist unter 4.2.4 aufgeführt, wann auf jeden Fall Sicherheitskanülen
einzusetzen sind: „4.2.4 Um Beschäftigte vor Verletzungen bei Tätigkeiten
mit spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten zu schützen, sind diese
Instrumente unter Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 7 – soweit technisch
möglich – durch geeignete sichere Arbeitsgeräte zu ersetzen, bei denen keine
oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht.“
Sichere Arbeitsgeräte sind nach TRBA 250 bei folgenden Tätigkeiten oder in
folgenden Bereichen mit höherer Infektionsgefährdung oder Unfallgefahr
einzusetzen: Behandlung und Versorgung von Patienten, die
nachgewiesenermaßen durch Erreger der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**)
oder höher infiziert sind, Behandlung fremdgefährdender Patienten,
Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme sowie Tätigkeiten
in Gefängniskrankenhäusern.
Grundsätzlich sind nach TRBA 250 sichere Arbeitsgeräte bei allen Tätigkeiten
einzusetzen, bei denen Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter Menge
übertragen werden können. Hierzu zählen insbesondere Blutentnahmen und
sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten. Herkömmliche
Arbeitsgeräte dürfen weiter eingesetzt werden, wenn nach der
Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung des Betriebsarztes ermittelt wird,
dass das Infektionsrisiko vernachlässigt werden kann. Dies trifft
beispielsweise zu, wenn der Infektionsstatus des Patienten bekannt und
insbesondere für HIV und HBV und HCV negativ ist. Das Ergebnis dieses Teils
der Gefährdungsbeurteilung ist gesondert zu dokumentieren. Der Senat wird
sich bei Ihrem abschlägigen Bescheid vermutlich auf diese Formulierungen
berufen, so dass es schwierig scheint, einer Impfung eine ausreichend hohe
Gefährdungsbeurteilung zu kommen zu lassen.
Interessant ist auch die Aussage der Kassenärztlichen Vereinigung
Brandenburg (KVBB): „Nach TRBA 250 darf die Impfung nur unter Verwendung von
Sicherheitskanülen durchgeführt werden. Diese sind allerdings in den
Impfsets nicht enthalten! Welche haftungsrechtlichen Folgen, etwa bei
akzidentiellen Nadelstichverletzungen, ergeben sich für die teilnehmenden
Ärzte bei einer Verwendung der unzulässigen Kanülen? Die Impfungen gegen die
Neue Influenza (A/H1N1) unterscheiden sich nach der Gefährdungsbeurteilung
nicht von der saisonalen Grippeimpfung, so dass die herkömmliche Technik
ausreichend und eine identische Entsorgung durchzuführen ist.“ Bei
zufälligen Nadelstichverletzungen empfiehlt die KVBB daher bezüglich der
Haftung, entsprechend der saisonalen Grippeimpfung verfahren. Wirklich
interessant wäre die Antwort der BAuA oder der BG auf Ihre Frage, da diese
letztlich den Wortlaut ihrer TRBA 250 interpretieren sollten.
Haben auch Sie Fragen zur Praxishygiene?
Schreiben Sie an die BNC-Geschäftsstelle (Fax: 040/ 60 32 91 18 oder
info@bncev.de)
oder an die Redaktion des Chirurgen Magazins (Fax: 040/ 32 59 61 12 oder
antje.soleimanian@bncev.de).
Ihre Anfrage wird dann anonymisiert weitergeleitet und gegebenenfalls an
dieser Stelle mit der Antwort von Dr. Tabori veröffentlicht.
Autor: Dr. Ernst Tabori, Ärztlicher Direktor des Beratungszentrums für
Hygiene (BZH) am Universitätsklinikum Freiburg
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