Proktologie: Sedierung und Überwachung während der Koloskopie aus Sicht des Chirurgen


Bei endoskopischen Eingriffen wie der Koloskopie ist die Sedierung des Patienten mittlerweile Standard. Die neue S3-Leitlinie zur Sedierung in der gastrointestinalen Endoskopie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Delegation dieser Leistung an nicht-ärztliches Personal.

Bei 84,5 Prozent aller Früherkennungskoloskopien wird eine Sedierung und/oder Analgesie durchgeführt. Dies hat die Auswertung der bundesweiten Daten aus den Feedbackberichten von Ärzten ergeben, die regelmäßig Koloskopien zur Früherkennung von Darmkrebs anbieten (siehe Kasten unten). In unserem Enddarmzentrum, das über eine endoskopische Einheit für die Koloskopie verfügt, liegt dieser Prozentsatz bei 100,0 Prozent für die präventiven Koloskopien und bei 88 Prozent für die kurativen Koloskopien.

Sedierung in der Endoskopie wird kontrovers diskutiert
Generell hat der Stellenwert der Sedierung in der gastrointestinalen Endoskopie in der vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dennoch ist die Sedierung in der Endoskopie ist derzeit Gegenstand vieler, teils auch kontroverser Diskussionen. Anlass für die Diskussionen ist die aktuelle S3-Leitlinie „Sedierung in der gastrointestinalen Endoskopie“, die beim gemeinsamen Kongress der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS) und der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie (DGAV) vom 1. – 4. Oktober 2008 in Berlin vorgestellt wurde. An ihrer Erarbeitung waren folgende Fachgesellschaften beteiligt:
Sektion Endoskopie der DGVS, Deutsche Gesellschaft für Anästhesie und Intensivmedizin (DGAI),
Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen (GPR),
Bund Niedergelassener Gastroenterologen (bng),
Chirurgische Arbeitsgemeinschaft für Endoskopie und Sonographie (DGVC/CAES),
Deutsche Colitis Crohn Vereinigung (DCCV) und
Deutsche Gesellschaft für Endoskopieassistenzpersonal (DEGEA).

Die Leitlinie macht genaue Vorgaben zur Vorbereitung, Medikamentenapplikation und Überwachung für die Sedierung in der Koloskopie und Endoskopie.
 

Darmkrebs: Erste Daten aus dem Koloskopie-Screening

In Deutschland erkranken nach Daten des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI) jährlich etwa 70.000 Personen an einem kolorektalen Karzinom und 27.000 Menschen (2006) starben an den Folgen des Darmkrebses. Damit ist das kolorektale Karzinom bei Männern und bei Frauen die zweithäufigste krebsbedingte Todesursache sowie die jeweils zweithäufigste Krebsneuerkrankung.

Nach vielen ermutigenden Ergebnissen aus internationalen Untersuchungen zur Prävention des Darmkrebses mittels Sigmoidoskopie und Koloskopie hat der Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen im Oktober 2002 die Möglichkeit einer Koloskopie im Abstand von zehn Jahren zur Früherkennung des Darmkrebses bei gesetzlich krankenversicherten Personen ab dem abgeschlossenen 55. Lebensjahr eingeführt .

Seit Einführung der Früherkennungskoloskopie bis zum Jahresende 2006 haben zirka 2,3 Millionen gesetzlich Krankenversicherte diese Maßnahme in Anspruch genommen. Für das Jahr 2006 liegen dem ZI 529.916 Datensätze über präventiv koloskopierte Patienten vor. Abgerechnet wurden im Jahr 2006 rund 550.000 Früherkennungskoloskopien, das heißt immerhin etwa 96,3 Prozent der im Berichtszeitraum abgerechneten Früherkennungskoloskopien können im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung durch das ZI bislang analysiert werden.

