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Bei der Dupuytren’schen Kontraktur handelt es sich um eine Erkrankung
der Hand, bei der sich Faszien in der Handinnenseite verdicken und
verhärten. Das führt dazu, dass ein oder mehrere Finger dauerhaft
gebeugt sind und nicht mehr gestreckt werden können. Bei der Behandlung
mit Kollagenase aus Clostridium histolyticum (Xiapex®) wird Kollagenase
in die erkrankten Stellen gespritzt, um dort die verdickten
Bindegewebsfasern zu zersetzen. Am folgenden Tag können diese Fasern
durch passives Aufbiegen des Fingers zerrissen und so die
Streckfähigkeit des betroffenen Fingers wieder hergestellt werden. Das
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
hat nun die Ergebnisse einer frühen Nutzenbewertung zu dieser Methode
veröffentlicht.
Wie das IQWiG mitteilte, sei der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bei
seiner Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie davon ausgegangen,
dass die Art der (herkömmlichen) Behandlung davon abhängt, wie stark die
Funktion von Finger und Hand eingeschränkt sind. Demzufolge sehe er
vier, nach Krankheitsstadien differenzierte Behandlungsalternativen vor:
Für das Stadium N, bei dem noch keine Kontraktur vorliegt, legt er
"keine Therapie" als Vergleichstherapie fest, bei den Stadien N/I, I und
II ein minimal invasives Verfahren, die perkutane Nadelfasziotomie (PNF),
bei den Stadien III und IV eine Operation an der offenen Hand, die
partielle Fasziektomie (PF) oder, sofern die PF bei diesen Patientinnen
und Patienten ungeeignet ist, ebenfalls die PNF.
Von dieser Festlegung des G-BA sei der Hersteller jedoch abgewichen und
habe für das gesamte Anwendungsgebiet die PF als Vergleichstherapie
ausgewählt. Das IQWiG hält diese Abweichung für nicht ausreichend
begründet. Weder für die erste noch für die zweite und vierte
Fragestellung des G-BA (Patienten mit Stadium N, Stadien N/I, I und II,
und Patienten fortgeschrittener Stadien, für die PF nicht in Frage
kommt) habe der Hersteller im Dossier eine Bewertung durchgeführt oder
in der Studienliste Studien zu diesen Vergleichen benannt. Somit sei ein
Zusatznutzen für diese drei Teilindikationen nicht belegt.
Bei der dritten Fragestellung, Patienten im III. und IV. Stadium ohne
Kontraindikation für die PF, hat der Hersteller nach Angaben des IQWiG
im Dossier den Vorgaben des G-BA entsprochen und die PF als
Vergleichstherapie gewählt. Allerdings gebe es keine Studie, die PF und
Collagenase direkt miteinander vergleicht. Ersatzweise habe der
Hersteller Daten aus einem indirekten Vergleich vorgelegt. Zwar sehe die
Rechtsverordnung zum AMNOG ausdrücklich vor, dass es möglich ist, einen
Zusatznutzen auch mittels solcher indirekter Vergleiche zu belegen.
Allerdings gälten hier bestimmte Voraussetzungen, die der Hersteller
nicht erfülle. Mangels geeigneter Daten sei somit auch bei dieser
Fragestellung ein Zusatznutzen nicht belegt.
Das IQWiG betonte, sein Vorgehen zur Ableitung einer Gesamtaussage zum
Ausmaß des Zusatznutzens sei als Vorschlag zu werten. Über das Ausmaß
des Zusatznutzens beschließe der G-BA, der ein förmliches
Stellungnahmeverfahren eröffnet habe. Auf der Website des G-BA sind
sowohl allgemeine Informationen zur Nutzenbewertung nach §35a SGB V als
auch zur Bewertung von Collagenase aus Clostridium histolyticum zu
finden:
www.g-ba.de
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