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In einer Pressemitteilung vom 25. Februar 2010 hat die Deutsche
Krankenhausgesellschaft (DKG) einen aktuellen Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) kritisiert. Dieser hatte auf seiner Plenarsitzung
am 18. Februar 2010 beschlossen, dass die Autologe Chondrozyten
Implantation (ACI) zur Behandlung von Knorpelschäden am Sprunggelenk im
Krankenhaus bei gesetzlich Versicherten nicht mehr vergütet werden soll.
Im Januar 2010 hatte der G-BA bereits den Einsatz der ACI zur Behandlung
von Knorpelschäden am Großzehengrundgelenk aus dem Leistungskatalog der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gestrichen. Die DKG warnte,
GKV-Versicherten stehe somit eine wichtige Therapiealternative nicht mehr
zur Verfügung, wohingegen die Methode für Privatversicherte weiterhin
verfügbar bleibe.
Bei der ACI werden autologe Knorpelzellen im Labor vermehrt und
anschließend zur Auffüllung des Knorpelschadens verwendet. Die DKG
betonte, der Knorpelersatz komme in seiner Zusammensetzung und
Belastbarkeit dem ursprünglichen Knorpel sehr nahe. Unter Berücksichtigung
der Indikationsstellung und möglicher Risiken einer Zelltherapie sei die
ACI am Sprunggelenk in den Krankenhäusern bisher verantwortlich und
differenziert eingesetzt worden. „Die Methode kann helfen, eine
Gelenkversteifung oder einen Gelenkersatz zu vermeiden oder zumindest zu
verschieben“, heißt es in der Stellungnahme der DKG.
Der G-BA habe aus prinzipiellen methodischen Erwägungen entschieden,
dieses Verfahren auch in Ausnahmefällen am Sprunggelenk nicht mehr zu
bezahlen. Der G-BA gehe davon aus, dass das Fehlen von Studien auf der
höchsten Evidenzstufe gleichbedeutend mit „kein Nutzen“ sei. „Werden
jedoch innovative Verfahren im Krankenhausbereich bereits ausgeschlossen,
bevor sich diese bewähren konnten, so besteht die Gefahr, dass der
medizinische Fortschritt in Deutschland aufgehalten und schwer erkrankten
gesetzlich Versicherten eine Teilhabe an Innovationen verwehrt wird“,
kritisierte die DKG.
Es sei zwar notwendig, die Methoden der Evidenzbasierten Medizin (EbM) in
allen Versorgungsbereichen anzuwenden. Anders als im Arzneimittelbereich
seien vergleichende Studien bei komplexen Eingriffen wie sie der ACI
jedoch schwieriger durchführbar, insbesondere wenn nur wenige Patienten
betroffen seien. Die DKG forderte daher eine „Bewertung mit Augenmaß,
welche die besonderen Anforderungen an die Versorgung spezifischer
Patientengruppen und die Notwendigkeit der Vorhaltung therapeutischer
Alternativen berücksichtigt“. Diesem Anspruch werde der aktuelle Beschluss
des G-BA nicht gerecht. „Das Beispiel macht deutlich, wie schlecht es um
den medizinischen Fortschritt bestellt wäre, würden Forderungen nach
weiteren gesetzlichen Restriktionen bei der Zulassung von Innovationen
nachgegeben werden“, schloss die Fachgesellschaft.
Zur Pressemitteilung der DKG gelangen Sie hier:
www.dkgev.de
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