Zuschlag für überörtliche Gemeinschaftspraxen in Gefahr


Triebfeder zur Gründung dieser Gesellschaft waren finanzielle Anreize:

Einerseits gibt es die Möglichkeit, ungenutzte RLV- oder QZV-Anteile eines Gesellschafters von einem anderen Gesellschafter mit Leistungen füllen zu lassen, dadurch entsteht der ÜBAG zusätzliches Honorar, das in Einzelpraxen nicht angefallen wäre.

Andererseits bekommen fachgleiche Gesellschaften einen Zuschlag aufs RLV von 10%, fachübergreifende BAG` s, je beteiligter Fachgruppe 5% bzw. 2,5%. Dabei hatte es keine Rolle gespielt, ob die Ärzte tatsächlich eng zusammenarbeiten und die Patienten von dieser Versorgungsform profitieren.

Nunmehr plant der gemeinsame Bewertungsausschuss eine Änderung dieser Regelungen, die zunächst noch bis Ende 2010 gelten. Ab 2011 sollen Gemeinschaftspraxen und auch die ÜBAG diesen Honorarzuschlag nur noch dann bekommen, wenn die Ärzte in den Praxen intensiv zusammenarbeiten. Kann eine solche Kooperation nicht nachgewiesen werden, droht die Kürzung des Zuschlags.

Welche Anforderungen an die Kooperation zu stellen sind, bleibt genauen Regelungen abzuwarten. Möglicherweise beziehen sich die neuen EBM-Vorgaben auf Bestimmungen, wie sie in § 15 a Abs. 5 BMV-Ä für Teil-BAG gelten:

Danach setzt das Bestehen einer Gesellschaft das zeitlich begrenzte Zusammenwirken der Ärzte voraus, um Patienten zu versorgen, die einer gemeinschaftlichen Versorgung bedürfen. Dieses wird von manchen Zulassungsausschüssen so interpretiert, dass tatsächlich die Mitglieder der Teil-BAG zur gleichen Zeit am Patienten behandeln müssen. Andere Ausschüsse lassen es ausreichen, wenn zum Beispiel die Übermittelung des Patienten nebst Behandlungsunterlagen und ein gemeinsames (telefonisches) Konsil stattfinden.

Die Regelungen, die möglicherweise auf der nächsten Sitzung des erweiterten Bewertungsausschusses zur Neuordnung der Honorierung festgelegt werden, bleiben abzuwarten.

Kanzlei für Medizinrecht
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Do.  09.09.2010