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Immer mehr Patienten nutzen Internetportale, um ihre Meinung über den
Arzt darzulegen. Dabei überwiegen meist negative Bewertungen. Fraglich
ist, welche Reaktionsmöglichkeiten Ärzte dafür haben.
Bewertungsportale wurden durch die Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGH vom
23.06.2009 – IV ZR 196/08) grundsätzlich als zulässig bewertet. In dem
dortigen Fall wurden in einem Lehrerbeobachtungsportal durch Schüler in
anonymer Form Noten für ihre Lehrer vergeben. Grundsätzlich müsse sich der
Einzelne im beruflichen Bereich auf die Beobachtung seines Verhaltens
durch eine Öffentlichkeit einstellen. Dies schon wegen der Wirkungen, die
seine Tätigkeit für andere habe. Der Senat hatte angenommen, dass anonyme
Bewertungen tatsächlich der Orientierung dienten und zu wünschenswerter
Kommunikation, Interaktion und erhöhter Transparenz führten. Dennoch
bleibt es dabei, dass eine Abwägung zwischen dem informationellen
Selbstbestimmungsrecht des Arztes und der Meinungsfreiheit des Patienten
vorzunehmen ist, als dessen Ergebnis nicht jedes Negativurteil
veröffentlicht werden kann bzw. nicht für jede Negativbewertung eine
Löschung verlangt werden kann.
Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Werturteil und
Tatsachenbehauptung. Besteht eine falsche Tatsachenbehauptung, resultiert
daraus ein Löschungsanspruch.
Bewertungen wie „unfreundlich“, „fachlich kompetent“ oder „fachlich
inkompetent“ werden durch die Rechtsprechung nicht als Tatsachen, sondern
den Werturteilen zugeordnet. Lediglich harte Fakten wie zum Beispiel die
Behauptung, ein Behandlungsfehler liege vor oder der Patient habe im
selben Quartal keinen Folgetermin erhalten, weil dieser nicht mehr
vergütet werde, seien als Tatsachenbeweis zu bewerten. Bei derartigen
Einträgen trägt der Patient die Beweislast für die Richtigkeit seiner
Darstellung. Kann er den Beweis nicht führen, ist der Eintrag unzulässig
und der Arzt hat einen Löschungsanspruch bzw. Unterlassensanspruch und
gegebenenfalls Schadensersatzanspruch. Bei Werturteilen hingegen kommt es
auf den Wahrheitsbeweis solange nicht an, als dass es sich nicht um
Schmähkritik, Beleidigungen oder Angriff auf die Menschenwürde handelt.
Die Äußerungen werden teilweise anonym oder mit einem Synonym
unterzeichnet, was die Verfolgung der Rechtsinteressen des Arztes
erschwert. Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die Identität des
Patienten. Abhilfe wurde durch die Rechtsprechung aber dadurch geschaffen,
dass der Betreiber von Bewertungsportalen mit in der Verantwortung steht.
Werden rechtswidrige Inhalte veröffentlicht, kann der Arzt auch vom
Betreiber die Löschung verlangen.
Der Betreiber eines Bewertungsportals ist aus dem Impressum oder den
Kontaktdaten zu ermitteln. Von ihm kann die Löschung verlangt werden,
gegebenenfalls ist bei Weigerung Strafanzeige wegen Verleumdung zu
stellen. Den Ermittlungsbehörden ist es aufgrund ihrer weiteren
Kompetenzen möglich, die Identität des sich äußernden Patienten zu
ermitteln.
Kanzlei für Medizinrecht
Hohmann & Kollegen
Rechtsanwalt Jörg Hohmann
Friedensallee 48, 22765 Hamburg
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