Bindung des HVV an Vorgaben des Bewertungsausschusses – EBM-bedingte Gewinne dürfen nicht über regionale Vereinbarungen begrenzt werden


Urteile des BSG vom 18.08.2010 - B 6 KA 16/09 R, 25/09 R, 26/09 R, 27/09 R und 28/09 R

Vorgaben des Bewertungsausschusses binden regionale Vertragspartner in der Ausgestaltung des regionalen Honorarverteilungsvertrages.

Mit dieser grundlegenden Entscheidung im Nachgang zu der Entscheidung des BSG vom 23.02.2010 – B 6 KA 31/08 R (keine Einbeziehung von Dialyseleistungen in das RLV (konnten sich unterschiedliche Fachärzte gegen die KV Hessen durchsetzen, die sich zum einen gegen die Einbeziehung solcher Leistungen in die Regelleistungsvolumina wandten, die nach Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 davon ausgenommen waren. Zum anderen erfolgte eine im HVV normierte Ausgleichsregelung, die zur Vermeidung von Honorarverwerfungen nach Einführung des EBM 2005 Ausgleichszahlungen im Fall von Fallwertminderungen, zugleich aber Honorarkürzungen bei Fallwertsteigerungen im Vergleich zum Referenzquartal vorsah, zu Unrecht.

Bereits in den Vorinstanzen konnten sich die Ärzte durchsetzen. Der Senat bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen und stellte fest, dass bestimmte Leistungen im HVV zu Unrecht in die RLV einbezogen wurden. Der Bewertungsausschuss habe diese Leistungen ausdrücklich ausgenommen. An diese Vorgaben seien die Partner der regionalen Honororarverteilungsverträge gebunden.

Brisanz steckt auch für die Zukunft in der durch den Senat als rechtswidrig beurteilten Konvergenzregelung. Zu Recht hätten die Vorinstanzen die Ausgleichszahlung im Rahmen des HVV als rechtswidrig angesehen, soweit diese auch Honorarminderungen vorsehen. Zuwächse, die eine Praxis infolge der Vergütung ihrer Leistungen nach der grundlegenden Umgestaltung des EBM und Einführung von RLV im Verhältnis zum maßgeblichen Referenzquartal maximal erreichen können, dürften nicht durch Regelungen im HVV auf 5% begrenzt werden. Die mit der Neugestaltung des EBM und dem System der Vergütung nach RLV verbundenen Vorteile für die Vertragsärzte dürften nicht ohne normative Grundlage im Bundesrecht durch die Partner der HVV so relativiert werden, dass faktisch praxisindividuelle Budgets – bezogen auf die von der einzelnen Praxis im Referenzquartal erreichte Vergütung – anstelle der RLV zur Anwendung kämen.

Zur Rechtfertigung reiche nicht die Erwägung aus, die Finanzmittel für die Stützung derjenigen Praxen, die infolge der Neuregelungen – der Einführung von RLV und der Neufassung des EBM zum 01.04.2005 – erhebliche Honorareinbußen erleiden, sollten von denjenigen ausgeglichen werden, die von den Neuregelungen besonders profitierten. Denn eine Art Schicksalsgemeinschaft der von den Neuregelungen besonders begünstigten und besonders belasteten Praxen bestehe nicht. Eine Rechtfertigung ergäbe sich auch nicht aus dem Gesichtpunkt einer Anfangs- und Erprobungsregelung.


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Mi.  08.09.2010