Ergänzend zur wissenschaftlichen Auswertung der Dokumentationen zur Früherkennungskoloskopie durch das ZI haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen qualitätssichernde Begleitmaßnahmen in Form regelmäßiger Feedbackberichte an Ärzte vereinbart, in denen die Geschlechterverteilung und Altersstruktur der untersuchten Patienten, Einzelheiten zu den klinischen und histologischen Befunden sowie resultierenden Behandlungsverläufen, aber auch die Häufigkeit einer Sedierung und/oder Analgesie bei der Koloskopie abgefragt werden. 
www.zi-berlin.de
 

 

Klare Vorgaben für die Vorbereitung der Sedierung
Im Zuge der Vorbereitung muss der Operateur zunächst das Risiko kardiorespiratorischer Probleme abschätzen: Patienten an der ASA-Klasse III weisen ein relativ erhöhtes Risikopotenzial auf. Weiterhin muss er für einen stabilen venösen Zugang sorgen, auch die Sauerstoffzufuhr muss gewährleistet sein. Die Einrichtung muss darüber hinaus über eine geeignete Notfallausrüstung verfügen, und der Operateur muss die Technik der kardiopulmonalen Reanimation beherrschen. Für die Sedierung selbst empfiehlt die Leitlinie intravenös zu applizierende Sedativa wie Dormicum mit einer Halbwertzeit von 1,5 bis drei Stunden und Propofol mit einer Halbwertzeit von sieben bis acht Minuten. Diazepam gilt aufgrund seiner langen Halbwertzeit von 25 bis 30 Stunden mittlerweile als obsolet.
Bei Propofol handelt es sich um ein kurz wirksames Hypnotikum, dessen Anwendung bislang generell neben dem Endoskopiker einen zweiten Arztes erforderte, der über zudem eine anästhesiologische oder intensivmedizinische Weiterbildung verfügen muss.

Delegation an qualifiziertes Personal – juristisches Risiko?
Ob die Präsenz eines solchen zweiten Arztes im Einzelfall verzichtbar war, hing dabei entscheidend vom Risikopotential der Sedierung ab, sprich vom ASA-Wert des Patienten, der Dauer der Untersuchung und der gewünschten Sedierungstiefe. Die neue S3-Leitlinie erlaubt nun unter bestimmten Umständen die Delegation der Propofol-Applikation an qualifiziertes medizinisches Assistenzpersonal. Voraussetzung ist, dass ein zweiter qualifizierter Arzt in Rufnähe ist, der seine Tätigkeit jederzeit unterbrechen kann und die Leitung der Sedierung übernimmt. Es ist zu befürchten, dass durch diese Neuregelung der Delegation eine juristische Grauzone entsteht, die für den einzelnen Endoskopiker zu forensischen Problemen führen kann (siehe Kommentar des BNC-Justiziars Jörg Hohmann).
Weiterhin erlaubt die neue Leitlinie auch die Kombination von Propofol mit Midazolam. Durch eine in der Anästhesie eindeutig vorteilhaft belegte „Ko-Indikation“ mit 2–3 mg Midazolam ist es möglich, die besonders bei längeren interventionellen endoskopischen Untersuchungen benötigte Propofol-Dosis signifikant zu reduzieren und hierdurch entsprechen Kosten einzusparen. Zum Vergleich: 20 ml Propofol (200 mg) kosten etwa sieben Euro, während 1 ml Midazolam (5 mg) nur etwa drei Euro kosten.

Parameter beim Monitoring während der Sedierung
Die Empfehlungen der DGVS und der American Society for Gastrointestinal Endoskopie (ASGE), jeweils von 2002, sehen eine pulsoxymetrische Überwachung bei allen endoskopischen Untersuchungen vor. Einer Umfrage unter Schweizer Gastroenterologen zufolge wird eine Pulsoxymetrie aktuell bei über 80 Prozent alles endoskopischen Eigriffe durchgeführt, während dies 1991 mit unter fünf Prozent aller Untersuchungen noch die absolute Ausnahme war.

RR-Kontrolle nur in 34 Prozent aller Koloskopien
In unserer Einrichtung findet eine kontinuierliche Blutdrucküberwachung (RR-Kontrolle) routinemäßig statt. Dies ist jedoch nicht repräsentativ, wie aktuelle Studien an elf Zentren mit über 6.000 Patienten zeigen: Demnach wird europaweit nur in 34 Prozent der Koloskopien eine RR-Kontrolle durchgeführt. Zum Monitoring gehört es auch, den Patienten auf einen möglichen Abfall der O2-Sättigung im Blut zu beobachten. Ein Abfall der Sauerstoffsättigung unter 85 Prozent ist bei etwa 5 Prozent der Patienten zu erwarten, wobei 80 Prozent dieser Patienten „moderat“sediert waren. Dies unterstreicht die Sorgfaltspflicht bei Patienten ab dem Stadium der moderaten Sedierung, zumal ein Abfall der Sauerstoffsättigung unter 85 Prozent tatsächlich bei fünf bis 27 Prozent der Patienten beschrieben wird.Alle Patienten, die erkennbar länger als zehn Sekunden unter 85 Prozent Sauerstoffsättigung fallen, erhalten bei uns eine Sauerstoffgabe mit Maskenhilfe.

