Hygiene: Dokumenationsbögen bei Bowie-Dick-Test – Wie lange muss ich sie aufbewahren?


Dr. Ernst Tabori ist Ärztlicher Leiter für Bauhygiene und ambulantes Operieren im Beratungszentrum für Hygiene (BZH) in Freiburg. Er berät unsere Leser in allen Fragen der Praxishygiene und Infektionsprophylaxe.

Frage: Die arbeitstägliche Überprüfung der Sterilisatoren in meiner Praxis mit Hilfe des Bowie-Dick-Tests führe ich durch. Wie lange müssen die Bögen aufbewahrt werden?

Antwort: Der Bowie-Dick-Test wird zur Überprüfung des Dampfqualität respektive der Durchdringungsfähigkeit und damit für die ordnungsgemäße Sterilisation der Medizinprodukte eingesetzt. Sofern bei einem Medizinprodukt ein Medizinproduktebuch zu führen ist, sind Sie als Betreiber verpflichtet, dieses ab der Stilllegung, weitere fünf Jahre aufzubewahren. Dies ist eine ordnungsbehördliche Vorgabe, die der Betreiber immer und unabhängig von einem möglichen Schadenseintritt zu erfüllen hat.
Eine völlig andere Fragestellung ist die für eine potenzielle zivilrechtliche Haftung, das heißt wie man sich Schadensersatzforderungen gegenüber am besten positioniert. Bekanntlich können bis zur Verjährung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche bis zu dreißig Jahren vergehen. Aus diesem Grunde wird oftmals empfohlen, sämtliche Dokumente über diesen Zeitraum hinweg aufzubewahren, sofern sie in einem potenziellen Schadensersatzfall helfen können zu belegen, dass man richtig und ordnungsgemäß gehandelt hat.
Wie wahrscheinlich nun der Fall ist, dass bei potenziellen zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen ausgerechnet die Dokumentation des Bowie-Dick-Tests nach mehr als fünf Jahren hilfreich sein könnte, bleibt der Einschätzung des Betreibers überlassen. Alternativ sollte diese Frage durch einen Juristen (siehe Kommentar von BNC-Justiziar Jörg Hohmann) geklärt werden.
 

Dokumentation und Aufbewahrungszeit: Kommentar von BNC-Justiziar und Rechtsanwalt Jörg Hohman

Das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) fordern für die Aufbereitung von Medizinprodukten geeignete validierte Verfahren und deren Dokumentation. Sowohl die Bestimmungen für Qualitätsmanagement als auch die Validierungsnormen fordern eine Überwachung des Sterilisationsprozesses mit ergänzender schriftlicher Aufzeichnung. Dies gilt unabhängig davon, ob Medizinprodukte durch den Hersteller in den Verkehr gebracht oder ob sterilisierte Güter für die interne Verwendung aufbereitet werden. Für jede einzelne Charge sind alle Parameter zu überwachen, die den Sterilisationsprozess beeinflussen. Sie sind außerdem für die Freigabe zu berücksichtigen und zusammen mit einer Chargen-Nummer zu dokumentieren.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) und das Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) empfehlen, dass die bei der Aufbereitung erfassten Messwerte der Prozessparameter, die Freigabeentscheidung mit Bezug auf die freigebende Person und die Charge so dokumentiert werden, dass die Aufbereitungsprozesse nachvollziehbar sind. Diese Aufzeichnungen sollen, in Anlehnung an § 9 Abs. 2 MPBetreibV, mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlich-Medizinischer Fachgesellschaften (AWMF) wiederum gibt eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht für die Temperatur-, Druck-Messprotokolle, die Chargenprotokolle und die Ergebnisse der physikalischen oder biologischen Prüfungen vor.
Die Aufdeckung von Verstößen gegen Hygienestandards führt fast automatisch zur Haftung des Arztes. Während im sonstigen ärztlichen Handelns grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast beim Patienten liegt, kommt es zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes, wenn ein Infektionsfall dem hygienisch beherrschbaren Bereich zuzuordnen ist (Urteile des BGH vom 08.01.1991 - VI ZR 102/90; vom 20.03.2007 - VI ZR 158/06; vom 08.01.2008 - VI ZR 118/06). Eine lückenlose Dokumentation ist in der Prozesspraxis oftmals streitentscheidend. In diesen Fällen kann sich der Arzt nur durch eine sorgfältige Dokumentation entlasten. Da die zivilrechtliche Verjährungshöchstfrist 30 Jahren beträgt, sollten insbesondere bei komplikationsträchtigen Behandlungen – auch über die berufsrechtlichen und sonstigen Bestimmungen für die Aufbewahrungsfristen von Patientenunterlagen hinaus – die Dokumentationen auch so lange aufbewahrt werden.
 

 
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Schreiben Sie an die BNC-Geschäftsstelle (info@bncev.de) oder an die Redaktion des Chirurgen Magazins (antje.soleimanian@bncev.de),
Ihre Anfrage wird dann anonymisiert weitergeleitet und gegebenenfalls an dieser Stelle mit der Antwort von Dr. Tabori veröffentlicht.
 
Quelle: Chirurgen Magazin 39, Ausgabe 3.2009 (Juni/Juli 2009)
 

Mi. 24.06.2009