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Seit Ende Juli 2010 ermittelt die Staatsanwaltschaft Verden wegen des
Verdachts der Bestechlichkeit und Bestechung sowie gewerbsmäßigen Betruges
gegen insgesamt 50 Ärzte aus Celle, Hannover und Hameln. Unter den
Verdächtigten sind auch Chirurgen. Einige von ihnen meldeten sich beim
Vorsitzenden der ANC Niedersachsen, Dr. Gerd-Dieter von Koschitzky. In
einem Schreiben der von den Kassen bevollmächtigen Anwaltskanzlei an einen
der Betroffenen wird Schadensersatz für sämtliche vermeintlich falsch
abgerechneten Verordnungen gefordert. Konkret werfen die Krankenkassen dem
Chirurgen sowie einem Großhändler aus Burgdorf vor, Artikel des
Sprechstundenbedarfs (SSB) falsch abgerechnet beziehungsweise geliefert zu
haben. Als Gegenleistung für die Ausstellung überhöhter Mengen habe der
Chirurg verbilligt Artikel außerhalb des SSB bezogen, die zum Praxisbedarf
zählen und somit von der Arztpraxis selbst zu tragen sind, heißt es in dem
Schreiben weiter.
Darüber hinaus monieren die Krankenkassen die Abrechnung von „Kitpacks“,
also Operationssets, die sowohl SSB-Artikel also auch Artikel des
Praxisbedarfs enthalten und die der betroffene Chirurg ebenfalls
unzulässigerweise abgerechnet haben soll. Der beschuldigte Chirurg soll
den Kassen nun sämtliche durch die vermeintliche Abrechnung von Kitpacks
verursachten Kosten zurückerstatten. Über die Abrechnung von Kitpacks wird
seit vielen Jahren gestritten. Das grundsätzliche Problem der Lieferung
und Abrechnung von Artikeln des SSB und des Praxisbedarfs in einem
einzigen Set ist von den Sozialgerichten noch nicht geklärt. Allerdings
haben die Staatsanwaltschaften in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte
für Betrug gefunden und ihre Ermittlungen in dieser Sache in allen
Bundesländern im Laufe des Jahres 2008 eingestellt. Es überrascht daher,
dass die Krankenkassen in Niedersachsen erneut niedergelassene Ärzte wegen
der Verordnung von OP-Sets ins Visier nehmen.
BNC-Justiziar Jörg Hohmann, der einige der aktuellen Fälle übernommen hat,
bezweifelt, dass die von der AOK beanstandeten Verordnungen tatsächlich
unzulässig waren: „Hier wurden die SSB-Verordnungen lediglich gemeinsam
mit dem gesondert und nicht über die Kassen abgerechneten Praxisbedarf in
einem Paket an den Arzt geschickt. Kitpacks im sonst gemeinten Sinne lagen
nicht vor. Wir sind deshalb der Auffassung, dass Ansprüche der AOK nicht
bestehen“, erklärte Hohmann.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in der kommenden
Ausgabe des Chirurgen Magazins, die in Kürze erscheint.
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