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Urteil des BSG vom 28.10.2009 – B 6 KA 22/08 R
Einem Facharzt für Chirurgie, der auch über den Facharzt für
Allgemeinmedizin verfügt und als Hausarzt niedergelassen ist, steht keine
Befugnis zu, fachärztliche Leistungen – chirurgische ambulante und
belegärztliche Operationen sowie die damit im Zusammenhang stehenden
anästhesiologischen Leistungen - im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung abzurechnen.
Mit dieser Entscheidung wurde der Antrag eines Hausarztes, der über die
Doppelzulassung als Facharzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für
Chirurgie verfügt, abgewiesen, als Hausarzt fachärztliche Leistungen
abrechnen zu dürfen.
Nach Auffassung des Senats steht der begehrten Abrechnungsgenehmigung die
gesetzlich vorgegebene und verfassungsgemäße Trennung der hausärztlichen
und fachärztlichen Versorgung entgegen. Danach nehmen Allgemeinärzte
zwingend an der hausärztlichen Versorgung teil.
Nach den dargestellten Regelungen kann einem als Allgemeinarzt
niedergelassenem Arzt nicht gestattet werden, ambulant und belegärztliche
Operationen nach Abschnitt 31.2 EBM sowie damit im Zusammenhang stehende
Anästhesien nach Abschnitt 31.5 EBM abzurechnen, da diese dem
fachärztlichen Versorgungsbereich vorbehalten sind. Ausnahmen von dem
Trennungsgrundsatz dürften nur in engem Rahmen vorgesehen werden. Diese in
§ 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V vorgesehenen Ausnahmen treffen hier nicht zu
(diese gelten nur für Kinderärzte und Internisten ohne
Schwerpunktbezeichnung).
Ebenso wenig kommt eine partielle Einbeziehung der Allgemeinärzte in die
fachärztliche Leistungserbringung unter dem Gesichtspunkt des
Gleichbehandlungsgebotes in Betracht. Die Trennung sei durch einen
ausreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt (vgl. BSG SozR 4-2500 § 73
Nr. 1 RdNr 17).
Im Übrigen ist eine KV unter dem Gesichtspunkt des ihr übertragenen
Sicherstellungsauftrags nicht berechtigt, eine solche
Abrechnungsgenehmigung zu erteilen. Der Gesetzgeber hat mit § 87 Abs. 2 a
Satz 1 SGB V eine abschließende Kompetenzzuweisung an den
Bewertungsausschuss getroffen; allein diesem obliegt es danach, zu
bestimmen, welche Leistungen von Hausärzten abgerechnet werden dürfen.
Schließlich konnte sich der klagende Arzt auch nicht auf eine alte
Genehmigung von 1984 berufen. Dieser Bescheid hat seine Wirksamkeit mit
der Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen – insbesondere durch die
vom Gesetzgeber vorgegebene Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung
und die Umsetzung dieser Vorgabe durch entsprechende
Abrechnungsbestimmungen – verloren, weil er sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X
auf andere Weise erledigt hat. Eine solche Erledigung liegt vor, wenn
durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage das Regelungsobjekt des
Verwaltungsaktes entfällt. Der alten Genehmigung von 1984 lag die damals
geltende Rechtslage zu Grunde. Durch die zum 01.01.1993 eingeführte
Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung ist eine gleichzeitige
Teilnahme an der haus- und fachärztlichen Versorgung ausgeschlossen.
Damit ist auch der Genehmigung zur gleichzeitigen Abrechnung fach- und
hausärztlicher Leistungen die Grundlage entzogen worden.
Eine generelle Gestattung zur Erbringung chirurgischer Leistungen entgegen
dem gesetzlichen und vertraglichen Regelwerk hatte die Genehmigung schon
seinerzeit nicht enthalten. Erst recht könne ihr dann nicht entnommen
werden, dass sie auch nachfolgend eintretende Rechtsänderungen mit
erfassen und dem Kläger entsprechende Rechte gewähren sollte.
Kanzlei für Medizinrecht
Hohmann & Kollegen
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