Ambulante Behandlung im Krankenhaus: Bundessozialgericht weist Revisionen der KBV zurück



Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 3. Februar 2010 in Kassel zwei Klagen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu Voraussetzungen ambulanter Behandlungen im Krankenhaus nach §116 b SGB V als unzulässig abgewiesen. Wie der G-BA in einer Pressemitteilung berichtete, wollte die KBV mit den Revisionen vor dem BSG gegen die Abweisung zweier Klagen durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) gegen Beschlüsse des G-BA vorgehen, mit denen die ambulante Krankenhausbehandlung von Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose und Multipler Sklerose (Az.: L 7 KA 30/08 KL) sowie mit Krebserkrankungen (Az.: L 7 KA 50/08 KL) geregelt sind. Das LSG hatte bereits im Juli 2009 in dieser Sache zu Gunsten des G-BA geurteilt und beide Klagen als unzulässig abgewiesen, da der KBV grundsätzlich keine Klagebefugnis gegen Entscheidungen des G-BA zustehe.
In beiden Verfahren habe die KBV durchzusetzen versucht, dass die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus von einer gesicherten Diagnose und der Überweisung durch eine niedergelassene Fachärztin oder einen niedergelassenen Facharzt abhängig gemacht wird. Die vom G-BA beschlossenen Regelungen ließen allerdings - von medizinisch begründeten Ausnahmen abgesehen - Verdachtsdiagnosen und Überweisungen auch durch eine Hausärztin oder einen Hausarzt zu. Im Fall der Regelungen zu Krebserkrankungen habe die KBV durchsetzen wollen, dass der G-BA eine weitere Differenzierung der gesetzlich normierten Erkrankungen nach seltenen Erkrankungen und besonderen Verlaufsformen vornimmt.
Das BSG habe in seinen Entscheidungen zwar der KBV sowohl in ihrer Funktion als Trägerorganisation des G-BA als auch als Verantwortliche für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich die Befugnis zugesprochen, gegen Entscheidungen des G-BA klagen zu können. Jedoch seien solche Klagen nur zulässig, wenn die KBV ein Feststellungsinteresse in Form einer unmittelbaren Verletzung eigener Rechte durch eine Entscheidung des G-BA geltend machen könne. In den vorliegenden Fällen liege nach Ansicht des BSG eine solche Rechtsverletzung der KBV durch die Entscheidungen des G-BA zu § 116b SGB V jedoch nicht vor, so dass ein für die Klagezulässigkeit notwendiges Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Insbesondere mit der allgemeinen Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen oder Zielsetzungen oder auch nur der Befürchtung einer solchen Beeinträchtigung, wie von der KBV vorgebracht, lasse sich keine ausreichende Verletzung eigener Rechte herleiten.
Zur vollständigen Pressemitteilung des G-BA gelangen Sie hier:
www.g-ba.de
 

 
 
Antje Soleimanian

Do. 04.02.2010