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Einleitung
Es ist mittlerweile sehr schwierig geworden, den Überblick zu behalten über
das, was im medizinischen Bereich wirklich vorgeschrieben, notwendig und
wichtig ist und gleichzeitig überflüssige oder nicht relevante Empfehlungen
davon abzugrenzen. Wir haben aktuell eine Vielzahl an Gesetzen, Richtlinien,
Empfehlungen, Leitlinien, und Normen, deren Verbindlichkeit der juristische
Laie nur schwer voneinander unterscheiden kann.
Gerade die Validierungsauflage bei der Aufbereitung von Medizinprodukten und
ihre reale Umsetzung stellt momentan viele Einrichtungen, insbesondere
Praxisinhaber vor große – nicht nur finanzielle – Schwierigkeiten.
MPBetreibV, RKI und
BfArM
Die Aufbereitung von Medizinprodukten ist gemäß
Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) mit geeigneten validierten
Verfahren und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers so
durchzuführen, dass der Erfolg der angewandten Verfahren gewährleistet und
nachvollziehbar ist (MPBetreibV § 4 Abs. 2).
Die MPBetreibV geht von einer ordnungsgemäßen Aufbereitung aus, wenn die
gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und
Infektionsprävention am Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes
für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu den Anforderungen an die
Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird. Die
Validierungsauflage der Betreiberverordnung bezieht sich auf den gesamten
Aufbereitungsprozess. Dazu gehören neben der Sterilisation auch die
Reinigung und Desinfektion als wesentliche Bestandteile. In ihrer
gemeinsamen Empfehlung vertreten die RKI-Kommission und das BfArM die
Meinung, dass für die Kontrolle des Reinigungsergebnisses die optische
Kontrolle unter eventueller Zuhilfenahme eines Vergrößerungsglases in der
Regel den zu fordernden Standard wiedergibt [KRINKO (2001) Anforderungen an
die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten. Bundesgesundheitsbl
44:1115-1126, nachzulesen unter www.rki.de/gesund/hygiene/anfordhygmed.pdf].
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Prinzipiell
gehört zur Validierung auch eine Dokumentation, welche die ordnungsgemäße
Ausführung der Prozesse belegt. Sowohl bei der erstmaligen Validierung sowie
anschließend beim Routineprozess fordert die DIN EN ISO 15883-1 für RDG,
dass die Parameter (zum Beispiel Temperatur, Einwirkzeit, Wassermenge,
Reinigungs- und gegebenenfalls Desinfektionsmittelmenge und Trocknungszeit),
die für das einwandfreie Prozessergebnis entscheidend sind, erfasst und
dokumentiert werden. So soll die Freigabe für den nächsten Prozessschritt
nur dann erfolgen, wenn diese Parameter im Routineprozess erreicht wurden.
Moderne Maschinen führen den Abgleich der Parameter, die unabhängig von der
Steuerungseinheit erfasst werden, elektronisch durch und schalten bei
Nichterreichen der Parameter auf Störung; auch die Dokumentation erfolgt
hier elektronisch. Diese kontinuierliche Kontrolle und Sicherung der
Prozesse stellt zweifelsohne eine technische Verbesserung dar und sollte zum
Standard für zukünftige RDG werden.
Die Empfehlungen der DIN geben den Stand der Technik wieder und sind im
Grunde zunächst für die Hersteller für den Bau und die Entwicklung neuer
Geräte unmittelbar maßgeblich. In ihren „Validierungsleitlinien“ fordern die
Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), die Deutsche
Gesellschaft für Sterilgutversorgung (DGSV) und der Arbeitskreis
Instrumentenaufbereitung (AKI), dass mit der Veröffentlichung der DIN
15883-1:2006 die Hersteller nur noch den aktuellen Anforderungen
entsprechende Geräte in Verkehr bringen sollen. Diese Forderung ist
berechtigt und richtig (Leitlinie von DGKH, DGSV und AKI für Validierung und
Routineüberwachung maschineller Reinigungs- und Desinfektionsprozesse für
thermostabile Medizinprodukte und zu Grundsätzen der Geräteauswahl.
Zentralsterilisation, 14. Jahrg. 2006).
