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Dr. Ernst
Tabori ist Ärztlicher Leiter für Bauhygiene und ambulantes Operieren im
Beratungszentrum für Hygiene (BZH) in Freiburg. Er berät unsere Leser in
allen Fragen der Praxishygiene und Infektionsprophylaxe.
Frage: Ist es hygienisch zu vertreten, einen Raum an einem Tag zur
Sterilgutaufbereitung zu nutzen und nach entsprechender Reinigung an anderen
Tagen als Gipsraum?
Antwort: Die kombinierte Nutzung eines Raumes für die Aufbereitung,
sprich: Reinigung, Desinfektion, Verpacken und Sterilisation von
Medizinprodukten (MP) und als Gipsraum ist unter Beachtung der gemeinsamen
Empfehlung der BfArM und des RKI auf die sich die Betreiberverordnung (MPBetreibV
§ 4) bezieht, nicht adäquat.
Gerade beim Gipsen, vor allem beim Aufschneiden und Entfernen eines Gipses,
werden sehr viele Partikel (auch Feinpartikel und Schwebstoffe) freigesetzt,
die mit Keimen unter anderem der Haut beladen sein können und sich auf
gereinigten Instrumente und andere Medizinnprodukte ablagern können. Meines
Erachtens sollte eine räumliche Trennung dieser beiden, unter hygienischen
Gesichtspunkten sehr unterschiedlich zu bewertenden Funktionsbereiche
angestrebt beziehungsweise umgesetzt werden.
Frage: OP-Instrumente werden von manchen Hygienikern eingeteilt in
unkritische, semikritische und kritische instrumente. Für die kritischen
Instrumente, in der Regel Instrumente mit engen und langen Hohlräumen, sind
ja besondere Maßnahmen erforderlich, zum Beispiel die chargenbezogene
Kontrolle mit Chemo-Indikatoren in der “Dampf-Schnecke”. Gehören die
Instrumente der Kniegelenksspiegelung (Arthroskopschaft, Stanzen und Zangen)
zu diesen kritischen OP-Instrumenten, bezüglich derer eine Chargen-Kontrolle
mit Hilfe von Chemo-Indikatoren notwendig ist?
Antwort: Die Einteilung aller Medizinprodukte, nicht nur der
Instrumente nach Risikogruppen (unkritisch, semikritisch A oder B, kritisch
A, B oder C) ist eine klare Vorgabe der gemeinsamen Empfehlung des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des
Robert-Koch-Instituts (RKI) („Anforderungen an die Hygiene bei der
Aufbereitung von Medizinprodukten“. Bundesgesundheitsblatt 2001;
44:115-126), auf die an dieser Stelle schon mehrfach verwiesen wurde.
Die Aufbereitung von Medizinprodukten ist gemäß
Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) mit geeigneten validierten
Verfahren und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers so
durchzuführen, dass der Erfolg der angewandten Verfahren gewährleistet und
nachvollziehbar ist (MPBetreibV § 4 Abs. 2), das heißt die jeweils
chargenbezogene Dokumentation wird gefordert.
Bei vielen Instrumenten, unter anderem die für minimal invasive Eingriffe
(zu denen auch die Arthroskopie gehört) eingesetzt werden, kann die
Reinigungsleistung, beispielsweise aufgrund der engen Lumina oder filigraner
Scharniere (wie bei Scheren und Zangen), nur schwer beurteilt werden.
Deshalb sind sie, wenn sie autoklavierbar sind, der Gruppe kritisch (B)
zuzuordnen. Zur Vertiefung raten wir zur Lektüre der oben genannten
Empfehlung (zu finden auf www.rki.de).
Haben auch Sie Fragen zur Hygiene?
Sie können Ihre Anfrage an die BNC-Geschäftsstelle oder die Redaktion des
Chirurgen Magazins richten, sie wird dann anonymisiert weitergeleitet und
ggf. an dieser Stelle zusammen mit der Antwort von Dr. Tabori
veröffentlicht.
BNC-Geschäftsstelle, Rosemarie Plassmann
E-Mail: info@bncev.de
oder
Redaktion Chirurgen Magazin, Antje Soleimanian
E-Mail:
antje.soleimanian@bncev.de
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