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Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 3. Februar 2010 in Kassel zwei Klagen
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gegen den Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) zu Voraussetzungen ambulanter Behandlungen im
Krankenhaus nach §116 b SGB V als unzulässig abgewiesen. Wie der G-BA in
einer Pressemitteilung berichtete, wollte die KBV mit den Revisionen vor
dem BSG gegen die Abweisung zweier Klagen durch das Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg (LSG) gegen Beschlüsse des G-BA vorgehen, mit denen die
ambulante Krankenhausbehandlung von Patientinnen und Patienten mit
Tuberkulose und Multipler Sklerose (Az.: L 7 KA 30/08 KL) sowie mit
Krebserkrankungen (Az.: L 7 KA 50/08 KL) geregelt sind. Das LSG hatte
bereits im Juli 2009 in dieser Sache zu Gunsten des G-BA geurteilt und
beide Klagen als unzulässig abgewiesen, da der KBV grundsätzlich keine
Klagebefugnis gegen Entscheidungen des G-BA zustehe.
In beiden Verfahren habe die KBV durchzusetzen versucht, dass die
ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus von einer gesicherten
Diagnose und der Überweisung durch eine niedergelassene Fachärztin oder
einen niedergelassenen Facharzt abhängig gemacht wird. Die vom G-BA
beschlossenen Regelungen ließen allerdings - von medizinisch begründeten
Ausnahmen abgesehen - Verdachtsdiagnosen und Überweisungen auch durch eine
Hausärztin oder einen Hausarzt zu. Im Fall der Regelungen zu
Krebserkrankungen habe die KBV durchsetzen wollen, dass der G-BA eine
weitere Differenzierung der gesetzlich normierten Erkrankungen nach
seltenen Erkrankungen und besonderen Verlaufsformen vornimmt.
Das BSG habe in seinen Entscheidungen zwar der KBV sowohl in ihrer
Funktion als Trägerorganisation des G-BA als auch als Verantwortliche für
die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich die
Befugnis zugesprochen, gegen Entscheidungen des G-BA klagen zu können.
Jedoch seien solche Klagen nur zulässig, wenn die KBV ein
Feststellungsinteresse in Form einer unmittelbaren Verletzung eigener
Rechte durch eine Entscheidung des G-BA geltend machen könne. In den
vorliegenden Fällen liege nach Ansicht des BSG eine solche
Rechtsverletzung der KBV durch die Entscheidungen des G-BA zu § 116b SGB V
jedoch nicht vor, so dass ein für die Klagezulässigkeit notwendiges
Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Insbesondere mit der allgemeinen
Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen oder Zielsetzungen oder auch
nur der Befürchtung einer solchen Beeinträchtigung, wie von der KBV
vorgebracht, lasse sich keine ausreichende Verletzung eigener Rechte
herleiten.
Zur vollständigen Pressemitteilung des G-BA gelangen Sie hier:
www.g-ba.de
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