Problematisch wäre es allerdings, wenn ab sofort die gleichen technischen
Anforderungen auch an alle in Betrieb befindlichen Geräte gestellt würden,
das heißt wenn für sie kein „Bestandsschutz“ oder keine Übergangszeit
eingeräumt würde. Zwar sind einige RDG bereits für eine Nachrüstung
konzipiert, um die Prozessdokumentation zu ermöglichen, doch sind nach wie
vor auch zahlreiche ältere funktionstüchtige Geräte im Einsatz, die nicht
oder nur mit einem unverhältnismäßig großen technischen Aufwand und damit
auch finanziellen Einsatz auf den geforderten Stand gebracht werden könnten.
In Analogie würde man auch nicht erwarten, dass mit der Einführung einer
neuen Sicherheitstechnik bei PKW – wie es beispielsweise vor einigen Jahren
mit dem Airbag oder verbesserter Bremstechnik durch ABS der Fall war – ab
sofort nur noch Fahrzeuge mit dieser neuen Technologie ausgestattet auf die
Straße dürften. Sehr wohl dürfte man allerdings erwarten, dass die neu
angeschafften Fahrzeug mit dieser Technologie ausgestattet werden.
Prozessvalidierung vs.
Ergebnisvalidierung
Bei der Validierung von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten setzt die DIN
im Wesentlichen auf physikalische Methoden: Man geht davon aus, dass bei
Einwirkung bestimmter Temperaturen über eine gewisse Zeit eine relevante
Zahl von Keimen inaktiviert und das Produkt somit desinfiziert wird. Sicher
ist das eine – wenn auch indirekte – Methode, um ein Gerät zu validieren.
Allerdings wird bei dieser Prozessvalidierung nicht die tatsächliche
Abtötung von Bakterien nachgeprüft. Vielmer vermutet man lediglich, dass bei
korrektem Ablauf der Vorgänge mit automatisierter Dokumentation der
einzelnen Prozessparameter wie Temperatur, Zeit, Wasserdruck etc. die
Reinigung und Abtötung der Keime erfolgt ist. Diese Vermutung ist durchaus
berechtigt. Die relevanten Parameter wurden durch mikrobiologische Verfahren
festgelegt – die direkte Methode um die Desinfektionsleistung zu überprüfen.
Im Gegensatz zur physikalischen Methode muss eine mikrobiologische Testung
die Bakterienabtötung erfolgreich nachweisen. Das heißt, es erfolgt eine
Ergebnisvalidierung.
Bei der Dampfsterilisation (DIN EN ISO 17665-1:2006) hat man die starre
Fixierung auf die physikalische Validierung inzwischen wieder verlassen und
beide Validierungsmethoden wieder zugelassen, das heißt sowohl die
Prozessvalidierung als auch die Ergebnisvalidierung. Die DIN EN ISO 17665-1
schließt bei der Überprüfung im Sinne einer Validierung Bioindikatoren als
eine mögliche Überprüfungsmethode von Autoklaven nicht aus. Es wird vielmehr
keine bestimmte Methode der Validierung mehr festgelegt.
Die DIN EN ISO 17665-1 (2006) hat sowohl die DIN 58946-6 als auch die DIN EN
554 ersetzt und definiert die Validierung von Autoklaven als „dokumentiertes
Verfahren zum Erbringen, Aufzeichnen und Interpretieren der erforderlichen
Ergebnisse, um zu zeigen, dass ein Verfahren ständig Produkte erbringt, die
mit vorgegebenen Spezifikationen übereinstimmen“ [ISO/TS 11139:2001,
Definition 2.50].
Die neue DIN-Norm legt die Validierung als eine Funktions- und
Effektivitätskontrolle fest, wobei (im Unterschied zur ersetzten DIN
58946-6) neben den oben genannten physikalischen Methoden auch die Einlage
von Bioindikatoren zulässig ist. Die mikrobiologische Testung ist ein
Validierungsvorgang, der die Effektivität des eingestellten
Sterilisationsprogramms anzeigt. Er kontrolliert also das Ergebnis der
Sterilisation unter "worst case"-Bedingungen. Aus hygienischer Sicht war
dies bislang ausreichend und bleibt weiterhin aussagekräftig.
Die Methode der mikrobiologischen Validierung hat sich in der Vergangenheit
bewährt und kann daher als eine geeignete Methode beibehalten werden. Die
Überprüfung erfolgt hierbei mit Bioindikatoren, in denen als Testsporen
Bacillus subtilis und Bacillus stearothermophilus verwendet werden. Die
Revalidierung erfolgt regelmäßig alle 400 Chargen beziehungsweise alle sechs
Monate, weiterhin nach Aufstellung, falls ein Programm grundsätzlich
verändert wurde und nach Reparaturen.
