Hygiene: Vorgaben für die Validierung?
     
 

Frage: Ich bin niedergelassener Chirurg und führe ambulante Operationen in einem Chirurgiezentrum durch. In diesem Zentrum sind vier Chirurgen und eine Anästhesieabteilung tätig. Außerdem operieren mehrere Kollegen anderer Fachrichtungen bei uns. Zurzeit werden wir vom Regierungspräsidium überprüft (Sterilisation und Aufbereitung von Instrumenten). Das Regierungspräsidium fordert folgende Dinge:

1. Validierung der Sterilisatoren
2. Reinigungs- und Desinfektionsgerät: Validierung,
   sowie Dokumentation über Einhaltung der vorgegebenen
   Temperatur
3. Nachweis einer Fachkunde technischer Sterilisationsassistent.

Meine Fragen:
1. Gibt es Vorschriften, welche Anforderungen an die Validierung gestellt werden? Nach meiner Kenntnis bedeutet die Validierung, dass anschließend immer das gleiche Beladungsmuster im Sterilisator bestehen muss. Bei uns besteht aufgrund der Vielzahl verschiedener Operateure (insgesamt zwölf) ein ständig wechselndes Beladungsmuster. Vom Regierungspräsidium erhielten wir leider keine konkreten Anforderungen an die Validierung und auch keine durchführenden Firmen.

Wir erhielten von einer Firma zwei sehr unterschiedliche Angebote mit entsprechend unterschiedlichen Preisen: zum einen für die Validierung nach Programmen des Sterilisators (bezahlbar) und zum anderen für die Validierung nach Beladung des Sterilisators (sehr teuer). Sind wir zur Validierung der Sterilisatoren verpflichtet und wie hat sie zu erfolgen?

2. Unser Reinigungs- und Desinfektionsgerät ist zirka sieben Jahre alt. Muss auch hier eine Validierung erfolgen? Ist die Überwachung und Dokumentation der Temperaturen Pflicht?

3. Eine Mitarbeiterin (ausgebildete Krankenschwester) nahm 2006 an einem Kurs zur Sterilgutassistentin in ambulant operierenden Praxen in Friedrichshafen teil (Durchführung vom Beratungszentrum für Hygiene Freiburg). Es wurde die Sachkunde bescheinigt (lt. §4 Medizinproduktebetreiberverordnung auch nur gefordert). Ist eine extra Fachkundelehrgang erforderlich?

Antwort:
Zu Frage 1: Ja, denn die Aufbereitung von Medizinprodukten ist gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) mit geeigneten validierten Verfahren und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers so durchzuführen, dass der Erfolg der angewandten Verfahren gewährleistet und nachvollziehbar ist (MPBetreibV § 4 Abs. 2).

Die Validierung wird in der DIN EN ISO 17665-1 (2006), die sowohl die DIN 58946-6 als auch die DIN EN 554 ersetzt, definiert als „dokumentiertes Verfahren zum Erbringen, Aufzeichnen und Interpretieren der erforderlichen Ergebnisse, um zu zeigen, dass ein Verfahren ständig Produkte erbringt, die mit vorgegebenen Spezifikationen übereinstimmen“ [ISO/TS 11139:2001, Definition 2.50].

Dabei ist selbstverständlich nicht nur der Sterilisationsvorgang selbst gemeint, sondern der gesamte Aufbereitungsprozess. Sie legt die Validierung als eine Funktions- und Effektivitätskontrolle fest, wobei (im Unterschied zur ersetzten DIN 58946-6) neben den oben genannten physikalischen Methoden auch die Einlage von Bioindikatoren zulässig ist. Die mikrobiologische Testung ist ein Validierungsvorgang, der die Effektivität des eingestellten Sterilisationsprogramms anzeigt, das heißt, der das Ergebnis der Sterilisation unter “worst case”-Bedingungen kontrolliert. Aus hygienischer Sicht war dies bislang ausreichend und ist nach wie vor aussagekräftig.

