Seit Inkrafttreten des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
werden dessen Folgen insbesondere bei Stellenausschreibungen unterschätzt.
Um künftig Ärger im Nachgang zu solchen Inseraten zu vermeiden, kann
folgendes hilfreich sein:
- Die Beschreibung
der Tätigkeit soll nur die zwingend erforderlichsten Inhalte haben
(je kürzer desto besser), also die
für die Position wichtigen Qualifikationen,
Bildungsabschlüsse, Kenntnisse und
Erfahrungen (jedoch nicht: Mindestens 5 Jahre
Berufserfahrung)
- Es muss geschlechtsneutral formuliert werden (zum Beispiel: eine(n)
medizinische(n)
Fachangestellte(n)), der gesamte
Text muss geschlechtsneutral sein
-
Keine Altersangabe!
- Keine Anforderungen an die Herkunft (möglicher Weise geht aber
„Kenntnisse in
russischer Sprache erwünscht“)
- Nur die üblichen Bewerbungsunterlagen einfordern (Verzicht auf ein
Lichtbild)
- Keinen Hinweis auf Belastbarkeit (möglicherweise Diskriminierung
von
Schwerbehinderten)
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Bei diesen Vorgaben ist darauf zu
achten, dass auch gut gemeinte ergänzende Ausführungen wie zum Beispiel
„für ein junges Team gesucht …“ wegzulassen sind. Dieses suggeriert, dass
nur junge Kollegen gewünscht sind, das könnte aus objektiver Sicht die
Einstellung von nur jungen Mitarbeitern suggerieren.
Sobald ein formal korrektes Inserat aufgegeben wurde, bleibt die Auswahl
des richtigen Mitarbeiters natürlich dem Arbeitgeber überlassen.
Bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht trägt ansonsten der Arbeitnehmer
die Beweislast für eine Diskriminierung. Als Klagebegründung reicht schon
fast die Vorlage eines angreifbaren Inserates aus. In so einem Fall muss
der Praxisinhaber nachweisen, dass er den Bewerber aus anderen Gründen
nicht genommen hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, hat der abgelehnte
Bewerber Anspruch auf drei Brutto-Monatsgehälter.
Aus diesen Gründen ist auch daran zu denken, das Ablehnungsschreiben knapp
und ohne Angabe von Gründen zu formulieren (… leider konnte Ihre Bewerbung
keine Berücksichtigung finden, wir bedanken uns für Ihr Interesse und
wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute …).
Tauchen in diesem Schreiben Inhalte auf, die Diskriminierungsmerkmale
enthalten, nützt im Nachgang auch ein neutral formuliertes Inserat nichts.
Auch mit einem solchen Schreiben könnte der abgelehnte Bewerber eine
Diskriminierung entgegen dem Gleichbehandlungsgesetz nachweisen.
Kanzlei für Medizinrecht
Hohmann & Kollegen
Rechtsanwalt Jörg Hohmann
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