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Beim 16. Konvent der Leitenden Krankenhauschirurgen am 16. Januar 2010 in
Hamburg berichtete Professor Hans-Joachim Meyer von der Klinik für
Allgemein- und Viszeralchirurgie am Städtischen Klinikum Solingen seinen
Chefarzt-Kollegen über die Auswirkungen der Mindestmengenvereinbarung in
der Chirurgie, die für sechs operative Eingriffe in Deutschland per Gesetz
Mindestmengen vorgeschrieben sind: Seit Inkrafttreten der
Mindestmengenvereinbarung (MVV) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
im Jahr 2004 dürfen komplexe Eingriffe am Pankreas und am Ösophagus nur an
Kliniken durchgeführt werden, die jährlich mindestens zehn dieser
Operationen nachweisen können. Für die Transplantation von Leber, Niere
oder Stammzellen gelten Mindestmengen von 20 beziehungsweise 25
Eingriffen, für Knie-Totalendoprothesen liegt die geforderte Mindestzahl
seit 2006 bei 50 Eingriffen.
Allerdings gebe es noch eine Reihe von Schlupflöchern, mit denen
chirurgische Kliniken die MVV umgehen könnten: „Es gibt Übergangsfristen,
wenn eine Klinik die Gründung eines Zentrums plant. Gleiches gilt, wenn
der Chefarzt wechselt“, verriet Meyer. Auch die geschickte ICD- oder
OPS-Codierung von Eingriffen könne einer Klinik helfen, die
vorgeschriebenen Mindestmengen zu erfüllen. Daher sorgen sich chirurgische
Chefärzte auch eher um die Auswirkungen der Mindestmengenvereinbarung auf
die chirurgische Weiterbildung: Angehende Viszeralchirurgen können ihre
Weiterbildung künftig nicht mehr in einer einzigen Klinik absolvieren,
weil sie nicht alle Eingriffe der Weiterbildungsordnung dort lernen
können. „Ärzte in Weiterbildung werden rotieren müssen“, bestätigte Meyer.
Die logistischen Probleme, die sich hieraus ergeben, hielten sich
allerdings in Grenzen: „Komplexe Eingriffe wie die Ösophagus- oder
Pankreasresektion machen nur einen geringen Anteil der chirurgischen
Weiterbildung aus.“
Ohnehin dürfe die Mindestmengenregelung nicht im Widerspruch zur
chirurgischen Weiterbildungsordnung stehen und ebenso wenig die
flächendeckende Versorgung gefährden. Zudem gälten die gesetzlichen
Mindestmengen nur für planbare Leistungen, nicht aber für Akuteingriffe.
„Auf lange Sicht wird die Mindestmengenvereinbarung zwar die
Spezialisierung chirurgischer Krankenhausabteilungen und die Bildung von
Zentren vorantreiben, doch sie erfordert keine unmittelbare
Spezialisierung. Bislang ist die Mindestmengenregelung eher ein zahnloser
Tiger“, schloss Meyer.
Zur Internetseite des Konvents der Leitenden Krankenhauschirurgen gelangen
Sie hier:
www.konvent-krankenhauschirurgen.de
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