Frist versäumt – was ist zu tun?


Wenn die Widerspruchs- beziehungsweise Klagefrist gegen einen Regress- oder Kürzungsbescheid versäumt wurde, kann „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragt werden (§ 84 Absatz 2 Satz 3, 67 Absatz 1 SGG).

Ein solcher Antrag hat aber nur dann Aussicht auf Erfolgt, wenn

  - Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass die Rechtsmittelfrist ohne
    Verschulden nicht eingehalten worden ist,
  - der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (zum Beispiel
    Rückkehr aus dem Urlaub, schwere Erkrankung, unklare Rechtsmittelbelehrung) gestellt wird und
  - innerhalb der gleichen Frist die versäumte Rechtshandlung (Widerspruch oder Klage) nachgeholt
    wird, was am zweckmäßigsten gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag geschieht

Wenn seit dem Fristende mehr als ein Jahr verstrichen ist, genügt nicht mehr der Nachweis der Schuldlosigkeit an der Fristversäumung: Wiedereinsetzung kann dann nur noch gewährt werden, wenn der Antrag und die Nachholung des versäumten Rechtsmittels vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.


Zur Glaubhaftmachung sind eidesstattliche Versicherungen von Zeugen geeignet:
 


Eidesstattliche Versicherung zur Vorlage bei der Prüfungsstelle / Kassenärztlichen Vereinigung / beim Sozialgericht


In Kenntnis der Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung und in dem Wissen, dass diese Erklärung der Prüfungsstelle / Kassenärztlichen Vereinigung / dem Sozialgericht vorgelegt werden wird, versichere ich hiermit folgendes an Eides statt:

Ich ……………… (Namen, Adresse) bin die Ehegattin des Arztes Dr. ………….. Während unseres Urlaubs vom ………….. in ……………. erkrankte mein Mann schwer, sodass er vom …………… bis ………….. stationär behandelt werden musste. Die Rückkehr aus dem Urlaub verzögerte sich damit erheblich. Erstmals am …………… war mein Mann wieder arbeitsfähig und konnte sich um die Post kümmern. Dabei fand er den Bescheid vom ……………. und musst erkennen, dass die Rechtsmittelfrist infolge der krankheitsbedingten verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub bereits abgelaufen war.



Ort, Datum

_______________________
Unterschrift

 

Der Beschluss, der die Wiedereinsetzung bewilligt, kann von der Gegenseite nicht angefochten werden.

Haben die Prüfgremien oder die KV die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Widerspruchsfrist nicht gewährt, so kann gegen den ablehnenden Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden (§ 84 Absatz 1 SGG).

Hat das Sozialgericht bei Versäumung der Klagefrist die Wiedereinsetzung nicht gewährt, so kann gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde innerhalb eines Monats eingelegt werden (§§ 172, 173 SGG).

Voraussetzung für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag ist also eine Fristversäumung ohne Verschulden. Die Rechtsprechung hat hierfür folgende „Formel“ entwickelt: Ein Verschulden ist zu verneinen, wenn der Rechtsmittelführer diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Widerspruchsführer beziehungsweise Kläger nach den genannten Umständen zuzumuten ist. Wird das Rechtsmittel erst kurz vor Fristablauf eingelegt, so erhöht sich die Sorgfaltspflicht. Andererseits dürfen keine überspitzten Anforderungen daran gestellt werden, welche Vorkehrungen der Betroffene gegen drohende Fristversäumung treffen und was er nach eingetretener Fristversäumung veranlassen musste. Verschulden des beauftragten Anwaltes wird als Verschulden des Arztes gewertet. Das Verschulden einer nicht vertretungsberechtigten Hilfsperson (zum Beispiel Praxisangestellte), die den Bescheid nicht an den Adressaten weitergegeben hat, ist dem säumigen Arzt dagegen nicht als eigenes Verschulden zuzurechnen, es sei denn, es kann ihm ein Organisationsverschulden (Auswahl- oder Überwachungsverschulden) vorgeworfen werden.

Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn der Bescheid während der Urlaubsabwesenheit zugegangen ist und die Rechtsmittelfrist noch während des Urlaubs abgelaufen ist. Ein Verschulden wird in der Regel jedoch angenommen, wenn der abwesende Arzt einen Praxisvertreter bestellt, ihn allerdings nicht beauftragt hat, die Eingangspost zu öffnen und zur Fristwahrung vorsorglich Rechtsmittel einzulegen.

Kanzlei für Medizinrecht
RA Jörg Hohmann
Justitiar des BNC
Friedensallee 48
22765 Hamburg
Tel. 040 39 19 50

 
 
 
Antje Soleimanian

Fr. 05.02.2010