Als Testobjekt dient ein Wäschepaket (zirka 6 kg hochkant in einem
Sterilisierbehälter 30 x 30 x 60 cm), in dem die Bioindikatoren gleichmäßig
verteilt werden. Die Testobjekte werden an der ungünstigsten Stelle im
Sterilisator platziert, das ist in der Regel der untere Türbereich.
Grundsätzlich werden in jedes Wäschepaket fünf Bioindikatoren eingelegt. Die
Anzahl der verwendeten Wäschepakete ist von der Größe des Sterilisators
abhängig.
Nach der Sterilisation werden die Bioindikatoren zusammen mit einer nicht
mitsterilisierten Transportkontrolle der gleichen Charge und einem
Prüfbericht an das mikrobiologische Labor geschickt. Mit Ausnahme der
Kontrolle darf kein Wachstum erfolgen. Es müssen alle im Sterilisator
vorhandenen Programme validiert werden. Programme mit unzureichendem
Prüfergebnis müssen umgehend gesperrt und eine Problemfindung eingeleitet
werden. Alle Wartungs- und Reparaturarbeiten müssen im Gerätebuch
dokumentiert werden
Unabhängig hiervon muss die Überprüfungen der Autoklaven mittels Vakuum- und
Bowie-Dick-Test täglich respektive gemäß den schriftlich formulierten
Herstellerangaben durchgeführt werden.
Bislang wurde die Reinigungs- und Desinfektionsleistung von RDG ebenfalls
durch Ergebnisüberprüfung anhand einer „worst case“-Situation kontrolliert.
Dabei kontrolliert man den Erfolg der Reinigung und der Desinfektion mit
einer Beladung, die den schwierigsten in der Praxis vorkommenden Fall
hinsichtlich Verschmutzung des Instrumentariums und Beladung der Geräte
darstellt. Dabei waren nicht nur die Fähigkeit Instrumente zu reinigen,
sondern auch die Beladung der Maschine (Spülschatten und ähnliches) zu
berücksichtigen.
Zur Validierung ist eine standardisierte „worst-case-Beladung“ zu definieren
und dann auch für alle weiteren Revalidierungen beizubehalten. Es sind
Prüfkörper zu wählen, welche die am schwierigsten zu reinigenden Instrumente
simulieren. Diese Prüfkörper müssen dann entsprechend kontaminiert werden,
um den Reinigungs- und Desinfektionserfolg zu prüfen. Als Testanschmutzung
hat sich heparinisiertes Schafsblut, welches mit Protaminsulfat
koagulationsfähig gemacht wird, durchgesetzt. Damit wird das Instrument
angeschmutzt und dem Reinigungsprozess unterzogen und danach optisch auf
Sauberkeit kontrolliert.
Bislang wurden als Testkörper Schrauben und Schläuche eingesetzt. Für die
Validierung einer Beladung werden je fünf kontaminierte Schrauben und
Schläuche verwendet. Die Prüfkörper werden mit E. faecium-haltigem Blut
kontaminiert, bei den Schrauben liegt die Keimzahl zwischen 108 bis 109 KBE/ml,
bei den Schläuchen bei zirka 107 KBE/ml.
Nach Beendigung des Programms werden die Prüfkörper mit einer sterilen
Pinzette aus der Maschine entnommen und in Nährbouillon eingelegt. Die
weitere Bearbeitung erfolgt im mikrobiologischen Labor. Eine Überprüfung der
Maschinen mit diesem Ergebnistest soll in der Regel mindestens halbjährlich
beziehungsweise nach Reparaturen oder Wartungsarbeiten erfolgen.
Die gemeinsamen „Validierungsleitlinien“ der DGKH, DGSV und desAKI empfehlen
für bereits in Betrieb befindliche zweckbestimmungskonforme Geräte, bei
denen die Prozesse validiert werden sollen, jeweils dem Gerät entsprechende
Prüfungen individuell festzulegen. Eine Auswahl der vorgeschlagenen
Maßnahmen sowie eine Risikoanalyse für nicht den Ausstattungsanforderungen
der Norm entsprechende Geräte werden unter Punkt 5.2.4 resp. in Anlage 7 der
Empfehlung ausführlich erläutert. Als Prüfkörper wird der Einsatz von
Arterienklemmen nach Crile empfohlen.
