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Die Verordnungsfähigkeit von modernen Wundversorgungsprodukten bleibt im
Bereich der niedergelassenen Ärzte in der KV Brandenburg sowohl im Rahmen
des Sprechstundenbedarfs (SSB) als auch im Rahmen von Einzelverordnungen
gewährleistet. Dies teilte der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed)
vor dem Hintergrund mit, dass es derzeit Probleme bei der Abrechnung von
modernen Wundversorgungsprodukten innerhalb des Sprechstundenbedarfs im
KV-Bezirk Brandenburg gibt. Regressforderungen der Prüfstelle der
Krankenkassen führten hier zu großen Irritationen in der Ärzteschaft. Die
Regressforderungen beträfen dabei nur die modernen Wundversorgungsprodukte
über Sprechstundenbedarfsverordnungen. Auf die Einzelverordnung von
modernen Wundprodukten habe dies keine Auswirkungen, erklärte der BVMed.
Betroffene Ärzte in Brandenburg erhielten derzeit von der Prüfstelle
Regressforderungen über die Verordnung von modernen
Wundversorgungsprodukten über Sprechstundenbedarf rückwirkend für 2008,
obwohl sich an ihrem Verordnungsverhalten gegenüber den letzten Jahren
nichts geändert habe. Hintergrund sei eine neue Prüfvereinbarung vom 1.
August 2009 über das Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsprüfung in der
vertragsärztlichen Versorgung nach § 106 SGB V. Dabei übernehme die
Prüfstelle die sachlich-rechnerische Richtigstellung im
Sprechstundenbedarf – eine Aufgabe, die früher von der Kassenärztlichen
Vereinigung (KV) Brandenburg direkt übernommen worden sei. Bei
Nachprüfungsanträgen der Krankenkassen habe die KV damit früher direkt
reagieren und unsachgemäße Anträge über den kurzen Dienstweg direkt mit
den Krankenkassen klären können. Der Arzt habe davon nichts mitbekommen.
Heute leite die Prüfstelle alle Anträge der Krankenkassen dagegen
ungeprüft direkt an die Ärzte weiter und bitte um Stellungnahme. Für den
Arzt sei das ein neuer und verwirrender Sachverhalt.
Der BVMed betonte: „An der Verordnungsfähigkeit moderner
Wundversorgungsprodukte hat sich nichts geändert. Allerdings muss der
niedergelassene Arzt in solchen Prüffällen seine Verordnungen gegenüber
der Prüfstelle begründen. Dabei kann ihn seine KV inhaltlich
unterstützen.“ Zur ausreichenden Begründung gehört aus BVMed-Sicht ein
Verweis auf Anlage 1 der SSB-Vereinbarung, wonach Produkte der modernen
Wundversorgung auch zum Sprechstundenbedarf gehören, sowie der Hinweis,
dass diese Therapie bei mehreren Patienten angewendet wird.
Zur Internetseite des BVMed gelangen Sie hier:
www.bvmed.de
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