Bei Leistungen für die Klinik sind Niedergelassene nicht an die GOÄ gebunden


Urteil des BGH vom 12.11.2009 – III ZR 110/09

Das Honorar für ärztliche Leistungen, die das Krankenhaus Niedergelassenen in Auftrag gibt, ist frei zu vereinbaren. Die Vergütung muss auf der GOÄ basieren. Sie beträgt deshalb aber auch nicht automatisch ein Mindesthonorar nach der GOÄ.

Mit dieser Entscheidung stellte der BGH zunächst fest, dass auch Leistungen eines vom Krankenhaus hinzugezogenen externen Arztes Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen sind. Externe Ärzte dürfen deshalb als Honorarärzte für die Klinik arbeiten, deren Leistungen sind mit den üblichen Krankenhausvergütungen abgegolten.

Für das Auftragsverhältnis zwischen dem Krankenhaus und niedergelassenen Ärzten sei die GOÄ nicht zwingend anzuwenden, dieses ergebe sich auch nicht aus § 11 Bundesärzteordnung. Ungeachtet des weit gefassten Wortlautes des § 1 Absatz 1 GOÄ, der die Vergütung für sämtliche ärztliche Leistungen zu erfassen scheint, ist der Senat der Auffassung, dass die GOÄ für die hier entfaltete Tätigkeit der Ärzte nicht anwendbar ist. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Vertragspartner in diesem Fall an der GOÄ orientierten und einen bestimmten Steigerungsfaktor vereinbart hatten.

Im vorliegenden Fall hatte eine radiologische Gemeinschaftspraxis Leistungen für eine Klinik erbracht, die über keine radiologische Abteilung verfügte. Die Gemeinschaftspraxis berechnete dafür unter Anwendung des 1,2fachen Steigerungssatzes insgesamt 197.500,00 €. Unter Hinweis auf eine mündliche Vereinbarung mit dem früheren Praxisinhaber hatte das Krankenhaus nur 122.900,00 € gezahlt, dieses entspricht einem Multiplikator von 0,75. Nach Auffassung des Senates war diese mündliche Vereinbarung gültig, da die GOÄ nicht verbindlich sei. Auch eine schriftliche Vereinbarung sei deshalb dafür nicht nötig.

Zur weiteren Begründung führte der Senat aus, dass die GOÄ durchweg dem Patientenschutz diene. Deshalb sei kein gesetzgeberischer Wille ersichtlich, wonach auch ein verbindlicher Rahmen für Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern und externen Ärzten gesetzt werden sollte. Somit kann sich die Vergütung an dem jeweiligen Leistungsumfang und dem individuellen Fertigkeiten des zugezogenen Arztes orientieren.

Aus diesen Gründen konnten die Vertragsparteien aber auch eine Honorierung unterhalb des Gebührenrahmens der GOÄ vereinbaren. Auch die vertragsärztliche Versorgung zeige, dass die GOÄ nicht das einzige Vergütungssystem sei, das für eine leistungsgerechte und angemessene Vergütung ärztlicher Leistungen den Maßstab bilde. Auch die Berufsordnungen würden eine Unterschreitung der Mindestgebühr nicht generell verbieten. Die GOÄ dürfe nur nicht in unlauterer Weise unterschritten werden. Eine solche Unlauterkeit könne nicht mit der GOÄ allein begründet werden. Eine solche unlautere Weise liege hier jedenfalls nicht vor, da das Krankenhaus nicht verpflichtet sei, alle Patienten den Radiologen zuzuführen und dass auch die Radiologen entscheiden konnten, ob sie die zugewiesenen Patienten behandeln wollten.

Für niedergelassene Chirurgen ist das Urteil insoweit interessant, als dass der Senat klargestellt hat, dass sie bei Kooperationen mit der Klinik ihre Vergütung frei verhandeln können. Soweit z.B. Operateure nicht direkt mit den Patienten liquidieren, kann eine freie Pauschale, eine Orientierung an der GOÄ (mit dem entsprechenden Steigerungssatz) oder eine prozentuale Beteiligung aus der DRG frei verhandelt werden.

Für dauerhafte Kooperationen sollte aus Beweisgründen ein Leistungs- und Vergütungsverzeichnis erstellt werden, um für die Abrechnung die nötige Klarheit und Rechtssicherheit zu erhalten.

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Di. 16.02.2010