Bemerkenswert ist, dass auf der einen Seite die Norm für RDG eine
Verschärfung der Auflagen anstrebt, auf der anderen Seite die manuelle
Aufbereitung aber nach wie vor zugelassen ist, obgleich diese einer
Validierung praktisch nicht unterzogen werden kann. Hier kann allein über
detaillierte Standardarbeitsanweisungen (SOP), deren konsequente Einhaltung
prinzipiell zu fordern ist, eine Standardisierung angestrebt werden.
Auch bei der manuellen Aufbereitung müssen die Prozesse mit entsprechenden
Parameter wie zum Beispiel Wassermenge, Desinfektionsmittelmenge,
Einwirkzeit definiert werden, Im Routineprozess bleibt dann nichts anderes
übrig, als den aufbereitenden Mitarbeiter durch Unterschrift dokumentieren
zu lassen, dass er gemäß dieser Standardarbeitsanweisung vorgegangen ist und
die Prozesse eingehalten hat.
Personalqualifikation
Mitarbeiter, die Medizinprodukte aufbereiten, sollten hierzu qualifiziert
sein. Dazu können Lehrgänge für Sterilgutassistenten zum Erwerb der
Fachkunde I bis III besucht werden. Leitende Mitarbeiter von
Sterilisationsabteilungen sollten die Fachkunde der Stufe III erfolgreich
absolviert haben. Für examiniertes Pflegepersonal, berufsausgebildete Arzt-
oder Zahnarzthelferinnen, die in niedergelassenen, operativ tätigen Praxen
unter direkter Anleitung und Aufsicht eines Facharztes arbeiten, genügt
alternativ der Erwerb der „Sachkunde“.
Die vermittelte Sachkunde entspricht den Anforderungen des RKI und
berücksichtigt die spezielle Arbeitssituation in Praxen und Praxiskliniken.
Gemäß der gemeinsamen Erklärung der Vorstände der DGKH, des Berufsverbandes
der Deutschen Hygieniker (BDH) und der DGSV können Mitarbeiter je nach
Berufserfahrung diese Sachkunde in zwei- oder fünftägigen Kursen erwerben,
wobei der zweitätige Kurs für examinierte Mitarbeiter von Praxen mit mehr
als fünf Jahren Berufserfahrung vorgesehen ist [HygMed 28. Jahrgang
2003-Heft 10]. Allerdings hat der Vorstand der DGSV e.V. im März 2007 in
einer Erklärung die weitere Unterstützung dieser gemeinsamen Erklärung
beendet.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Inkraftsetzung einer neuen Norm
vernünftigerweise nicht bedeuten kann, dass vom Betreiber unverzüglich die
Anschaffung und der Einsatz ausschließlich neuer Geräte erwartet werden,
insbesondere wenn weder eine Zertifizierung noch eine Aufbereitung für
Dritte vorgesehen sind.
In einem Leitfaden des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg von 2004
heißt es zum Thema Sterilisation und Sterilgutversorgung: „Die in
Übereinstimmung mit den zum Kaufzeitpunkt geltenden Normen angeschafften
Geräte (…) können regulär so lange in Gebrauch bleiben, bis sie nach
angemessener Frist ohnehin durch ein neues Gerät ersetzt werden, das dann
wieder an die zu diesem Zeitpunkt gültige, mittlerweile meist überarbeitete
Norm angepasst ist.“ (Weidenfeller P, Waschko D. (2004) Leitfaden
Praxishygiene. LGA BW Stuttgart). Obgleich sich diese Aussage auf den
weiteren Einsatz von älteren Sterilisatoren bezieht, trifft sie inhaltlich
gleichermaßen auf ältere, doch funktionstüchtige RDG zu.
Es bleibt zu hoffen und zu wünschen, dass das RKI in absehbarer Zeit eine
ebenso klare wie eindeutige Position zu diesem Thema bezieht, um der zu
befürchtenden Interpretationsvielfalt und einer Umsetzungswillkür der DIN EN
ISO 15883-1 vorzubeugen.
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ANC Unterfranken: Strenge
Kontrollen durch Gesundheitsämter und Gewerbeaufsichtsämter
Auslöser für diesen umfangreichen Artikel von Dr. Ernst Tabori waren
zahlreiche Meldungen aus Bayern, und dort speziell Unterfranken, wo sich
niedergelassene Chirurgen massiv von Begehungen durch die Gesundheits- und
Gewerbeaufsichtsämter gegängelt fühlen (siehe CM 5/07). Dem Vorsitzenden der
ANC Unterfranken Dr. Harald Herterich liegen Berichte etlicher Kollegen vor,
die sich über eine arztfeindliche Auslegung von Hygienestandards und über
Ungleichbehandlung bei den Begehungen beschweren.
