Notwendigkeit stationärer Aufnahme
     
 

Die Überprüfung der Notwendigkeit der stationären Aufnahme scheint sich wachsender Beliebtheit bei den Krakenkassen zu erfreuen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Notwendigkeit von Kurzaufenthalten, die häufig infrage gestellt wird.

Bei Kurzaufenthalten ist offenbar der Anschein einer möglichen ambulanten Behandlung erweckt. In solchen Fällen hat das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden. In dem Urteil vom 17.03.2005 – B 3 KR 11/04 R wird klargestellt, dass die Definition von vollstationärer, teilstationärer oder ambulanter Krankenhausbehandlung nur vom Merkmal der geplanten Aufenthaltsdauer ausgehen kann. Entscheidend sei damit zunächst der Behandlungsplan, mit dem die Entscheidung zum Verbleib des Patienten über Nacht in der Regel zu Beginn der Behandlung vom Arzt getroffen wird. Entscheidet der Arzt (beziehungsweise Krankenhausarzt) am Anfang der Behandlung, dass ein Patient über Nacht im Krankenhaus bleiben soll, so ändert ein vorzeitiger Abbruch nichts an der Tatsache, dass eine stationäre Behandlung gegeben ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Aufenthalt abgebrochen wurde, weil der Patient gegen den ärztlichen Rat das Krankenhaus wieder verlässt oder weil – wie im Fall des BSG – nicht alle geplanten ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden konnte und ein Verbleiben des Patienten über Nacht nicht erforderlich war.

Das Bundessozialgericht ist sogar noch weitergegangen und hat ausgeführt, dass eine diesbezügliche Entscheidung im Einzellfall auch noch später getroffen werden könne, wenn zum Beispiel eine Entlassung des Patienten nach Hause noch am gleichen Tag Widererwarten nicht möglich ist. In einem solchen Fall geht die ambulante in eine vollstationäre Krankenhausbehandlung über. Abschließend hat der Senat ausdrücklich bekräftigt, dass damit unter bestimmten Voraussetzungen aus einer als ambulant oder vorstationär geplanten Maßnahme eine stationäre Krankenhausbehandlung werden kann, dass dies jedoch in umgekehrter Richtung nicht möglich ist. Die so vorgenommene Abgrenzung kann aber nicht durch missbräuchliche Umwandlung einer ambulanten Behandlung in eine stationäre Maßnahme ausgenutzt werden, weil in solchen Fällen dem Krankenhaus entgegengehalten werden kann, dass die stationäre Versorgung zu keinem Zeitpunkt erforderlich war.

Die Entscheidung schließt jedoch eine Fehlbelegungsprüfung des MDK nicht aus. Nach der Rechtsprechung ist die geplante Verweildauer bei der Beurteilung einer stationären oder ambulanten Behandlung zugrunde zu legen. Fraglich ist jedoch, bei welcher Verweildauer von einer stationären Behandlung auszugehen ist. Dazu hatte sich das BSG in seinem Urteil vom 04.03.2004 – B 3 KR 4/03 R geäußert. Danach ist eine vollstationäre Behandlung gegeben, wenn der Patient einen Tag und eine Nacht zusammenhängend im Krankenhaus verbringt. Dann kann von einer psychischen und organisatorischen Eingliederung in das Versorgungssystem des Krankenhauses ausgegangen werden.

Zudem können auch Eintagesfälle als vollstationär eingestuft werden, wenn der Patient am gleichen Tag ungeplant entlassen wird (Verdachtsfälle, Tod, eigenmächtiges Verlassen). Ebenso gelten Patienten als Tagesfall, wenn diese am gleichen Tag zur akutstationären Weiterbehandlung in ein anderes Krankenhaus verlegt werden müssen.

Zudem lassen sich unter die Definition einer vollstationären Behandlung keine teilstationären Behandlungen subsumieren. Dazu hat der Senat ausgeführt, dass bei teilstationärer Behandlung keine Rund-um-die-Uhr-Versorgung des Patienten notwendig sei, in der Regel erschöpfe sich die teilstationäre Behandlung nicht im Rahmen eines Tagesaufenthaltes, sondern erstrecke sich vielmehr aufgrund des Krankheitsbildes über einen längeren Zeitraum, wobei die medizinisch organisatorische Infrastruktur des Krankenhauses benötigt wird, ohne dass eine unterbrochene Anwesenheit des Patienten notwendig sei. Die Abgrenzung zu einer ambulanten Behandlung liegt insoweit im Erfordernis der medizinisch-organisatorischen Infrastruktur des Krankenhauses. Dabei bilden die stationsersetzenden Eingriffe nach § 115 b SGB V eine Ausnahme, die ausdrücklich als ambulant zu bewerten sind.

Notwendigkeit stationärer Aufnahmen nach § 39 SGB V

Unabhängig von der Einschätzung eines Behandlungsfalls als stationär kann dennoch die stationäre Notwendigkeit nach § 39 SGB V infrage gestellt werden. Auch hierzu hat sich das BSG mit Urteil vom 13.05.2004 – B 3 KR 18/03 R festgelegt. Bei der Bewertung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung reicht es nicht aus, von theoretisch vorstellbaren, besonders günstigen Sachverhaltskonstellationen auszugehen, die den weiteren Krankenhausaufenthalt entbehrlich erscheinen lassen. Es muss zwingend geprüft werden, welche ambulanten Behandlungsalternativen im konkreten Einzellfall zur Verfügung stehen, da nur so die kontinuierliche medizinische Versorgung eines Patienten gewährleistet werden kann.

