Praxishygiene: Wiederaufbereitung von Einmalprodukten – Argumente zur differenzierten Bewertung


Über die Wiederaufbereitung von „Einweg“-Medizinprodukten wird weiterhin sehr emotional gestriten. Im Interesse der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit wäre eine nüchterne Diskussion sinnvoll– denn eine Differenzierung in Einweg- und Mehrwegprodukte ist wissenschaftlich nicht haltbar.

Spätestens seit einer neuen Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt [1] steht die Problematik der Aufbereitung von Einmalprodukten wieder im Rampenlicht der Öffentlichkeit. Von „Hasardeuren“ ist da die Rede, die „auf diesem Feld auf Kosten der Patientensicherheit Geschäfte machen“. Der offenbar ausgesprochen schlechte Zustand der vom Autor dieses Artikels Dr. Hans Haindl untersuchten sechs wiederaufbereiteten Thermosonden zur endoluminalen Verödung von Varizen wird dabei als repräsentativ für die gesamte Aufbereitungspraxis in Deutschland angesehen und zum Anlass genommen, die Praxis der Wiederaufbereitung von Einmalprodukten in Bausch und Bogen zu verdammen. Bereits 2007 hatte derselbe Autor im Deutschen Ärzteblatt ähnliche Hiobsbotschaften verkündet [2]. Obwohl auch hier von einer „größeren Untersuchung“ die Rede ist, waren lediglich 30 Produkte verschiedener Art auf ihren Zustand nach Wiederaufbereitung geprüft und ähnlich negativ bewertet worden. Beide Untersuchungen sollten nach Auffassung des Autors die Politik endlich davon überzeugen, die Wiederaufbereitung von Einmalprodukten gänzlich zu verbieten.

Statt Polemik lieber mehr sachdienliche Diskussion
Da ich mich selbst seit Jahren mit dem Bereich der Medizinprodukteaufbereitung beruflich und als Referent innerhalb der Ausbildung von Sterilgutassistenten auch theoretisch auseinandersetze, möchte ich für eine weniger polemische und sachdienlichere Diskussion dieses Themas plädieren. In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen der Aufbereitung von Medizinprodukten stetig modernisiert, an europäische Vorgaben angepasst und entsprechende Gesetze und Verordnungen – zum Beispiel das Medizinproduktegesetz (MPG), die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) und die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) – letztmalig 2009 überarbeitet.
Die genannten Gesetze und Verordnungen liefern eindeutig formulierte Definitionen und Vorgaben und beziehen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse mit ein, darunter die aktuellen Empfehlungen und Richtlinien der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut (RKI).

Ständig modernisierte, eindeutige Gesetzesvorgaben
Im § 26 Abs. 1 des MPG wird zudem festgelegt, dass Hersteller, Aufbereiter und Anwender von Medizinprodukten der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen: „Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, in denen Medizinprodukte hergestellt, klinisch geprüft, einer Leistungsbewertungsprüfung unterzogen, verpackt, ausgestellt, in den Verkehr gebracht, errichtet, betrieben, angewendet oder Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, aufbereitet werden, unterliegen insoweit der Überwachung durch die zuständigen Behörden. Dies gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten geschäftsmäßig ausüben...“

Gleiche Standards für neue und aufbereitete Produkte
Eine Unterscheidung zwischen neu in Verkehr gebrachten und aufbereiteten Medizinprodukten gibt es dabei nicht; alle unterliegen den gleich hohen Anforderungen, die vom RKI folgendermaßen definiert werden: „Das aufbereitete Medizinprodukt muss die Funktion gemäß seiner Zweckbestimmung vollumfänglich erfüllen und sämtliche sicherheitsrelevanten Anforderungen ohne Einschränkung gewährleisten. Der gesamte Aufbereitungsprozess und das aufbereitete Medizinprodukt dürfen die Sicherheit von Patienten, Anwendern und Dritten nicht gefährden.“ [3]

Medizinprodukte müssen ihren Zweck erfüllen
Im Sinne der klaren Vorgaben des Medizinprodukterechts, deren Verfassern man wohl kaum eine mangelnde Sorgfalt im Umgang mit diesem Thema unterstellen kann, wäre eine Unterscheidung zwischen Einmalprodukten und Produkten, bei denen der Hersteller eine Wiederaufbereitung vorsieht, auch gar nicht sinnvoll. Immerhin soll das Medizinprodukt in jedem Fall und „ohne Einschränkung“ seine Zweckbestimmung erfüllen und darf Anwender, Patienten und Dritte nicht gefährden.

