Negative Bewertung im Internet, was nun?



Immer mehr Patienten nutzen Internetportale, um ihre Meinung über den Arzt darzulegen. Dabei überwiegen meist negative Bewertungen. Fraglich ist, welche Reaktionsmöglichkeiten Ärzte dafür haben.

Bewertungsportale wurden durch die Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGH vom 23.06.2009 – IV ZR 196/08) grundsätzlich als zulässig bewertet. In dem dortigen Fall wurden in einem Lehrerbeobachtungsportal durch Schüler in anonymer Form Noten für ihre Lehrer vergeben. Grundsätzlich müsse sich der Einzelne im beruflichen Bereich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine Öffentlichkeit einstellen. Dies schon wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere habe. Der Senat hatte angenommen, dass anonyme Bewertungen tatsächlich der Orientierung dienten und zu wünschenswerter Kommunikation, Interaktion und erhöhter Transparenz führten. Dennoch bleibt es dabei, dass eine Abwägung zwischen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Arztes und der Meinungsfreiheit des Patienten vorzunehmen ist, als dessen Ergebnis nicht jedes Negativurteil veröffentlicht werden kann bzw. nicht für jede Negativbewertung eine Löschung verlangt werden kann.

Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung. Besteht eine falsche Tatsachenbehauptung, resultiert daraus ein Löschungsanspruch.

Bewertungen wie „unfreundlich“, „fachlich kompetent“ oder „fachlich inkompetent“ werden durch die Rechtsprechung nicht als Tatsachen, sondern den Werturteilen zugeordnet. Lediglich harte Fakten wie zum Beispiel die Behauptung, ein Behandlungsfehler liege vor oder der Patient habe im selben Quartal keinen Folgetermin erhalten, weil dieser nicht mehr vergütet werde, seien als Tatsachenbeweis zu bewerten. Bei derartigen Einträgen trägt der Patient die Beweislast für die Richtigkeit seiner Darstellung. Kann er den Beweis nicht führen, ist der Eintrag unzulässig und der Arzt hat einen Löschungsanspruch bzw. Unterlassensanspruch und gegebenenfalls Schadensersatzanspruch. Bei Werturteilen hingegen kommt es auf den Wahrheitsbeweis solange nicht an, als dass es sich nicht um Schmähkritik, Beleidigungen oder Angriff auf die Menschenwürde handelt.

Die Äußerungen werden teilweise anonym oder mit einem Synonym unterzeichnet, was die Verfolgung der Rechtsinteressen des Arztes erschwert. Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die Identität des Patienten. Abhilfe wurde durch die Rechtsprechung aber dadurch geschaffen, dass der Betreiber von Bewertungsportalen mit in der Verantwortung steht. Werden rechtswidrige Inhalte veröffentlicht, kann der Arzt auch vom Betreiber die Löschung verlangen.

Der Betreiber eines Bewertungsportals ist aus dem Impressum oder den Kontaktdaten zu ermitteln. Von ihm kann die Löschung verlangt werden, gegebenenfalls ist bei Weigerung Strafanzeige wegen Verleumdung zu stellen. Den Ermittlungsbehörden ist es aufgrund ihrer weiteren Kompetenzen möglich, die Identität des sich äußernden Patienten zu ermitteln.


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Mi.  08.09.2010