Alterschirurgische Kasuistik: Ausgebrochene Osteosynthese bei 84-jähriger ambulant operierter Patientin



Das bloße Alter ist kein limitierender Faktor beim ambulanten Operieren. Wohl aber mangelnde Compliance und eine unzureichende Kommunikation der postoperativen Auflagen gegenüber anderen Ärzten und Therapeuten. Im Zweifelsfall sollte der ambulante Operateur sich nicht auf Kompromisse einlassen.

Die Entscheidung für das ambulante Operieren und damit auch für diverse erforderliche Investitionen fällt bei den meisten leidenschaftlichen Operateuren nicht nur aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten. So geben sich viele niedergelassene Chirurgen auch mit der extrabudgetären, aber doch völlig unzureichenden Vergütung zu einem Punktwert von 3,5 Cent zufrieden. Umso wichtiger ist es, das man sich nur für das ambulante Operieren in eigener Praxis entscheidet, wenn man es wirklich gern macht und mit dem entsprechenden Enthusiasmus dahintersteht.

Plattenosteosynthese oder eine Stunde Tennis spielen?
Unfallchirurg bin ich vor allem deshalb geworden, weil ich handwerklich tätig sein und am OP-Tisch stehen möchte – und weil ich ebenso gern eine Platte an den Radius schraube wie eine Stunde Tennisspielen zu gehen. Nur mit dieser Einstellung sind die mageren Einkünfte akzeptabel – und auch nur mit dieser Einstellung macht es wirklich Sinn, ambulant operativ tätig zu sein. Ich bin seit Anfang 2008 niedergelassen, und für mich war von Anfang an klar, dass ich unabhängig von der schlechten Bezahlung in erweiterten Umfang ambulant operativ tätig sein werde. Zu meinen ersten Anschaffungen zählten ein mobiles Röntgengerät, eine Akkubohrmaschine und eine Grundausstattung an Osteosynthesematerial. Ich halte zwei Patientenzimmer für Übernachtungen vor, um neben der Hernien-, Weichteil-, Hand- und Fußchirurgie auch sämtliche Materialien entfernen, aber auch Osteosynthesen durchführen zu können.

Das Alter als solches ist kein limitierender Faktor
Ebenso wie der wirtschaftliche Faktor für mich nicht limitierend ist, sollte es auch das Alter der Patienten nicht sein. Nach gut einem Jahr ambulanter operativer Tätigkeit und zirka 400 Operationen – davon die Hälfte in Allgemeinanästhesie – sollte ich in beidem Recht behalten. Was das Alter des Patienten angeht, hat natürlich meine Anästhesistin ein entscheidendes Wort mitzureden. Nicht umsonst heißt es „Was der Anästhesist betäubt, operiert der Chirurg auch“.

Ausschluss aufgrund medizinischer Kriterien ist selten
Im Rahmen des von mir angebotenen Spektrums gab es allerdings noch keinen Patienten, den ich aus rein medizinischer Sicht nicht operiert hätte. Aus rein medizinischer Sicht (ASA-Klasse, Allgemeinzustand, Ernährungszustand, Begleiterkrankungen) entscheidet in meinem Praxisalltag einzig und allein der Anästhesist, ob ein Patient operiert werden kann oder nicht. Als frisch niedergelassener Chirurg musste ich zunächst lernen, dass für mich als Operateur das soziale Umfeld des Patienten die entscheidende Rolle bei der Entscheidung für oder wider die ambulante Operation ist.

Fehlende soziale Kontakte auch bei vielen Jüngeren
Bei einer 85-jährigen Patientin mit ASA-Klasse III und leichter Demenz, die im Pflegeheim oder im häuslichen Milieu rund um die Uhr versorgt ist, operiere ich mit ruhigerem Gewissen eine Radiusfraktur als einem 30-jährigen gesunden Mann, der aufgrund fehlender sozialer Kontakte – dieser Typus ist erschreckend häufig – selbst einkaufen und sich um seinen persönlichen Alltag kümmern muss.
Die Probleme möchte ichfolgender Kasuistik verdeutlichen. Die 84-jährige Patientin, ASA-Klasse II, lebt allein und hat keine Kontaktpersonen, die sich um ihren Haushalt kümmern. Insgesamt handelt es sich um eine noch sehr aktive Rentnerin, die zunächst auch den Eindruck guter Compliance macht. Die Patientin leidet unter Osteoporose. Nach einem Sturz zu Hause diagnostizierten wir eine Fraktur des Olecranon links und des Radius rechts. Diese Kombination gehört sicherlich nicht zu den Dingen, die man gern ambulant operiert. Die Patientin bat mich aber aufgrund einer Krankenhausphobie, eine ambulante Versorgung durchzuführen.