Gefahrlose Anwendung ohne vermeidbare Risiken
Der Fokus liegt auf der gefahrlosen Anwendung ohne vermeidbare Risiken, die ganz unabhängig vom jeweiligen Produkt gewährleistet sein muss. Dabei werden keine Abstriche gemacht. Das ist im Sinne der Patientensicherheit ausdrücklich zu begrüßen.
Auf Grundlage der vom RKI geforderten Risikoklassifizierung muss der für die Aufbereitung Verantwortliche in jedem einzelnen Fall entscheiden, „ob, mit welchen Verfahren und unter welchen Bedingungen Medizinprodukte, die in seinem Verantwortungsbereich betrieben werden, aufbereitet und gelagert werden.“ [4] Auch hier bleibt es also unerheblich, wie der Hersteller sein Produkt ursprünglich deklariert hat.

BMG sieht keinen Grund zur Abkehr vom aktuellen Ansatz
Der Gesetzgeber hatte 2008 Aktivitäten entwickelt, um die Qualität der Aufbereitung von Medizinprodukten (und zwar aller Medizinprodukte, nicht nur der Einmalprodukte!) beurteilen zu können. Dazu wurden 79 Stellungnahmen von Ländern, Verbänden und Organisationen des Gesundheitswesens sowie Sachverständigen eingeholt. In einer diesbezüglich veröffentlichten Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums (BM)G heißt es dazu: „Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen sieht das Bundesgesundheitsministerium keinen Grund für eine grundsätzliche Abkehr vom bisherigen gesetzgeberischen Ansatz. Ein generelles Verbot der Aufbereitung von sogenannten Einmalprodukten (zum Beispiel Cutter, Ablationskatheter, Uretherkatheter, Laserfasern) ist nicht sachdienlich.“ [5]
Die zu Rate gezogenen Gremien und Experten bemängelten allerdings die personelle Ausstattung von Überwachungsbehörden und die fachliche Qualifikation von Mitarbeitern, die mit der Überwachung betraut sind. Um weitere Daten zu gewinnen, wurde das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beauftragt, eine Studie zur Aufbereitungsqualität von Medizinprodukten durchzuführen.

In Kürze erscheinen zwei wichtige Studien zum Thema
Auch die Europäische Kommission hat sich verpflichtet, bis zum September 2010 dem Europäischen Parlament einen Bericht zur Wiederaufbereitung von Medizinprodukten in der Gemeinschaft vorzulegen. Beide Studien darf man also in Kürze erwarten und es gibt keinen wirklichen Grund, übereilt weit reichende Forderungen auf Grundlage weniger Stichproben zu stellen, deren Aussagekraft durchaus in Zweifel gezogen werden kann. Besonders wichtig erscheint mir der Hinweis des BMG, dass ein generelles Verbot der Aufbereitung von Einmalprodukten nicht fachlich überzeugend begründet werden kann, da keine europaweite Vorgabe existiert, wann Hersteller ihre Produkte zu Einmalprodukten deklarieren dürfen. [6] Mit anderen Worten ist es derzeit jedem Hersteller selbst überlassen, ob er ein Medizinprodukt als Einmalprodukt auf den Markt bringt oder nicht. Die Herstellung und der Vertrieb von Medizinprodukten ist ein umsatzstarkes und damit profitables Geschäft. Auf dem Weltmarkt, der auf zirka 200 Milliarden Euro geschätzt wird, nimmt Deutschland den Rang drei ein. Im europäischen Maßstab liegen die deutschen Hersteller dagegen unbestritten vorn.