Demnach verlangt die Gewerbeaufsicht von den betroffenen Chirurgen bei
diesen Begehungen in der Regel zwingend eine Schlussspülung des
Instrumentariums mit voll entsalztem Wasser, die zusätzliche Verwendung
eines Ultraschallreinigungsbades und die Nutzung einer beleuchteten Lupe zur
Kontrolle auf Rückstände. Teuerster Punkt sei das Beharren auf einer
Validierung der Autoklaven, die neben der ohnehin geforderten Wartung
Zusatzkosten zwischen 400 und 3.000 Euro verursache und ebenfalls jährlich
wiederholt werden müsse. Die Herstellerfirmen versuchten hierbei, auch für
die im ambulanten chirurgischen Bereich üblichen Kleinautoklaven mit maximal
54 Litern Fassungsvermögen eine physikalische Validierung durchzusetzen.
“Die Alternative einer Aufbereitung durch Fremdfirmen erfordert einen nicht
unerheblichen Aufwand durch dokumentierte Vertragslösungen und häufig eine
erhebliche Aufrüstung des Instrumentariums, während für Abdeckungen etc.
ohnehin auf Einmalartikel ausgewichen werden kann”, heißt es hierzu in einem
Informationsschreiben der ANC Unterfranken an ihre Mitglieder vom September
2007.
Problematisch sei auch die Forderung der Behörden, dass in den Praxen
zwingend Sterilgutassistentinnen arbeiten müssen, die 40- bis 80-stündige
Kurse zur Erlangung der entsprechenden Fachkunde absolviert haben. Der
zweitägige Kurs, den das Freiburger Beratungszentrum für Hygiene (BZH) als
BNC-Kooperationspartner anbietet, werde nicht überall anerkannt.
Der BNC beauftragte daraufhin den BZH-Hygieneexperten Dr. Ernst Tabori, auf
Basis der geltenden Rechtslage die bundesweit geltenden Standards
herauszuarbeiten und mit entsprechender Literatur zu untermauern. Parallel
dazu wandte sich der BNC-Justiziar Jörg Hohmann an die Regierung von
Unterfranken, um die Rechtsauffassung des BNC in dieser Angelegenheit
darzulegen.
Die Regierung Unterfranken antwortete darauf, dass die Überprüfung der
Praxen standardisiert laufe und schloss eine Ungleichbehandlung damit aus.
Sie gab weiterhin an, dass ein Ausnahmetatbestand für den Weiterbetrieb
eines nicht validierten Sterilisators nicht vorgesehen sei. “Soweit bei
älteren Geräten die Validierung technisch nicht möglich ist, würde dies im
Prinzip bedeuten, dass eine Neuanschaffung geleistet werden muss”, schloss
Hohmann aus dieser Aussage.
Weiterhin vertrat die Regierung hinsichtlich der Qualifizierung des
Personals die Auffassung, dass eine Kursdauer von 40 Stunden nachgewiesen
werden müsse. Hohmann betonte, dass der BNC weiter darauf hinwirken werde,
dass insbesondere in Bezug auf die Qualifikation der Sterilgutassistentinnen
bundesweit die gleichen Qualitätskriterien gelten. “Dennoch wird unsere
Intervention eben nicht ausreichen, um die Regierung von Unterfranken, die
insoweit autonom ist, aufzuhalten”, bedauerte Hohmann.
Allerdings habe sich gezeigt, dass mittlerweile alle Herstellerfirmen von
Kleinautoklaven eine Validierung der von ihnen hergestellten Geräte
anbieten. Insofern gebe es für alle ANC-Mitglieder die Möglichkeit, ihre
vorhandenen Autoklaven validieren zu lassen.
Kontakt: ANC Unterfranken, Dr. Harald Herterich,
Hermann-Löns-Str. 2, 97447 Gerolzhofen/Frankenwinheim, Tel.: 093 82/90 00
10, Fax: 093 82/99 993
Kanzlei für Medizinrecht, Rechtsanwälte Hohmann & Kollegen,
Friedensallee 48, 22765 Hamburg, Tel.: 040/39 195-0, Fax: 040/39 195-53,
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