Die DIN EN ISO 17665-1 schließt Bioindikatoren als eine mögliche Überprüfungsmethode nicht aus. Unabhängig hiervon muss die Überprüfungen der Autoklaven mittels Vakuum- und Bowie-Dick-Test gemäß den Herstellerangaben respektive täglich durchgeführt werden.

Zu Frage 2: Die MPBetreibV geht von einer ordnungsgemäßen Aufbereitung aus, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert-Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird. Diese sagt:

„Eine sichere Sterilisation erfolgt nur bei sauberen Medizinprodukten. Es ist deshalb erforderlich, den Effekt der Reinigung zu überprüfen (Kat. IB). Befriedigende objektive Methoden stehen gegenwärtig noch nicht generell zur Verfügung. Nach der Reinigung/Desinfektion dürfen jedoch bei normaler oder auf normal korrigierter Sehkraft an allen Teilen des Medizinproduktes keine Verschmutzungen (z. B. Verkrustungen, Beläge) erkennbar sein (Kat. IB, QM). Gegebenenfalls (z. B. bei kritischen Medizinprodukten mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung = „Kritisch C“) erfordert die Beurteilung der Reinigungsleistung den Einsatz von optischen Vergrößerungshilfen oder geeigneter anderer Methoden (z. B. chemische oder physikalische). Ist der Erfolg der Reinigung nicht durch Inspektion beurteilbar (z. B. aufgrund langer, enger Lumina, Hohlräume, wie z. B. bei MIC-Instrumenten; Medizinprodukte „Kritisch B und C“), muss die Reinigung verfahrenstechnisch sichergestellt (z. B. durch validierte, maschinelle Reinigungsverfahren) und gegebenenfalls parametrisch überwacht werden (Kat. IB; IV; QM).“

Wie gesagt, bezieht sich die oben zitierte Validierungsauflage auf den gesamten Aufbereitungsprozess, demnach auch auf die Reinigung und die Desinfektion. Für Reinigungs-Desinfektions-Geräte (RDG) ist die Validierung als ein Gesamtprogramm anzusehen.

Die Prozessvalidierung setzt sich zusammen aus Installationsqualifikation, Betriebsqualifikation und Leistungsqualifikation, durchgeführt an Geräten, für die ein dokumentierter Nachweis des Herstellers für die Übereinstimmung mit den Anforderungen mit dem Teil zur Validierung (6.1.3.1) der DIN EN ISO 15883-1 vorliegt. Diese Vorgänge werden nach erfolgreicher Begutachtung der Eignung der räumlichen Situation und der organisatorischen Voraussetzungen bei der Aufstellung des Gerätes vor der Erstinbetriebnahme durchgeführt. Eine erneute Qualifikation soll laut DIN 15883-1 durchgeführt werden:

a) wenn Änderungen oder technische Arbeiten am Gerät und der Installation vorgenommen wurden, die die Leistung des RDG beeinträchtigen könnten;
b) wenn die Überprüfung der Aufzeichnungen von Routineprüfungen zur Leistungsfähigkeit des RDG eine oder mehrere unzulässige Abweichungen von den Daten der Erstvalidierung aufzeigt;
c) wenn die Leistung des RDG unakzeptabel ist;
d) wenn Prozessbedingungen (z. B. Prozesschemikalien) verändert werden;
e) in festgelegten Abständen.”

Üblich wäre die jährliche Durchführung der erneuten Qualifikation, doch kann der festzulegende Abstand durch zuständige Behörden oder durch eine Risikoanalyse bestimmt werden.

Prinzipiell gehört zu einer Validierung zwingend die Dokumentation. Sowohl bei der erstmaligen Validierung sowie anschließend beim Routineprozess müssen für RDG die Parameter (z. B. Temperatur, Einwirkzeit, Wassermenge, Reinigungs- und ggf. Desinfektionsmittelmenge, Trocknungszeit), die für das einwandfreie Prozessergebnis entscheidend sind, erfasst und dokumentiert werden.