Boom der Medizintechnik-Branche ist ungebrochen
Während es in vielen Wirtschaftsbereichen kriselt, boomt die Medizinprodukte-Branche weiter kräftig und verzeichnet jährliche Zuwächse zwischen drei und sechs Prozent. Damit konnten die Umsätze seit dem Ende der neunziger Jahre auf zirka 20 Milliarden Euro pro Jahr mehr als verdoppelt werden. [7] Nach Einschätzung von Behörden werden in Deutschland nur etwa zehn Prozent der Einmalprodukte tatsächlich aufbereitet. [8] Dies ist zum einen ein Hinweis darauf, dass Betreiber und Aufbereiter mit diesem Thema verantwortungsbewusst und sorgfältig umgehen. Zum anderen aber, dass tatsächlich in der Mehrzahl der Fälle auf die Aufbereitung von Einmalprodukten verzichtet wird, wenn dafür kein geeignetes Verfahren zur Verfügung steht oder Gefahren und Risiken für die Patienten nicht auszuschließen sind. Von „Hasardeuren“, die auf „Teufel komm raus“ zum Schaden der Patienten Geschäfte machen, kann also eigentlich nicht die Rede sein.

Industrie problematisiert die Wiederaufbereitung
Es leuchtet ein, dass die Industrie kein großes Interesse an einer effizienten und kostengünstigen Aufbereitung von Medizinprodukten hat, obwohl dies in Zeiten ständig steigender Gesundheitsausgaben auch im gesamtgesellschaftlichen Interesse läge. Dem unternehmerischen Absatz und Gewinn sind Produkte nun einmal besonders dienlich, die verworfen und dadurch immer wieder nachgekauft werden müssen.
Über vielfältige Lobbyaktivitäten versucht daher die Industrie, teure Einwegprodukte zu favorisieren und im Gegenzug die Aufbereitung zu problematisieren. Natürlich redet man hier nicht über Kanülen oder Mundspatel, bei denen niemand auf den Gedanken käme sie aufzubereiten. Doch kommen in der modernen Hochtechnologie-Medizin zunehmend Einwegprodukte auf den Markt, die schon mal mehrere Hundert Euro (pro Stück!) kosten können.

Lobbyisten schüren mit dubiosen Aussagen Angst
Darüber hinaus werden zunehmend Bereiche für Einwegprodukte erschlossen, bei denen es bisher kaum Probleme bei der Aufbereitung gab, etwa chirurgische Edelstahlinstrumente, die nun als Wegwerf-Version erhältlich sind. Werbetechnisch und medial wirksam schreckt man auch nicht vor dubiosen Aussagen zurück. So wurde in der Fernsehsendung „Kontraste“ vom 1. Juni 2006 zum Thema „Gefährliches Recycling von Einmalinstrumenten: ein verschwiegenes Risiko für Patienten?“ allen Ernstes behauptet: „In Kliniken verwenden Ärzte seit Jahren verstärkt Einmalprodukte – vor allem bei Operationen. Mit ihnen lässt sich präziser und für den Patienten schonender operieren, mit weniger Schmerzen.“ [9]

Deklaration als Einwegartikel obliegt allein dem Hersteller
Unter diesen Aspekten, die eigentlich allen Beteiligten bekannt sind, konnte sich selbst das BMG nicht verkneifen, in oben genannter Auswertung sarkastisch zu bemerken: „Das von vielen anderen Befragten in diesem Zusammenhang thematisierte Problem, dass es derzeit im alleinigen Ermessen des Herstellers liegt, auch unter ökonomischen Interessen seine Produkte als sogenannte Einmalprodukte zu deklarieren, wird von Herstellern beziehungsweise Herstellerverbänden nicht angesprochen.“ [10]

Einwegartikel treiben die Sachkosten in die Höhe
Nun sind es aber gerade die Chirurgen, denen diese „ökonomischen Interessen“ den Sachkostenanteil bei Operationen in die Höhe treiben und zwar teilweise in Bereiche, die in Zeiten von Budgets, EBM-Reformen und Honorarkürzungen kaum noch wirtschaftlich sind. Den „schwarzen Peter“ haben die Fachärzte, die einerseits aus wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Gesichtspunkten zum konsequenten Sparen gezwungen werden, andererseits aber im Falle von realen Einsparungen durch die Wiederaufbereitung von Einmalprodukten sich vorwerfen lassen müssen, damit die Sicherheit der eigenen Patienten zu gefährden.

