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Urteil des BGH vom 12.11.2009 – III ZR 110/09
Das Honorar für ärztliche Leistungen, die das Krankenhaus Niedergelassenen
in Auftrag gibt, ist frei zu vereinbaren. Die Vergütung muss auf der GOÄ
basieren. Sie beträgt deshalb aber auch nicht automatisch ein
Mindesthonorar nach der GOÄ.
Mit dieser Entscheidung stellte der BGH zunächst fest, dass auch
Leistungen eines vom Krankenhaus hinzugezogenen externen Arztes
Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen sind. Externe Ärzte
dürfen deshalb als Honorarärzte für die Klinik arbeiten, deren Leistungen
sind mit den üblichen Krankenhausvergütungen abgegolten.
Für das Auftragsverhältnis zwischen dem Krankenhaus und niedergelassenen
Ärzten sei die GOÄ nicht zwingend anzuwenden, dieses ergebe sich auch
nicht aus § 11 Bundesärzteordnung. Ungeachtet des weit gefassten
Wortlautes des § 1 Absatz 1 GOÄ, der die Vergütung für sämtliche ärztliche
Leistungen zu erfassen scheint, ist der Senat der Auffassung, dass die GOÄ
für die hier entfaltete Tätigkeit der Ärzte nicht anwendbar ist. Daran
ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Vertragspartner in diesem
Fall an der GOÄ orientierten und einen bestimmten Steigerungsfaktor
vereinbart hatten.
Im vorliegenden Fall hatte eine radiologische Gemeinschaftspraxis
Leistungen für eine Klinik erbracht, die über keine radiologische
Abteilung verfügte. Die Gemeinschaftspraxis berechnete dafür unter
Anwendung des 1,2fachen Steigerungssatzes insgesamt 197.500,00 €. Unter
Hinweis auf eine mündliche Vereinbarung mit dem früheren Praxisinhaber
hatte das Krankenhaus nur 122.900,00 € gezahlt, dieses entspricht einem
Multiplikator von 0,75. Nach Auffassung des Senates war diese mündliche
Vereinbarung gültig, da die GOÄ nicht verbindlich sei. Auch eine
schriftliche Vereinbarung sei deshalb dafür nicht nötig.
Zur weiteren Begründung führte der Senat aus, dass die GOÄ durchweg dem
Patientenschutz diene. Deshalb sei kein gesetzgeberischer Wille
ersichtlich, wonach auch ein verbindlicher Rahmen für Vereinbarungen
zwischen Krankenhäusern und externen Ärzten gesetzt werden sollte. Somit
kann sich die Vergütung an dem jeweiligen Leistungsumfang und dem
individuellen Fertigkeiten des zugezogenen Arztes orientieren.
Aus diesen Gründen konnten die Vertragsparteien aber auch eine Honorierung
unterhalb des Gebührenrahmens der GOÄ vereinbaren. Auch die
vertragsärztliche Versorgung zeige, dass die GOÄ nicht das einzige
Vergütungssystem sei, das für eine leistungsgerechte und angemessene
Vergütung ärztlicher Leistungen den Maßstab bilde. Auch die
Berufsordnungen würden eine Unterschreitung der Mindestgebühr nicht
generell verbieten. Die GOÄ dürfe nur nicht in unlauterer Weise
unterschritten werden. Eine solche Unlauterkeit könne nicht mit der GOÄ
allein begründet werden. Eine solche unlautere Weise liege hier jedenfalls
nicht vor, da das Krankenhaus nicht verpflichtet sei, alle Patienten den
Radiologen zuzuführen und dass auch die Radiologen entscheiden konnten, ob
sie die zugewiesenen Patienten behandeln wollten.
Für niedergelassene Chirurgen ist das Urteil insoweit interessant, als
dass der Senat klargestellt hat, dass sie bei Kooperationen mit der Klinik
ihre Vergütung frei verhandeln können. Soweit z.B. Operateure nicht direkt
mit den Patienten liquidieren, kann eine freie Pauschale, eine
Orientierung an der GOÄ (mit dem entsprechenden Steigerungssatz) oder eine
prozentuale Beteiligung aus der DRG frei verhandelt werden.
Für dauerhafte Kooperationen sollte aus Beweisgründen ein Leistungs- und
Vergütungsverzeichnis erstellt werden, um für die Abrechnung die nötige
Klarheit und Rechtssicherheit zu erhalten.
Kanzlei für Medizinrecht
Hohmann & Kollegen
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Rechtsanwalt Jörg Hohmann
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