|
Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft haben den Katalog ambulanter Operationen
und sonstiger stationsersetzender Eingriffe gemäß § 115b SGB V (AOP-Katalog)
für 2010 angepasst. Wie die Vertragspartner mitteilten, orientiert sich
die Überleitung der Operationsschlüssel (OPS) im Wesentlichen an den
offiziellen OPS-Überleitungstabellen des Deutschen Instituts für
medizinische Dokumentation und Information (DIMDI). Die Anpassungen im
Zuge der Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes seien „im
Einvernehmen der Vertragspartner vorgenommen“ worden. Die Geltung des
Kataloges sei bis zum 31. Dezember 2010 befristet, er soll bis zum 1.
Januar 2011 inhaltlich überarbeitet werden.
BNC-Präsident Dr. Dieter Haack erklärte hierzu: „ Befremdlich war, wie so
oft, dass meines Wissens kein ambulant operierender Berufsverband
bezüglich dieses Vertrages befragt oder um eine Stellungnahme gebeten
worden ist. Es wurde, wie so oft, auf allerhöchster Ebene über unsere
Köpfe hinweg entschieden.“ Grundsätzlich habe sich vom Inhalt her aber
nichts Wesentliches gegenüber dem von den Krankenkassen zum 31. Dezember
2009 gekündigten Vertrag geändert. „Nach wie vor ist im Krankenhaus die
Operation auch durch einen Nichtfacharzt durchführbar, wenn ein Facharzt
im Hintergrund erreichbar ist“, sagte Haack.
Dieser Vertrag solle dem Wesen nach einheitliche Rahmenbedingungen für
alle Beteiligten anbieten und die Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und
Niedergelassenem fördern. Unnötige stationäre Aufenthalte sollten
vermieden werden. „Dabei handelt es sich wohl eher um eine Floskel, denn
solange unterschiedliche Bezahlungen für die gleichen Leistungen
existieren, besteht keine wirklicher Grund für ein Krankenhaus, eine
Operation ambulant durchzuführen, zumal bei der derzeitigen desaströsen
Bezahlung“, kritisierte der BNC-Präsident weiter. Der Zugang ins
Krankenhaus sei für den Versicherten weiterhin mit Überweisungsschein oder
auch direkt möglich.
Lediglich im Kapitel zur extrabudgetären Vergütung, die sich an der
regional geltenden Gebührenordnung orientiert, seien einige wenige
Anpassungen erfolgt, die den Beschlüssen des erweiterten
Bewertungsausschusses angepasst wurden. „Aufgrund einer Klage des
GKV-Spitzenverbandes ist noch keine Entscheidung über die Rechtsfähigkeit
einer regionalen Sondervergütung gefallen, so dass im hoffentlich nicht
eintretenden schlimmsten Fall diese Sonderzahlungen zurückbezahlt werden
müssten“, erläuterte Haack. Auf die Dauer sei ein pauschaliertes
Vergütungssystem anzustreben, welches den Forderungen der Berufsverbände
nach einer DRG-basierten Bezahlung entspricht.
Auch bei der Abrechnung der durchgeführten Operation habe ein Krankenhaus
große Vorteile: Es könne nach der Operation innerhalb von vier Wochen der
Krankenkasse eine komplette Rechnung ausstellen, die diese innerhalb von
weiteren Wochen zu begleichen habe. „Durch diese frühzeitigere Bezahlung
steht den Krankenhäusern das Geld schneller zur Verfügung als uns
niedergelassenen Operateuren“, monierte Haack.
|