GKV scheut Aufnahme in die Kostenerstattung
Auf dem Rücken der Patienten wird dieses Problem jedoch ebenso ausgetragen, denn die hohen Sachkosten für bestimmte Einmalprodukte führen auch dazu, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) moderne Therapien und Operationsmethoden nicht in die Kostenerstattung aufnimmt, selbst wenn diese längst etabliert und deren Wirksamkeit nachgewiesen ist (etwa die endoluminale Lasertherapie bei Varizen). Ganz zu schweigen von der Verunsicherung der Patienten, die durch widersprüchliche Informationen und Aussagen, die kaum mehr als Reklame sind, weiter verstärkt wird. Die zitierten Artikel im Deutschen Ärzteblatt illustrieren den Zustand aufbereiteter Einmalprodukte als katastrophal.

Große Blutthromben in wiederaufbereiteten Sonden?
Da werden Eiweiß- und Blutauflagerungen auf der Oberfläche konstatiert, Beschädigungen (zum Beispiel Knicke von Kathetern) festgestellt, Funktionsbeeinträchtigungen beschrieben, ja sogar mehr als drei Zentimeter lange Ausgussthromben aus Blut abgebildet, die man aus den untersuchten Sonden herausgespült hat. Überdies wird bemängelt, dass der Dienstleister das wiederaufbereitete Produkt mit Ethylenoxid sterilisiert hat, auf dessen Toxizität und Kanzerogenität hingewiesen wird. Dabei vergisst der Gutachter zu erwähnen, dass auch ein Großteil der Einmalprodukte vom Hersteller mit Ethylenoxid sterilisiert vertrieben wird. [11]

Beschriebene Mängel zeigen: Aufbereitung fand nicht statt
All das soll beweisen, wie fehlerbehaftet und qualitativ unzureichend die entsprechenden Aufbereiter hier vorgegangen sind. Sieht man jedoch genauer hin, konstatieren die beschriebenen Mängel aus der Sicht der Praxis heraus nur eines: dass überhaupt gar keine ordnungsgemäße Aufbereitung im Sinne der geforderten Vorgaben stattgefunden hat. Die Aufbereitung als solche besteht nämlich nicht nur aus der Herstellung der Keimfreiheit durch ein Sterilisationsverfahren. Vielmehr muß die Aufbereitung als ein umfänglicher Gesamtprozess betrachtet werden, der schon beim Sammeln, Vorbereiten, Transportieren, Vorreinigen, Desinfizieren etc. beginnt und bei einer sauberen, trockenen und staubfreien Lagerung endet.

Betreiber muss Produkte ordnungsgemäß vorbereiten
Dabei ist nicht nur der Aufbereiter als Fremddienstleister gefordert, sondern die Verantwortung erstreckt sich auch auf den Betreiber, der beispielsweise für eine nicht-fixierende Vorreinigung (Verzicht auf Hitze und aldehydische Desinfektionsmittel), die Spülung von Innenlumen mit demineralisiertem Wasser und Ähnliches zu sorgen hat.
Die Hersteller selbst lieferten Proben für den TV-Beitrag… Im § 3 Nr. 14 MPG heißt es daher: „Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist die nach deren Inbetriebnahme zum Zwecke der erneuten Anwendung durchgeführte Reinigung, Desinfektion und Sterilisation einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeitsschritte sowie die Prüfung und Wiederherstellung der technisch-funktionellen Sicherheit.“ Über die Tatsache, dass die im Rahmen des Fernsehbeitrages untersuchten Proben von den Herstellern selbst zur Prüfung eingereicht wurden, kann sich der Leser seine eigenen Gedanken machen.
Was ist bei der Wiederaufbereitung von Einmalprodukten also zu beachten? „Der Betreiber darf nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen mit der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung) von Medizinprodukten beauftragen, die die Sachkenntnis, Voraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Aufgabe besitzen.“ [12]

