Hygiene: Gipsraum auch für Sterilgut nutzen?
     
 

Dr. Ernst Tabori ist Ärztlicher Leiter für Bauhygiene und ambulantes Operieren im Beratungszentrum für Hygiene (BZH) in Freiburg. Er berät unsere Leser in allen Fragen der Praxishygiene und Infektionsprophylaxe.

Frage: Ist es hygienisch zu vertreten, einen Raum an einem Tag zur Sterilgutaufbereitung zu nutzen und nach entsprechender Reinigung an anderen Tagen als Gipsraum?

Antwort: Die kombinierte Nutzung eines Raumes für die Aufbereitung, sprich: Reinigung, Desinfektion, Verpacken und Sterilisation von Medizinprodukten (MP) und als Gipsraum ist unter Beachtung der gemeinsamen Empfehlung der BfArM und des RKI auf die sich die Betreiberverordnung (MPBetreibV § 4) bezieht, nicht adäquat.

Gerade beim Gipsen, vor allem beim Aufschneiden und Entfernen eines Gipses, werden sehr viele Partikel (auch Feinpartikel und Schwebstoffe) freigesetzt, die mit Keimen unter anderem der Haut beladen sein können und sich auf gereinigten Instrumente und andere Medizinnprodukte ablagern können. Meines Erachtens sollte eine räumliche Trennung dieser beiden, unter hygienischen Gesichtspunkten sehr unterschiedlich zu bewertenden Funktionsbereiche angestrebt beziehungsweise umgesetzt werden.

Frage: OP-Instrumente werden von manchen Hygienikern eingeteilt in unkritische, semikritische und kritische instrumente. Für die kritischen Instrumente, in der Regel Instrumente mit engen und langen Hohlräumen, sind ja besondere Maßnahmen erforderlich, zum Beispiel die chargenbezogene Kontrolle mit Chemo-Indikatoren in der “Dampf-Schnecke”. Gehören die Instrumente der Kniegelenksspiegelung (Arthroskopschaft, Stanzen und Zangen) zu diesen kritischen OP-Instrumenten, bezüglich derer eine Chargen-Kontrolle mit Hilfe von Chemo-Indikatoren notwendig ist?

Antwort: Die Einteilung aller Medizinprodukte, nicht nur der Instrumente nach Risikogruppen (unkritisch, semikritisch A oder B, kritisch A, B oder C) ist eine klare Vorgabe der gemeinsamen Empfehlung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Robert-Koch-Instituts (RKI) („Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“. Bundesgesundheitsblatt 2001; 44:115-126), auf die an dieser Stelle schon mehrfach verwiesen wurde.

Die Aufbereitung von Medizinprodukten ist gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) mit geeigneten validierten Verfahren und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers so durchzuführen, dass der Erfolg der angewandten Verfahren gewährleistet und nachvollziehbar ist (MPBetreibV § 4 Abs. 2), das heißt die jeweils chargenbezogene Dokumentation wird gefordert.

Bei vielen Instrumenten, unter anderem die für minimal invasive Eingriffe (zu denen auch die Arthroskopie gehört) eingesetzt werden, kann die Reinigungsleistung, beispielsweise aufgrund der engen Lumina oder filigraner Scharniere (wie bei Scheren und Zangen), nur schwer beurteilt werden. Deshalb sind sie, wenn sie autoklavierbar sind, der Gruppe kritisch (B) zuzuordnen. Zur Vertiefung raten wir zur Lektüre der oben genannten Empfehlung (zu finden auf www.rki.de).

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Sie können Ihre Anfrage an die BNC-Geschäftsstelle oder die Redaktion des Chirurgen Magazins richten, sie wird dann anonymisiert weitergeleitet und ggf. an dieser Stelle zusammen mit der Antwort von Dr. Tabori veröffentlicht.

BNC-Geschäftsstelle, Rosemarie Plassmann
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E-Mail: antje.soleimanian@bncev.de

 

 
  Quelle: Chirurgen Magazin 27, Ausgabe 3/07 (Juni/Juli 2007)  
     

Di.  19.06.2007