Leitliniengerechtes Management nach der Sedierung
Den neuen Leitlinien zufolge gelten folgende Minimalkriterien für die Entlassung des Patienten nach einer Koloskopie mit Sedierung:
• Stabile Vitalfunktion,
• Gehen ohne Hilfe,
• komplette oder weitgehende Schmerzfreiheit,
• orale Flüssigkeitsaufnahme ohne Schwierigkeiten,
• fehlende oder minimale Übelkeit,
• Miktion unter Kontrolle,
• ausreichende Nachsorge zu Hause ist gegeben,
• Aufklärung über typische Anzeichen von Komplikationen durch den Arzt,
• Entlassung in Begleitung nach Sedierung in jedem Falle dringend empfehlenswert.

Rechtzeitige Aufklärung über die Kriterien zur Entlassung
Neben den Vitalzeichen ist die Erholung der psychomotorischen Fähigkeiten ein weiterer wichtiger Aspekt, der ebenfalls eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass der Patient von der Einrichtung sicher in den häuslichen Bereich überführt wird und zu seinen normalen Tätigkeiten im Alltag übergehen kann. Um juristische Probleme zu vermeiden und aufgrund der ärztlichen Sorgfaltspflicht sollte der Patient nach erfolgter Sedierung die Praxis grundsätzlich nur in Begleitung verlassen. Unter welchen Umständen eine Entlassung möglich ist, sollte bereits bei der Aufklärung zur Endoskopie besprochen werden. Hierbei ist der Patient auch zu informieren, dass er innerhalb von 24 Stunden weder aktiv, noch passiv am Straßenverkehr teilnehmen sollte.

 

Juristische Aspekte der Sedierung: Kommentar des BNC-Justiziars Jörg Hohmann

Die neue S3-Leitlinie „Sedierung in der gastrointestinalen Endoskopie“ von 2008 (AWMF-Register-Nr. 021/014) gibt grundsätzlich Rechtssicherheit bei der Delegation der Sedierung an qualifiziertes Personal. Weil er während der Durchführung des Eingriffs in aller Regel der Vitalfunktion des Patienten nicht die notwendige Aufmerksamkeit schenken kann, muss neben dem endoskopierenden Arzt und seiner Endoskopie-Assistentin eine speziell und nachweislich hierfür geschulte qualifizierte Person anwesend sein. Bei Patienten mit erhöhtem Sedierungsrisiko oder geplanten langwierigen und aufwändigeren Eingriffen muss ein zweiter entsprechend qualifizierter Arzt zugegen sein, der ausschließlich die Sedierung durchführt und überwacht (siehe Absatz 3.3.3.2. der S3-Leitlinie.

Zur Risikoabschätzung empfiehlt die Leitlinie in Absatz 1.4, dass Sedierungs- und/oder Analgesieverfahren durch Nicht-Anästhesisten planbar keinen Sedierungsgrad erreichen dürfen, bei dem lebenserhaltende Reflexe beeinträchtigt oder ausgeschaltet werden. Geplante Allgemeinanästhesien mit Verlust des Bewusstseins/der Schutzreflexe sind ausschließlich dem Anästhesisten vorbehalten. Sollte im Einzellfall ein Sedierungsgrad erreicht werden, bei dem lebenserhaltende Reflexe beeinträchtigt oder ausgeschaltet werden und der Eingriff fortgesetzt werden soll, ist ein Anästhesist hinzuzuziehen. Bei einfachen endoskopischen Untersuchungen und risikoarmen Patienten kann ein qualifizierter Arzt die Sedierung einleiten und die Überwachung anschließend an ausgebildetes und erfahrenes Pflegepersonal delegieren. Auch das Pflegepersonal darf hierbei keine anderen Aufgaben als die Überwachung wahrnehmen. Bei Patienten mit erhöhten Risikoprofil oder komplexen, lang dauernden therapeutischen Eingriffen mit tieferer Sedierung und dadurch höherem Sedierungsrisiko kann diese nur durchgeführt werden, sofern ein zweiter intensivmedizinischer erfahrener Arzt während der Sedierung anwesend ist.

