BVMed: Moderne Wundversorgungsprodukte weiter verordnungsfähig



Die Verordnungsfähigkeit von modernen Wundversorgungsprodukten bleibt im Bereich der niedergelassenen Ärzte in der KV Brandenburg sowohl im Rahmen des Sprechstundenbedarfs (SSB) als auch im Rahmen von Einzelverordnungen gewährleistet. Dies teilte der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) vor dem Hintergrund mit, dass es derzeit Probleme bei der Abrechnung von modernen Wundversorgungsprodukten innerhalb des Sprechstundenbedarfs im KV-Bezirk Brandenburg gibt. Regressforderungen der Prüfstelle der Krankenkassen führten hier zu großen Irritationen in der Ärzteschaft. Die Regressforderungen beträfen dabei nur die modernen Wundversorgungsprodukte über Sprechstundenbedarfsverordnungen. Auf die Einzelverordnung von modernen Wundprodukten habe dies keine Auswirkungen, erklärte der BVMed.

Betroffene Ärzte in Brandenburg erhielten derzeit von der Prüfstelle Regressforderungen über die Verordnung von modernen Wundversorgungsprodukten über Sprechstundenbedarf rückwirkend für 2008, obwohl sich an ihrem Verordnungsverhalten gegenüber den letzten Jahren nichts geändert habe. Hintergrund sei eine neue Prüfvereinbarung vom 1. August 2009 über das Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 106 SGB V. Dabei übernehme die Prüfstelle die sachlich-rechnerische Richtigstellung im Sprechstundenbedarf – eine Aufgabe, die früher von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Brandenburg direkt übernommen worden sei. Bei Nachprüfungsanträgen der Krankenkassen habe die KV damit früher direkt reagieren und unsachgemäße Anträge über den kurzen Dienstweg direkt mit den Krankenkassen klären können. Der Arzt habe davon nichts mitbekommen. Heute leite die Prüfstelle alle Anträge der Krankenkassen dagegen ungeprüft direkt an die Ärzte weiter und bitte um Stellungnahme. Für den Arzt sei das ein neuer und verwirrender Sachverhalt.

Der BVMed betonte: „An der Verordnungsfähigkeit moderner Wundversorgungsprodukte hat sich nichts geändert. Allerdings muss der niedergelassene Arzt in solchen Prüffällen seine Verordnungen gegenüber der Prüfstelle begründen. Dabei kann ihn seine KV inhaltlich unterstützen.“ Zur ausreichenden Begründung gehört aus BVMed-Sicht ein Verweis auf Anlage 1 der SSB-Vereinbarung, wonach Produkte der modernen Wundversorgung auch zum Sprechstundenbedarf gehören, sowie der Hinweis, dass diese Therapie bei mehreren Patienten angewendet wird.

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Antje Soleimanian

Do. 18.02.2010