Pauschalerstattung für die Übersendung schriftlicher Unterlagen


Urteil des BSG vom 18.08.2010 - B 6 KA 23/09 R

Die Ziffer 7120 EBM (Pauschalerstattung für den Transport von Briefen (ist in den Fällen nicht berechnungsfähig, in denen die Untersuchung auf Anforderung von anderen Laborärzten durchgeführt wird.

Mit dieser Entscheidung unterlag eine Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin. Sie hatte im Quartal II/03 in 23.571 Fällen die Ziffer 7120 EBM für die Übermittlung eines Telefaxes zu je € 0,56 abgerechnet. Diese Leistungen hatten Fälle betroffen, in denen ihr Laborproben von anderen Laborärzten weitergegeben wurden. Die KV hatte die Abrechnung berichtigt, weil nach ihrer Auffassung bei einer weiteren Überweisung von anderen Laborärzten die Versandkosten nicht abrechenbar seien.

Die Auffassung der KV wurde bereits durch das LSG bestätigt, wonach ein Abrechnungsausschluss vorliege, wenn die Leistung bereits abgerechnet worden sei. Die Abrechnung der Ziffer 7103 durch den weitergebenden Laborarzt schließe die Abrechnung der Leistungen auch zu Lasten der KV aus.

Dagegen klagten die Laborärzte und machten geltend, ein Abrechnungsausschluss bestehe für den Teil der Laborprobe, der weiter gegeben werde, nicht. Da sie selbst die Ziffer 7103 abrechnen könnten, sei der Ansatz der Ziffer 7120 für sie nicht ausgeschlossen. Insoweit sei der Rechtskreis des weitergebenden Laborarztes von ihrem Rechtskreis zu trennen.

Diese Auffassung wurde vom Senat verworfen. Die Abrechenbarkeit stehe die der Nummer 7120 beigefügten Ausschlussregelung entgegen, wonach diese Leistungen in den Fällen, in denen – wie hier – die Ziffer 7103 EBM (Pauschalerstattung für Versandmaterial im Rahmen der Laboratoriumsdiagnostik) berechnet wurde, nicht berechnungsfähig sei. Der Ausschluss sei fall- und nicht arztbezogen zu verstehen; eine Abrechnung der Nummer 7103 EBM durch die Praxis die den Untersuchungsbefund zunächst annahm, schlösse die Abrechenbarkeit der Nummer 7120 EBM auch für die Praxis aus, an die weiter überwiesen werde. Die Nummer 7120 EBM stehe in diesen Fällen nicht als Auffangposition zur Verfügung. Durch die Aufteilung von Laboruntersuchungen auf verschiedene laborärztliche Praxen sollten keine höheren Versandkosten entstehen. Daran habe der Bewertungsausschuss auch für die Zeit nach dem 01.04.2005 festgehalten.


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Mi.  08.09.2010