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Mit einer Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Kriterien
festgelegt, die künftig bei der Qualitätsbeurteilung arthroskopischer
Operationen des Knie- und Schultergelenkes in der vertragsärztlichen
Versorgung zugrunde zu legen sind.
Bei den jährlich mehr als einer halben Million Arthroskopien handelt es
sich um die häufigste orthopädisch-unfallchirurgische Operation, die bei
ca. 50% der Patienten ambulant erfolgt. Der weitaus größte Teil
arthroskopischer diagnostischer und therapeutischer Eingriffe erfolgt am
Kniegelenk, in 10% bis 15% an der Schulter und in wenigen Fällen an
anderen Gelenken (unter anderem am Sprung- und Hüftgelenk).
Mit der Richtlinie sollen mögliche Defizite in der Indikationsstellung,
der Leistungsdokumentation und bei der Nachbehandlung reduziert werden,
was durch diese Richtlinie mittels einheitlicher Beurteilungskriterien
bei Stichprobenprüfungen der KVen (§ 136 Absatz 2 SGB V) erreicht werden
soll.
Dabei wird anhand der schriftlichen und bildlichen
Arthroskopie-Dokumentationen operationalisiert, welche Aufgaben und
Bildinformationen vorliegen müssen (§§ 3 und 4). Zudem wird als
Prüfinhalt vorgegeben, dass die Dokumentationen in sich schlüssig und
nachvollziehbar zu sein haben.
Außerdem ist in § 5 Absatz 2 geregelt, dass für eine befristete
Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie eine auf
10% vergrößerte Stichprobe von zu überprüfenden Leistungserbringern
geregelt ist. Das soll dem Ziel dienen, schnell eine mögliche
Qualitätsverbesserung zu erreichen und einen ausreichenden Überblick
über das Qualitätsniveau zu gewinnen.
Nach Mitteilung der einzelnen KVen aufgrund durchgeführter
Stichprobenprüfungen sollen sich Qualitätsmängel ergeben haben, die eine
solche Ausweitung der Prüfungen rechtfertigen sollen. Im Übrigen
arbeitet der G-BA daran, die Qualität dieser Leistungen in Zukunft
sektorenübergreifend sicherzustellen.
Insoweit sind die Vorgaben auch hinsichtlich der Dokumentation durch
niedergelassene Ärzte strikt zu beachten. In diesem Zusammenhang ist auf
ein aktuelles Urteil des LSG NRW vom 11.03.2009- L 11 (10) KA 3/07 z
verweisen. In dem dortigen Verfahren musste eine Gynäkologin Kürzungen
im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung hinnehmen, weil die vorgelegten
Ultraschall-Bilder keine Zuordnung zu den Patienten zuließen. Die KV
hatte lediglich ein Quartal überprüft und war deshalb nach Auffassung
der Richter befugt, die festgestellten Mängel ohne weitere Prüfung auf
weitere drei Jahre hochzurechnen.
Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie
Download als PDF-Datei
Kanzlei für Medizinrecht
RA Jörg Hohmann
Justitiar des BNC
Friedensallee 48
22765 Hamburg
Tel. 040 39 19 50
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