Persönliche Bitte einer guten und langjährigen Patientin
Da sie eine langjährige und gute Patientin der Praxis war, entschlossen wir uns, ihr diesen Wunsch zu erfüllen. Sie stellte sich zwei Tage nach dem Sturz mit erheblicher Schwellung bei uns vor, die Operation erfolgte fünf Tage nach dem Sturz nach Abschwellung in Allgemeinanästhesie und mit einem Tag Übernachtung im praxiseigenen Patientenzimmer. Röntgenkontrolle und Lokalbefund am zweiten postoperativen Tag waren regelrecht. Die Patientin wurde angehalten, den linken Arm zunächst nicht weiter als 60 Grad zu beugen. An das rechte Handgelenk wurde zusätzlich eine Schiene angelegt. Eine kurzzeitige Schienenruhigstellung auch der linken Seite lehnte die Patientin aufgrund ihrer Lebenssituation ab. Zur Kontrolle am dritten postoperativen Tag erschien die Patientin nicht. Am vierten postoperativen Tag wurden wir von ihr informiert, dass sie aufgrund eines bekannten Tinnitus stationär aufgenommen wurde. Der sofort an das Krankenhaus gefaxte Therpiebericht kam leider etwas zu spät. Die Patientin berichtete uns später, dass mit ihr – obwohl sie auf ihre Schmerzen hingewiesen hatte – Physiotherapie mit dem Versuch der maximalen Beugung durchgeführt wurde. Die von uns angemahnte Einschränkung (Beugung bis maximal 60 Grad) hatte sie dabei nicht weitergegeben.

Keine Reosteosynthese aus Angst vor erneuter Narkose
Das Ergebnis war eine ausgebrochene Osteosynthese am linken Olecranon. Eine Reosteosynthese lehnte die Patientin ab, weil sie sich nicht einer weiteren Narkose unterziehen wollte. Da wir das Osteosynthesematerial nicht im ausgebrochenen Zustand belassen konnten, überzeugten wir die Patientin zumindest von einer Entfernung der Platte in Lokalanästhesie. Weil ihr linker Arm nun noch schlechter zu gebrauchen war, musste die Patientin im weiteren Verlauf die rechte Hand mehr als gewünscht benutzen und trug deshalb auch die verordnete Schiene ab dem zehnten postoperaiven Tag trotz mehrmaliger Aufklärung nicht mehr.

Unnötige sekundäre Dislokation der Radiusfraktur
Die Patientin konnte den Arm somit nicht mehr schonen, die Vollbelastung führte in Folge zu einer generell noch akzeptablen, aber dennoch völlig unnötigen sekundären Dislokation der Radiusfraktur.
Nach intensiver Physiotherapie beträgt das Bewegungsausmaß bei geringen Belastungsbeschwerden im linken Ellenbogen 0/40/95. Das rechte Handgelenk ist bei weitgehender Beschwerdefreiheit bis zu einer Palmarflexion von 60 Grad und einer Dorsalextension von 50 Grad beweglich. Die Patientin ist mit der rechten Hand völlig zufrieden, mit dem linken Arm hat sie sich nach eigenen Angaben zufriedenstellend arrangiert.

Wichtigste Kriterien: Soziales Umfeld und Compliance
Dieses Beispiel und meine bisherigen Erfahrungen sollen zeigen, dass die wirklich entscheidenden Kriterien für oder gegen eine ambulante Operation aus Sicht des Operateurs das soziale Umfeld und die Compliance des Patienten sind. Desweiteren habe ich besonders durch diesen Fall gelernt, dass es im niedergelassenen Bereich wichtiger ist als im stationären Sektor, auch bei netten oder langjährig bekannten und vertrauten Patienten keinerlei Zugeständnisse zu machen und mehr als unter Umständen medizinisch notwendig die OP-Ergebnisse durch zusätzliche Maßnahmen zu „schützen“.

Ambulant auf beidseitige Eingriffe lieber verzichten
Der kurzzeitige Gips nach einer Osteosynthese oder einer Ganglion-OP am Handgelenk entsprechen ebenso wie der Bauchgurt nach einer Nabelhernien-OP sicher nicht den aktuellsten Behandlungsvorgaben, können aber helfen, gute ambulante Operationsergebnisse zu sichern – und dem Operateur zu einem ruhigeren Schlaf verhelfen. In Zukunft werde ich auch nicht mehr beidseitige Verletzungen oder Erkrankungen gleichzeitig ambulant versorgen. Frakturen an unterschiedlichen Extremitäten, doppelseitige Hernien, das gleichzeitige Operieren zweier schnappender Finger oder ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom, quasi „in einem Aufwasch“, gehören – wenn überhaupt – in den stationären Bereich. Zu groß ist selbst bei optimaler häuslicher Versorgung die Aktivität der Patienten, gleichzeitig hat der ambulante Operateur zu wenig Möglichkeiten, den Patienten zu kontrollieren. Meine weiteren Erfahrungen mit ambulanten Osteosynthesen (Patellafraktur, Sprunggelenksfrakturen, Radiusfrakturenwaren, Mittelhandfrakturen) waren unter Beachtung des oben genannten sehr positiv.

Autor: Dr. Göran Wild (Leipzig), goeran.wild@web.de
www.mediplusleipzig.de
 

 
 
Quelle: Chirurgen Magazin 40 (Heft 4.2009, August/September 2009)
 

Mo. 24.08.2009