Nach der Behandlung ist eine postinerventionelle Überwachung notwendig, deren Dauer von dem prognostizierten Risiko abhängt. Die Wirkdauer und Halbwertzeit der verwendeten Substanzen sind zu berücksichtigen. Nach der S3-Leitlinie soll der Patient in der Aufwachphase durch entsprechend geschultes und qualifiziertes Personal überwacht werden. Aus Sicherheitsgründen sollte aber auch der bereits wache Patient bis zur Entlassung im Überwachungsbereich verweilen. Dies soll verhindern, dass er eigenständig die Räume verlässt.

Bezüglich der Aufklärung und Einwilligung für die Sedierung sieht die neue S3-Leitlinie vor, dass nur ein Arzt mit der notwendigen Fach- und Sachkenntnisse zur Sedierung den Patienten aufklären kann. Die Aufklärung muss zudem in einer für den Patienten verständlichen Form erfolgen. Eine Delegation dieser Aufgabe an ärztliches Personal ist nicht möglich. Das Gespräch sollte Informationen über die Vorbereitung der Sedierung, verschiedene Sedierungsmethoden und deren Komplikationen umfassen. Der aufklärende Arzt sollte auch auf die Option einer Koloskopie ohne Sedierung hinweisen. Der Patient muss über typische Sedierungskomplikationen (Aspiration, arterielle Hypotension, Bradykardie, Apnoe usw.) ebenso wie über atypische Risiken umfänglich aufgeklärt werden. Muss der behandelnde Arzt aufgrund einer hohen ASA-Risikoklasse oder fehlenden Personals die Sedierung ablehnen, muss er auch dies dem Patienten erklären. Das Aufklärungsgespräch muss auch über die Möglichkeit des Todes in Folge der Sedierung informieren und Hinweise zum Verhalten nach der Sedierung umfassen.

Neben der mündlichen Aufklärung sollte dem Patient ein Informationsblatt ausgehändigt werden. Ambulant behandelte Patienten sind darauf hinzuweisen, dass sie von einer Begleitperson abgeholt werden müssen sowie dass sie sich am Untersuchungstag nicht aktiv im Straßenverkehr beteiligen, keine Fahrzeuge führen oder schwierige Maschinen bedienen können und keinen Alkohol trinken sollten. Ferner muss über die Verhaltensmaßnahmen nach der Untersuchung aufgeklärt werden. Bei kritischen Prozeduren sollte der behandelnde Arzt einen Telefonanruf am nächsten Tag anregen. Die Aufklärung muss – abgesehen von Notfällen – rechtzeitig erfolgen, so dass der Patient ohne Zugzwang das Für und Wider der Sedierung abwägen und innerlich frei entscheiden kann. Die ansonsten bei ambulanten und diagnostischen Eingriffen geltende Regel, dass eine Aufklärung am Tag des Eingriffs ausreicht, sollte bei der Propofolsedierung nicht erfolgen. Vor allen bei diagnostischen Eingriffen muss eine frühzeitige und rechtzeitige Aufklärung stattfinden. Jede Aufklärung sollte ordnungsgemäß dokumentiert werden um im Zweifelsfall die Beweislast des Arztes zu erleichtern. Die Aufklärung lässt sich aber auch bei fehlender Dokumentation nachweisen, etwa durch Zeugenaussagen oder anhand von unterzeichneten Aufklärungsbögen. Sofern ein solches Formular vorliegt, ist der Patient darlegungs- und beweisbelastet und muss belegen, inwiefern der Arzt ihm auf entscheidungserhebliche Fragen keine ausreichende oder richtige Antwort gegeben hat.

Insgesamt ergeben sich aus der neuen S3-Leitlilie keine erhöhten Anforderungen, die über die normalen Erfordernisse an die Delegation und Aufklärung hinausgehen. Die Leitlinie bietet dem Arzt eine strukturierte Zusammenfassung bezüglich der Besonderheiten bei der Sedierung in der gastrointestinalen Endoskopie.

Autor: Dr. Manfred Giensch, Hamburg

 
Quelle: Chirurgen Magazin 36, 6. Jahrgang, Heft 6.08 (Dezember 2008/Januar 2009)
 

Di. 30.12.2008