Hygiene: Ist die H1N1-Impfung nur mit Sicherheitskanülen zulässig?



Dr. Ernst Tabori vom Beratungszentrum für Hygiene (BZH) des Universitätsklinikums Freiburg erklärt, wer aufgrund welcher Gesetze und Vorgaben über die eingesetzten Materialien bei der H1N1-Impfung entscheidet.

Frage: Meine Praxis war eine der wenigen in Berlin, die Impfungen gegen das H1N1-Virus anbot. Der Senat von Berlin stellte für den Impfstoff nur unsichere Kanülen zur Verfügung. Nun wird bei mir seit Jahren nur mit Sicherheitskanülen gearbeitet, und ich habe beim Senat angefragt, ob dieser die Mehrkosten hierfür übernimmt. Dies wurde von der Senatsverwaltung abgelehnt mit der Begründung, bei normalen Impfungen sei dies nach TRBA 250 nicht vorgeschrieben. Habe ich da etwas missverstanden?

Antwort: Diese Frage betrifft den Arbeitschutz und fällt damit in den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Dennoch möchte ich Ihre Frage nicht gänzlich unbeantwortet lassen.
Die TRBA 250 gibt zum Schutz bei Impfungen speziell keinen Hinweis, jedoch ist unter 4.2.4 aufgeführt, wann auf jeden Fall Sicherheitskanülen einzusetzen sind: „4.2.4 Um Beschäftigte vor Verletzungen bei Tätigkeiten mit spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten zu schützen, sind diese Instrumente unter Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 7 – soweit technisch möglich – durch geeignete sichere Arbeitsgeräte zu ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht.“
Sichere Arbeitsgeräte sind nach TRBA 250 bei folgenden Tätigkeiten oder in folgenden Bereichen mit höherer Infektionsgefährdung oder Unfallgefahr einzusetzen: Behandlung und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen durch Erreger der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder höher infiziert sind, Behandlung fremdgefährdender Patienten, Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme sowie Tätigkeiten in Gefängniskrankenhäusern.

Grundsätzlich sind nach TRBA 250 sichere Arbeitsgeräte bei allen Tätigkeiten einzusetzen, bei denen Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter Menge übertragen werden können. Hierzu zählen insbesondere Blutentnahmen und sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten. Herkömmliche Arbeitsgeräte dürfen weiter eingesetzt werden, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung des Betriebsarztes ermittelt wird, dass das Infektionsrisiko vernachlässigt werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Infektionsstatus des Patienten bekannt und insbesondere für HIV und HBV und HCV negativ ist. Das Ergebnis dieses Teils der Gefährdungsbeurteilung ist gesondert zu dokumentieren. Der Senat wird sich bei Ihrem abschlägigen Bescheid vermutlich auf diese Formulierungen berufen, so dass es schwierig scheint, einer Impfung eine ausreichend hohe Gefährdungsbeurteilung zu kommen zu lassen.

Interessant ist auch die Aussage der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB): „Nach TRBA 250 darf die Impfung nur unter Verwendung von Sicherheitskanülen durchgeführt werden. Diese sind allerdings in den Impfsets nicht enthalten! Welche haftungsrechtlichen Folgen, etwa bei akzidentiellen Nadelstichverletzungen, ergeben sich für die teilnehmenden Ärzte bei einer Verwendung der unzulässigen Kanülen? Die Impfungen gegen die Neue Influenza (A/H1N1) unterscheiden sich nach der Gefährdungsbeurteilung nicht von der saisonalen Grippeimpfung, so dass die herkömmliche Technik ausreichend und eine identische Entsorgung durchzuführen ist.“ Bei zufälligen Nadelstichverletzungen empfiehlt die KVBB daher bezüglich der Haftung, entsprechend der saisonalen Grippeimpfung verfahren. Wirklich interessant wäre die Antwort der BAuA oder der BG auf Ihre Frage, da diese letztlich den Wortlaut ihrer TRBA 250 interpretieren sollten.

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Ihre Anfrage wird dann anonymisiert weitergeleitet und gegebenenfalls an dieser Stelle mit der Antwort von Dr. Tabori veröffentlicht.

Autor: Dr. Ernst Tabori, Ärztlicher Direktor des Beratungszentrums für Hygiene (BZH) am Universitätsklinikum Freiburg

 
 
Quelle: Chirurgen Magazin 45 (Heft 3.2010, Juni–Juli 2010)
 

Mo. 21.06.2010