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Urteil des BSG vom 18.08.2010 - B 6 KA
23/09 R
Die Ziffer 7120 EBM (Pauschalerstattung für den Transport von Briefen
(ist in den Fällen nicht berechnungsfähig, in denen die Untersuchung auf
Anforderung von anderen Laborärzten durchgeführt wird.
Mit dieser Entscheidung unterlag eine Gemeinschaftspraxis für
Laboratoriumsmedizin. Sie hatte im Quartal II/03 in 23.571 Fällen die
Ziffer 7120 EBM für die Übermittlung eines Telefaxes zu je € 0,56
abgerechnet. Diese Leistungen hatten Fälle betroffen, in denen ihr
Laborproben von anderen Laborärzten weitergegeben wurden. Die KV hatte die
Abrechnung berichtigt, weil nach ihrer Auffassung bei einer weiteren
Überweisung von anderen Laborärzten die Versandkosten nicht abrechenbar
seien.
Die Auffassung der KV wurde bereits durch das LSG bestätigt, wonach ein
Abrechnungsausschluss vorliege, wenn die Leistung bereits abgerechnet
worden sei. Die Abrechnung der Ziffer 7103 durch den weitergebenden
Laborarzt schließe die Abrechnung der Leistungen auch zu Lasten der KV
aus.
Dagegen klagten die Laborärzte und machten geltend, ein
Abrechnungsausschluss bestehe für den Teil der Laborprobe, der weiter
gegeben werde, nicht. Da sie selbst die Ziffer 7103 abrechnen könnten, sei
der Ansatz der Ziffer 7120 für sie nicht ausgeschlossen. Insoweit sei der
Rechtskreis des weitergebenden Laborarztes von ihrem Rechtskreis zu
trennen.
Diese Auffassung wurde vom Senat verworfen. Die Abrechenbarkeit stehe die
der Nummer 7120 beigefügten Ausschlussregelung entgegen, wonach diese
Leistungen in den Fällen, in denen – wie hier – die Ziffer 7103 EBM
(Pauschalerstattung für Versandmaterial im Rahmen der
Laboratoriumsdiagnostik) berechnet wurde, nicht berechnungsfähig sei. Der
Ausschluss sei fall- und nicht arztbezogen zu verstehen; eine Abrechnung
der Nummer 7103 EBM durch die Praxis die den Untersuchungsbefund zunächst
annahm, schlösse die Abrechenbarkeit der Nummer 7120 EBM auch für die
Praxis aus, an die weiter überwiesen werde. Die Nummer 7120 EBM stehe in
diesen Fällen nicht als Auffangposition zur Verfügung. Durch die
Aufteilung von Laboruntersuchungen auf verschiedene laborärztliche Praxen
sollten keine höheren Versandkosten entstehen. Daran habe der
Bewertungsausschuss auch für die Zeit nach dem 01.04.2005 festgehalten.
Kanzlei für Medizinrecht
Hohmann & Kollegen
Rechtsanwalt Jörg Hohmann
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