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Triebfeder zur Gründung dieser Gesellschaft waren finanzielle Anreize:
Einerseits gibt es die Möglichkeit, ungenutzte RLV- oder QZV-Anteile eines
Gesellschafters von einem anderen Gesellschafter mit Leistungen füllen zu
lassen, dadurch entsteht der ÜBAG zusätzliches Honorar, das in
Einzelpraxen nicht angefallen wäre.
Andererseits bekommen fachgleiche Gesellschaften einen Zuschlag aufs RLV
von 10%, fachübergreifende BAG` s, je beteiligter Fachgruppe 5% bzw. 2,5%.
Dabei hatte es keine Rolle gespielt, ob die Ärzte tatsächlich eng
zusammenarbeiten und die Patienten von dieser Versorgungsform profitieren.
Nunmehr plant der gemeinsame Bewertungsausschuss eine Änderung dieser
Regelungen, die zunächst noch bis Ende 2010 gelten. Ab 2011 sollen
Gemeinschaftspraxen und auch die ÜBAG diesen Honorarzuschlag nur noch dann
bekommen, wenn die Ärzte in den Praxen intensiv zusammenarbeiten. Kann
eine solche Kooperation nicht nachgewiesen werden, droht die Kürzung des
Zuschlags.
Welche Anforderungen an die Kooperation zu stellen sind, bleibt genauen
Regelungen abzuwarten. Möglicherweise beziehen sich die neuen EBM-Vorgaben
auf Bestimmungen, wie sie in § 15 a Abs. 5 BMV-Ä für Teil-BAG gelten:
Danach setzt das Bestehen einer Gesellschaft das zeitlich begrenzte
Zusammenwirken der Ärzte voraus, um Patienten zu versorgen, die einer
gemeinschaftlichen Versorgung bedürfen. Dieses wird von manchen
Zulassungsausschüssen so interpretiert, dass tatsächlich die Mitglieder
der Teil-BAG zur gleichen Zeit am Patienten behandeln müssen. Andere
Ausschüsse lassen es ausreichen, wenn zum Beispiel die Übermittelung des
Patienten nebst Behandlungsunterlagen und ein gemeinsames (telefonisches)
Konsil stattfinden.
Die Regelungen, die möglicherweise auf der nächsten Sitzung des
erweiterten Bewertungsausschusses zur Neuordnung der Honorierung
festgelegt werden, bleiben abzuwarten.
Kanzlei für Medizinrecht
Hohmann & Kollegen
Rechtsanwalt Jörg Hohmann
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