Mindestmengen in der Chirurgie: Operationen künftig nur noch in spezialisierten Zentren?



Beim 16. Konvent der Leitenden Krankenhauschirurgen am 16. Januar 2010 in Hamburg berichtete Professor Hans-Joachim Meyer von der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie am Städtischen Klinikum Solingen seinen Chefarzt-Kollegen über die Auswirkungen der Mindestmengenvereinbarung in der Chirurgie, die für sechs operative Eingriffe in Deutschland per Gesetz Mindestmengen vorgeschrieben sind: Seit Inkrafttreten der Mindestmengenvereinbarung (MVV) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) im Jahr 2004 dürfen komplexe Eingriffe am Pankreas und am Ösophagus nur an Kliniken durchgeführt werden, die jährlich mindestens zehn dieser Operationen nachweisen können. Für die Transplantation von Leber, Niere oder Stammzellen gelten Mindestmengen von 20 beziehungsweise 25 Eingriffen, für Knie-Totalendoprothesen liegt die geforderte Mindestzahl seit 2006 bei 50 Eingriffen.

Allerdings gebe es noch eine Reihe von Schlupflöchern, mit denen chirurgische Kliniken die MVV umgehen könnten: „Es gibt Übergangsfristen, wenn eine Klinik die Gründung eines Zentrums plant. Gleiches gilt, wenn der Chefarzt wechselt“, verriet Meyer. Auch die geschickte ICD- oder OPS-Codierung von Eingriffen könne einer Klinik helfen, die vorgeschriebenen Mindestmengen zu erfüllen. Daher sorgen sich chirurgische Chefärzte auch eher um die Auswirkungen der Mindestmengenvereinbarung auf die chirurgische Weiterbildung: Angehende Viszeralchirurgen können ihre Weiterbildung künftig nicht mehr in einer einzigen Klinik absolvieren, weil sie nicht alle Eingriffe der Weiterbildungsordnung dort lernen können. „Ärzte in Weiterbildung werden rotieren müssen“, bestätigte Meyer. Die logistischen Probleme, die sich hieraus ergeben, hielten sich allerdings in Grenzen: „Komplexe Eingriffe wie die Ösophagus- oder Pankreasresektion machen nur einen geringen Anteil der chirurgischen Weiterbildung aus.“

Ohnehin dürfe die Mindestmengenregelung nicht im Widerspruch zur chirurgischen Weiterbildungsordnung stehen und ebenso wenig die flächendeckende Versorgung gefährden. Zudem gälten die gesetzlichen Mindestmengen nur für planbare Leistungen, nicht aber für Akuteingriffe. „Auf lange Sicht wird die Mindestmengenvereinbarung zwar die Spezialisierung chirurgischer Krankenhausabteilungen und die Bildung von Zentren vorantreiben, doch sie erfordert keine unmittelbare Spezialisierung. Bislang ist die Mindestmengenregelung eher ein zahnloser Tiger“, schloss Meyer.

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Antje Soleimanian

Fr. 22.01.2010