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Urteile des BSG vom 18.08.2010 - B 6 KA 16/09 R, 25/09 R, 26/09 R,
27/09 R und 28/09 R
Vorgaben des Bewertungsausschusses binden regionale Vertragspartner in
der Ausgestaltung des regionalen Honorarverteilungsvertrages.
Mit dieser grundlegenden Entscheidung im Nachgang zu der Entscheidung des
BSG vom 23.02.2010 – B 6 KA 31/08 R (keine Einbeziehung von
Dialyseleistungen in das RLV (konnten sich unterschiedliche Fachärzte
gegen die KV Hessen durchsetzen, die sich zum einen gegen die Einbeziehung
solcher Leistungen in die Regelleistungsvolumina wandten, die nach
Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 davon ausgenommen
waren. Zum anderen erfolgte eine im HVV normierte Ausgleichsregelung, die
zur Vermeidung von Honorarverwerfungen nach Einführung des EBM 2005
Ausgleichszahlungen im Fall von Fallwertminderungen, zugleich aber
Honorarkürzungen bei Fallwertsteigerungen im Vergleich zum Referenzquartal
vorsah, zu Unrecht.
Bereits in den Vorinstanzen konnten sich die Ärzte durchsetzen. Der Senat
bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen und stellte fest, dass
bestimmte Leistungen im HVV zu Unrecht in die RLV einbezogen wurden. Der
Bewertungsausschuss habe diese Leistungen ausdrücklich ausgenommen. An
diese Vorgaben seien die Partner der regionalen
Honororarverteilungsverträge gebunden.
Brisanz steckt auch für die Zukunft in der durch den Senat als
rechtswidrig beurteilten Konvergenzregelung. Zu Recht hätten die
Vorinstanzen die Ausgleichszahlung im Rahmen des HVV als rechtswidrig
angesehen, soweit diese auch Honorarminderungen vorsehen. Zuwächse, die
eine Praxis infolge der Vergütung ihrer Leistungen nach der grundlegenden
Umgestaltung des EBM und Einführung von RLV im Verhältnis zum maßgeblichen
Referenzquartal maximal erreichen können, dürften nicht durch Regelungen
im HVV auf 5% begrenzt werden. Die mit der Neugestaltung des EBM und dem
System der Vergütung nach RLV verbundenen Vorteile für die Vertragsärzte
dürften nicht ohne normative Grundlage im Bundesrecht durch die Partner
der HVV so relativiert werden, dass faktisch praxisindividuelle Budgets –
bezogen auf die von der einzelnen Praxis im Referenzquartal erreichte
Vergütung – anstelle der RLV zur Anwendung kämen.
Zur Rechtfertigung reiche nicht die Erwägung aus, die Finanzmittel für die
Stützung derjenigen Praxen, die infolge der Neuregelungen – der Einführung
von RLV und der Neufassung des EBM zum 01.04.2005 – erhebliche
Honorareinbußen erleiden, sollten von denjenigen ausgeglichen werden, die
von den Neuregelungen besonders profitierten. Denn eine Art
Schicksalsgemeinschaft der von den Neuregelungen besonders begünstigten
und besonders belasteten Praxen bestehe nicht. Eine Rechtfertigung ergäbe
sich auch nicht aus dem Gesichtpunkt einer Anfangs- und
Erprobungsregelung.
Kanzlei für Medizinrecht
Hohmann & Kollegen
Rechtsanwalt Jörg Hohmann
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