Ambulantes Operieren: Katalog nach § 115b SGB V wurde angepasst



Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben den Katalog ambulanter Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe gemäß § 115b SGB V (AOP-Katalog) für 2010 angepasst. Wie die Vertragspartner mitteilten, orientiert sich die Überleitung der Operationsschlüssel (OPS) im Wesentlichen an den offiziellen OPS-Überleitungstabellen des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI). Die Anpassungen im Zuge der Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes seien „im Einvernehmen der Vertragspartner vorgenommen“ worden. Die Geltung des Kataloges sei bis zum 31. Dezember 2010 befristet, er soll bis zum 1. Januar 2011 inhaltlich überarbeitet werden.
BNC-Präsident Dr. Dieter Haack erklärte hierzu: „ Befremdlich war, wie so oft, dass meines Wissens kein ambulant operierender Berufsverband bezüglich dieses Vertrages befragt oder um eine Stellungnahme gebeten worden ist. Es wurde, wie so oft, auf allerhöchster Ebene über unsere Köpfe hinweg entschieden.“ Grundsätzlich habe sich vom Inhalt her aber nichts Wesentliches gegenüber dem von den Krankenkassen zum 31. Dezember 2009 gekündigten Vertrag geändert. „Nach wie vor ist im Krankenhaus die Operation auch durch einen Nichtfacharzt durchführbar, wenn ein Facharzt im Hintergrund erreichbar ist“, sagte Haack.

Dieser Vertrag solle dem Wesen nach einheitliche Rahmenbedingungen für alle Beteiligten anbieten und die Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und Niedergelassenem fördern. Unnötige stationäre Aufenthalte sollten vermieden werden. „Dabei handelt es sich wohl eher um eine Floskel, denn solange unterschiedliche Bezahlungen für die gleichen Leistungen existieren, besteht keine wirklicher Grund für ein Krankenhaus, eine Operation ambulant durchzuführen, zumal bei der derzeitigen desaströsen Bezahlung“, kritisierte der BNC-Präsident weiter. Der Zugang ins Krankenhaus sei für den Versicherten weiterhin mit Überweisungsschein oder auch direkt möglich.

Lediglich im Kapitel zur extrabudgetären Vergütung, die sich an der regional geltenden Gebührenordnung orientiert, seien einige wenige Anpassungen erfolgt, die den Beschlüssen des erweiterten Bewertungsausschusses angepasst wurden. „Aufgrund einer Klage des GKV-Spitzenverbandes ist noch keine Entscheidung über die Rechtsfähigkeit einer regionalen Sondervergütung gefallen, so dass im hoffentlich nicht eintretenden schlimmsten Fall diese Sonderzahlungen zurückbezahlt werden müssten“, erläuterte Haack. Auf die Dauer sei ein pauschaliertes Vergütungssystem anzustreben, welches den Forderungen der Berufsverbände nach einer DRG-basierten Bezahlung entspricht.

Auch bei der Abrechnung der durchgeführten Operation habe ein Krankenhaus große Vorteile: Es könne nach der Operation innerhalb von vier Wochen der Krankenkasse eine komplette Rechnung ausstellen, die diese innerhalb von weiteren Wochen zu begleichen habe. „Durch diese frühzeitigere Bezahlung steht den Krankenhäusern das Geld schneller zur Verfügung als uns niedergelassenen Operateuren“, monierte Haack.
 

 
 
Antje Soleimanian

Di. 22.12.2009