Nur wenn diese Parameter im Routineprozess erreicht wurden, kann die Freigabe für den nächsten Prozessschritt erfolgen. Für zahlreiche RDG sind Nachrüstmöglichkeiten vorhanden, die eine solche Dokumentation ermöglichen. Die modernen Maschinen führen den Abgleich der Parameter elektronisch durch und gehen bei Nicht-Erreichen der Parameter auf Störung; auch die Dokumentation erfolgt hier elektronisch.

Den „Validierungsleitlinien“ der DGKH (Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene), DGSV (Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung) und AKI (Arbeitskreis Instrumentenaufbereitung) zufolge sollen mit der Veröffentlichung der DIN 15883-1:2006 die Hersteller nur noch den aktuellen Anforderungen entsprechende Geräte in Verkehr bringen (Leitlinie von DGKH, DGSV und AKI für Validierung und Routineüberwachung maschineller Reinigungs- und Desinfektionsprozesse für thermostabile Medizinprodukte und zu Grundsätzen der Geräteauswahl. Zentralsterilisation, 14. Jahrg. 2006).

Sie empfehlen für bereits in Betrieb befindliche zweckbestimmungskonforme Geräte, bei denen die Prozesse validiert werden sollen, jeweils dem Gerät entsprechende Prüfungen individuell festzulegen. Eine Auswahl der vorgeschlagenen Aspekte sowie eine Risikoanalyse für nicht den Ausstattungsanforderungen der Norm entsprechende Geräte werden unter Punkt 5.2.4 resp. in Anlage 7 der Empfehlung erläutert.

In den Fällen, in denen Prozesse die gleiche Beladungskonfiguration anwenden und sich nur durch die Dauer der unterschiedlichen Prozessstufen unterscheiden, sollte der kürzeste der für die Validierung vorgeschlagene Prozess geprüft und die längeren Zyklen durch Extrapolation validiert werden.

Zu Frage 3: Die Personalqualifikation muss gewährleistet sein. Bei examiniertem Pflegepersonal, berufsausgebildeten Arzt- oder Zahnarzthelferinnen, die in niedergelassenen, operativ tätigen Praxen unter direkter Anleitung und Aufsicht eines Facharztes arbeiten, genügt der Erwerb der so genannten Sachkunde. Die vermittelte Sachkunde entspricht den Anforderungen des RKI und berücksichtigt die spezielle Arbeitssituation in Praxen und Praxiskliniken.

Gemäß der gemeinsamen Erklärung der Vorstände der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), Berufsverband der Deutschen Hygieniker (BDH) und der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung (DGSV) können Mitarbeiter je nach Berufserfahrung diese Sachkunde in zwei- oder fünftägigen Kursen erwerben, wobei der zweitätige Kurs für examinierte Mitarbeiter von Praxen mit mehr als fünf Jahren Berufserfahrung vorgesehen ist [HygMed 28. Jahrgang 2003-Heft 10].

Der zusätzliche Erwerb des Fachkundenachweises ist für Personal in einer ambulanten OP-Einheit, wie Sie eine betreiben, nicht erforderlich.

Haben auch Sie Fragen zur Hygiene?
Sie können Ihre Anfrage an die BNC-Geschäftsstelle oder die Redaktion des Chirurgen Magazins richten, sie wird dann anonymisiert weitergeleitet und ggf. an dieser Stelle zusammen mit der Antwort von Dr. Tabori veröffentlicht.

BNC-Geschäftsstelle, Rosemarie Plassmann
E-Mail: info@bncev.de
oder
Redaktion Chirurgen Magazin, Antje Soleimanian
E-Mail: antje.soleimanian@bncev.de
 

 
  Quelle: Chirurgen Magazin, Ausgabe 26 (Heft 2/07, April/Mai 2007)  
     

Mo.  23.04.2007