Wiederaufbereiter muss Sachkenntnis nachweisen
Der verantwortliche Betreiber ist letztendlich der Praxisinhaber, der nach einer entsprechenden Risikoklassifizierung seiner zur Aufbereitung vorgesehenen Medizinprodukte nur sachkundiges Personal (im niedergelassenen Bereich Qualifizierung als Sterilgutassistent/in), beziehungsweise im Falle von Kritisch-C-Produkten nur qualifizierte Fremddienstleister mit der Aufbereitung betrauen darf.
Sowohl § 4 der MPBetreibV als auch die RKI-Richtlinie fordern, für die Aufbereitung die Herstellerempfehlungen zu Rate zu ziehen. Bei Einmalprodukten wird man diese Herstellerempfehlungen vergeblich suchen. In den Grundlegenden Anforderungen im Anhang I der Europäischen Richtlinie 93/42/EWG [13] werden daher die Hersteller von Einmalprodukten verpflichtet, die Anwender über ihnen bekannte mögliche Risiken im Zusammenhang mit einer Aufbereitung der Produkte zu informieren. Es darf bezweifelt werden, ob diese durchaus sinnvolle Regelung bereits bei den Herstellern angekommen ist.

Literaturhinweise:
[1] Heft 6 vom 12.02.2010
[2] Heft 25 vom 22.06.2007
[3] Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu den „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“. In: Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 11, 2001 S. 1116
[4] RKI (s. o.), S. 1116
[5] Erfahrungsbericht zur Aufbereitung von Medizinprodukten, Pressemitteilung des BMG vom 04.04.2008 – siehe http://www.bmg.bund.de
[6] Erfahrungsbericht BMG, Teil 1, S. 22
[7] siehe http://www.bvmed.de/glossar/glossar/Medizintechnologien_in_Deutschland.html bzw. http://www.bmg.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/M/Glossarbegriff-Medizinprodukte.html
[8] Erfahrungsbericht BMG, Teil 1, S. 22
[9] http://www.rbb-online.de/kontraste/beitrag/2006/gefaehrliches_recycling.html
[10] Erfahrungsbericht BMG, Teil 1, S. 7
[11] Die Ethylenoxid-Sterilisation wird, wie vom Gesetzgeber gefordert, in geschlossenen, vollautomatisierten Sterilisatoren durchgeführt. Der Anteil an Ethylenoxid im eingesetzten Gasgemisch darf nicht höher sein als für die Wirksamkeit der Sterilisation unbedingt erforderlich (etwa sechs Prozent). Außerdem gibt es spezielle Anforderungen für die Entgasung und Desorption der sterilisierten Produkte (ISO 10993/7).
[12] § 4 Abs. 1 MPBetreibV
[13] Richtlinie 93/42/EWG DES RATES vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte; konsolidierte Fassung vom 11.10.2007, Anhang I, Abschnitt 13.6 h
[14] „Medizinprodukte, die erhöhte Anforderungen an die Aufbereitung stellen, sind solche Medizinprodukte, bei denen ... - die Anzahl der Anwendungen oder der Aufbereitungszyklen durch den Hersteller auf eine bestimmte Anzahl begrenzt ist.“ (RKI, S. 1118)
[15] RKI (s. o.), S. 1116
[16] zum Beispiel DIN EN 550 – Sterilisation von Medizinprodukten – Validierung und Routineüberwachung für die Sterilisation mit Ethylenoxid
[17] Das MPG 2. Abschnitt §4, Abs. 1 stellt klar dar, dass es verboten ist, „Medizinprodukte (…) in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn (…) das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist.“
[18] RKI (s. o.), S. 1119

Autor: Frank Cebulla, Technischer Leiter Chirurgische Praxis / OP-Zentrum Jena Dres. Zollmann & Kollegen

 
 
Quelle: Chirurgen Magazin 45 (Heft 3.2010, Juni–Juli 2010)
 

Mo. 21.06.2010