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Urteil des BSG vom 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R
Die vierjährige Ausschlussfrist zur Durchführung einer Prüfung beginnt
bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung des Sprechstundenbedarfs, die sich
auf einen Gesamtzeitraum mehrerer aufeinander folgender Quartale bezieht,
erst mit Abschluss des letzten Prüfquartals.
Mit dieser Entscheidung konnte sich der Beschwerdeausschuss gegen einen
praktischen Arzt durchsetzen, der im erheblichen Umfang „Hydroxyäthylstärke
(HAES) steril 6%“ im Wege der Verordnung des Sprechstundenbedarfs
verordnet hatte. Dazu hatten die Prüfgremien für 2001 mir Bescheid vom
22.12.2005 einen Regressbescheid in Höhe von
€ 3.799,75 verhängt.
Zunächst war der Arzt vor dem SG erfolgreich, das den Bescheid aufhob. Es
hatte festgestellt, dass die 4-Jahres-Frist für den Erlass des Bescheides
teilweise verstrichen sei. Die Frist beginne mit Zusendung des
Honorarbescheides und sei deshalb für die ersten beiden Quartale 2001
verstrichen. Im Übrigen sei für die restlichen Quartale aufgrund der
knappen Überschreitung der 50%-Marge gegenüber der Fachgruppe noch zu
prüfen, ob die Überschreitung tatsächlich dem Bereich des offensichtlichen
Missverhältnisses zuzuordnen sei.
Diese Entscheidung wurde vom Senat kassiert. Die vierjährige
Ausschlussfrist, die grundsätzlich für Maßnahmen nach § 106 SGB V gelte,
beginne nach dem Ende des geprüften Verordnungszeitraums, also im
Grundsatz jeweils nach dem Ende des Quartals, dem die Verordnung bei der
Prüfung kostenmäßig zugeordnet wurde (das könne bei einem
Auseinanderfallen des Verordnungs- und Einlösezeitpunkts je nach
Prüfpraxis dasjenige Quartal sein, in dem die Verordnung ausgestellt oder
das Quartal in dem die Verordnung eingelöst würde). Entgegen der
Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei nicht auf den Erlass des
Honorarbescheides für das geprüfte Quartal abzustellen. Das Argument eines
„Gleichklangs“ mit dem Fristbeginn bei Prüfungen der Wirtschaftlichkeit
der Behandlungsweise überzeuge den Senat deshalb nicht, weil nicht in
jedem Quartal, dem eine Verordnung zugeordnet sei und eventuell zur
Überprüfung anstehe zwingend ein Honorarbescheid über vertragsärztliche
Leistungen auch zugunsten einer Behandlung des Patienten ergehe, für den
die Verordnung ausgestellt würde.
Handele es sich allerdings um einen Fall, in dem die Vorgabe bestehe, eine
Verordnungsprüfung über einen Gesamtzeitraum mehrerer aufeinander
folgender Quartale durchzuführen, so beginne die Vier-Jahres-Frist erst
nach dem Ende des Gesamtzeitraums. Für Überprüfungen anhand von
Richtgrößen sei dies im Gesetz allerdings bezogen auf eine kürzere –
2-jährige – Frist dementsprechend geregelt (vgl. § 106 Abs. 2 Satz 5 i.V.m.
Satz 7 Halbsatz 2 SGB V). Gleiches müsse für die
Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Sprechstundenbedarfs-Verordnungen gelten,
deren Überprüfung sei wegen der gerade hier häufig starken Schwankungen
des Verordnungsvolumens möglichst für einen Gesamtzeitraum von vier
aufeinander folgenden Quartalen durchzuführen. Deshalb beginne für die von
der Beklagten vorgenommene Überprüfung der SSB-Verordnungen in den
Quartalen I/01 bis IV/01 die vierjährige Frist am 01.01.2002.
Die vierjährige Frist sei durch den Erlass des Prüfbescheides vom
22.12.2005 noch gewahrt, der Ablauf der Frist somit gehemmt.
Inhaltlich wollte sich der Senat nicht festlegen, dennoch müsse eine
inhaltliche Würdigung des Bescheides nachgeholt werden. Der
Beschwerdeausschuss habe im Tenor eine statistische Vergleichsprüfung
erkennen lassen mit dem Ergebnis eines Regresses von
€ 3.800,00. Nur ergänzend um die Berechtigung dieses Betrages zu
verdeutlichen habe er ausgeführt, der Arzt dürfe HAES außerhalb von
Akutbehandlungen nicht im Wege von SSB beziehen. Das SG hat deshalb zu
prüfen, ob das hohe Verordnungsvolumen möglicherweise damit zu
rechtfertigen sei, es gebe noch weitere Indikationen für
HAES-Akutbehandlungen über die vorliegend hinaus benannten. Je nachdem sei
der Bescheid als rechtswidrig anzusehen und die Klage abzuweisen oder der
Beschwerdeausschuss zur Neubescheidung zu verpflichten, damit dieser im
Rahmen seines Beurteilungsspielraums eine neue Bewertung vornehme.
Kanzlei für Medizinrecht
Hohmann & Kollegen
Rechtsanwalt Jörg Hohmann
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