Diskriminierungsverbot – Vorsicht bei Stellenanzeigen


Seit Inkrafttreten des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) werden dessen Folgen insbesondere bei Stellenausschreibungen unterschätzt.

Um künftig Ärger im Nachgang zu solchen Inseraten zu vermeiden, kann folgendes hilfreich sein:
 
- Die Beschreibung der Tätigkeit soll nur die zwingend erforderlichsten Inhalte haben
 
(je kürzer desto besser), also die für die Position wichtigen Qualifikationen,
 
Bildungsabschlüsse, Kenntnisse und Erfahrungen (jedoch nicht: Mindestens 5 Jahre
 
Berufserfahrung)

- Es muss geschlechtsneutral formuliert werden (zum Beispiel: eine(n) medizinische(n)

 
Fachangestellte(n)), der gesamte Text muss geschlechtsneutral sein

- Keine Altersangabe!

- Keine Anforderungen an die Herkunft (möglicher Weise geht aber „Kenntnisse in

 
russischer Sprache erwünscht“)

- Nur die üblichen Bewerbungsunterlagen einfordern (Verzicht auf ein Lichtbild)

- Keinen Hinweis auf Belastbarkeit (möglicherweise Diskriminierung von

 
Schwerbehinderten)
 

Bei diesen Vorgaben ist darauf zu achten, dass auch gut gemeinte ergänzende Ausführungen wie zum Beispiel „für ein junges Team gesucht …“ wegzulassen sind. Dieses suggeriert, dass nur junge Kollegen gewünscht sind, das könnte aus objektiver Sicht die Einstellung von nur jungen Mitarbeitern suggerieren.

Sobald ein formal korrektes Inserat aufgegeben wurde, bleibt die Auswahl des richtigen Mitarbeiters natürlich dem Arbeitgeber überlassen.

Bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht trägt ansonsten der Arbeitnehmer die Beweislast für eine Diskriminierung. Als Klagebegründung reicht schon fast die Vorlage eines angreifbaren Inserates aus. In so einem Fall muss der Praxisinhaber nachweisen, dass er den Bewerber aus anderen Gründen nicht genommen hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, hat der abgelehnte Bewerber Anspruch auf drei Brutto-Monatsgehälter.

Aus diesen Gründen ist auch daran zu denken, das Ablehnungsschreiben knapp und ohne Angabe von Gründen zu formulieren (… leider konnte Ihre Bewerbung keine Berücksichtigung finden, wir bedanken uns für Ihr Interesse und wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute …).

Tauchen in diesem Schreiben Inhalte auf, die Diskriminierungsmerkmale enthalten, nützt im Nachgang auch ein neutral formuliertes Inserat nichts. Auch mit einem solchen Schreiben könnte der abgelehnte Bewerber eine Diskriminierung entgegen dem Gleichbehandlungsgesetz nachweisen.


Kanzlei für Medizinrecht
Hohmann & Kollegen
Rechtsanwalt Jörg Hohmann
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Fr.  10.09.2010