Wenn die Widerspruchs- beziehungsweise Klagefrist gegen einen Regress-
oder Kürzungsbescheid versäumt wurde, kann „Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand“ beantragt werden (§ 84 Absatz 2 Satz 3, 67 Absatz 1 SGG).
Ein solcher Antrag hat aber nur dann Aussicht auf Erfolgt, wenn
- Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass die
Rechtsmittelfrist ohne
Verschulden nicht eingehalten worden ist,
- der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des
Hindernisses (zum Beispiel
Rückkehr aus dem Urlaub, schwere Erkrankung, unklare
Rechtsmittelbelehrung) gestellt wird und
- innerhalb der gleichen Frist die versäumte Rechtshandlung (Widerspruch
oder Klage) nachgeholt
wird, was am zweckmäßigsten gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag geschieht
Wenn seit dem Fristende mehr als ein Jahr verstrichen ist, genügt nicht
mehr der Nachweis der Schuldlosigkeit an der Fristversäumung:
Wiedereinsetzung kann dann nur noch gewährt werden, wenn der Antrag und
die Nachholung des versäumten Rechtsmittels vor Ablauf der Jahresfrist
infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Zur Glaubhaftmachung sind eidesstattliche Versicherungen von Zeugen
geeignet:
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Eidesstattliche Versicherung zur Vorlage bei der Prüfungsstelle /
Kassenärztlichen Vereinigung / beim Sozialgericht
In Kenntnis der Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und
der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung und in
dem Wissen, dass diese Erklärung der Prüfungsstelle /
Kassenärztlichen Vereinigung / dem Sozialgericht vorgelegt werden
wird, versichere ich hiermit folgendes an Eides statt:
Ich ……………… (Namen, Adresse) bin die Ehegattin des Arztes Dr. …………..
Während unseres Urlaubs vom ………….. in ……………. erkrankte mein Mann
schwer, sodass er vom …………… bis ………….. stationär behandelt werden
musste. Die Rückkehr aus dem Urlaub verzögerte sich damit erheblich.
Erstmals am …………… war mein Mann wieder arbeitsfähig und konnte sich
um die Post kümmern. Dabei fand er den Bescheid vom ……………. und musst
erkennen, dass die Rechtsmittelfrist infolge der krankheitsbedingten
verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub bereits abgelaufen war.
Ort, Datum
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Unterschrift
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Der Beschluss, der die
Wiedereinsetzung bewilligt, kann von der Gegenseite nicht angefochten
werden.
Haben die Prüfgremien oder die KV die Wiedereinsetzung wegen Versäumung
der Widerspruchsfrist nicht gewährt, so kann gegen den ablehnenden
Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden (§ 84 Absatz
1 SGG).
Hat das Sozialgericht bei Versäumung der Klagefrist die Wiedereinsetzung
nicht gewährt, so kann gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde
innerhalb eines Monats eingelegt werden (§§ 172, 173 SGG).
Voraussetzung für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag ist also
eine Fristversäumung ohne Verschulden. Die Rechtsprechung hat hierfür
folgende „Formel“ entwickelt: Ein Verschulden ist zu verneinen, wenn der
Rechtsmittelführer diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem
gewissenhaften Widerspruchsführer beziehungsweise Kläger nach den
genannten Umständen zuzumuten ist. Wird das Rechtsmittel erst kurz vor
Fristablauf eingelegt, so erhöht sich die Sorgfaltspflicht. Andererseits
dürfen keine überspitzten Anforderungen daran gestellt werden, welche
Vorkehrungen der Betroffene gegen drohende Fristversäumung treffen und was
er nach eingetretener Fristversäumung veranlassen musste. Verschulden des
beauftragten Anwaltes wird als Verschulden des Arztes gewertet. Das
Verschulden einer nicht vertretungsberechtigten Hilfsperson (zum Beispiel
Praxisangestellte), die den Bescheid nicht an den Adressaten weitergegeben
hat, ist dem säumigen Arzt dagegen nicht als eigenes Verschulden
zuzurechnen, es sei denn, es kann ihm ein Organisationsverschulden
(Auswahl- oder Überwachungsverschulden) vorgeworfen werden.
Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn der Bescheid während der
Urlaubsabwesenheit zugegangen ist und die Rechtsmittelfrist noch während
des Urlaubs abgelaufen ist. Ein Verschulden wird in der Regel jedoch
angenommen, wenn der abwesende Arzt einen Praxisvertreter bestellt, ihn
allerdings nicht beauftragt hat, die Eingangspost zu öffnen und zur
Fristwahrung vorsorglich Rechtsmittel einzulegen.
Kanzlei für Medizinrecht
RA Jörg Hohmann
Justitiar des BNC
Friedensallee 48
22765 Hamburg
Tel. 040 39 19 50 |