Somit ist die bloße Behauptung der Krankenkasse, dass die ambulante Behandlung ausreichend sei, nicht hinreichend, um die medizinische Erforderlichkeit des stationären Aufenthaltes infrage zu stellen. Vielmehr müssen vom Kostenträger konkrete ambulante Behandlungsalternativen im Einzellfall benannt werden und auch tatsächlich vorhanden sein.

Diese Problematik wird gemäß dem BSG besonders deutlich, wenn ein Patient aufgrund seines körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitszustands einstweilen oder auf Dauer nicht mehr in die eigene Wohnung zurückkehren kann, in der er vor dem Krankenhausaufenthalt gelebt hat. Eine Entlassung aus dem Krankenhaus kommt in solchen Fällen erst dann in Betracht, wenn geklärt ist, wo der weiterhin behandlungsbedürftige Patienten nach der Entlassung – wenn auch möglicherweise zunächst nur vorübergehend – leben beziehungsweise wohnen wird und ob dort die notwendige medizinische Versorgung sichergestellt ist. Solange dies nicht geklärt ist, sondern nur theoretische Möglichkeiten im Raum stehen, kann ein Patient nicht aus dem Krankenhaus entlassen werden. Die stationäre Behandlung ist dann weiterhin erforderlich.

In der Entscheidung des BSG vom 21.08.1996 – 3 RK 2/96 hat das BSG festgestellt, wie bei der ambulanten Behandlung dem Vertragsarzt beziehungsweise im Bereich der stationären Behandlung dem Krankenhausarzt eine Schlüsselstellung zukommt. Das zugelassene Krankenhaus und dessen Ärzte sind aufgrund des Sachleistungsprinzips gesetzlich ermächtigt, mit Wirkung für die Krankenkasse über die Aufnahme sowie die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen und damit konkludent auch über den Leistungsanspruch des Versicherten zu entscheiden, woran die Krankenkasse grundsätzlich gebunden ist. Wie auch schon die Beurteilung einer vollstationären Behandlung wird auch bei der Aufnahmeentscheidung auf die Entscheidungssituation abgestellt. Der Arzt muss vorausschauend beurteilen. Hierbei kann sich im Nachhinein durchaus eine Fehleinschätzung herausstellen, ohne dass die stationäre Notwendigkeit dadurch fraglich wird. Wichtig ist lediglich, dass für den aufnehmenden Arzt diese Fehleinschätzung zum Zeitpunkt der Aufnahme noch nicht erkennbar war.

Nach § 17 c Krankenhausfinanzierungsgesetz wurden den Kostenträgern weitgehende Prüfungsmöglichkeiten eingeräumt. Neben der Einzellfallprüfung sind unter bestimmten Voraussetzungen auch verdachtsunabhängige Stichprobenprüfungen möglich. Dazu haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) auf einen Kriterienkatalog geeinigt, der eine stationäre Notwendigkeit begründet. Diesen fügen wir hier in der Anlage anbei.

Soweit die Fälle sich nicht exakt in die Bedingungen eingliedern lassen, könnten folgende weitere Kriterien die stationäre Notwendigkeit der Einweisung begründen:

Zusatznutzen durch die Verdichtung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen
(Zum Beispiel bei Patienten mit Tumorverdacht, einer progredienten Symptomatik, hohem Fieber, starken Schmerzen, notwendiger komplexer Funktionsdiagnostik, eingeschränkter Mobilität oder eingeschränkter häuslicher Versorgung).

Haftungsrechtliche Erfordernisse
(Häufung im Nachtdienst oder Notfall; zum Beispiel eingeschränkt kommunikationsfähige Patienten, bei denen eine Fremdanamnese auch nicht sicher möglich ist (zum Beispiel unklare Stürze, auffällige EKG-Veränderungen usw.), die aus Haftungssicht unter Beobachtung gehalten werden müssen).

Gesamtzusammenhang
(das heißt Notwendigkeit des stationären Aufenthaltes ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang; zum Beispiel Exazerbation einer chronischen Erkrankung. Hier sollte auch insbesondere dokumentiert sein, dass die Behandlung im niedergelassenen Bereich versucht wurde, aber nicht Erfolg versprechend war. Dies betrifft auch Patienten mit eher untypischer Klinik bestehender Beschwerden (zum Beispiel Angina pectoris bei liegendem Koronarstent)).

Soweit solche Kriterien nicht erkennbar sind, drohen durchaus Regressansprüche der Krankenkassen. Das Risiko besteht im Übrigen auch, wenn Patienten auf eigenen dringlichen Wunsch aufgenommen werden, ohne dass die Notwendigkeit für eine entsprechende Aufnahme vorliegt. Der Patient ist in solchen Fällen zumindest darüber aufzuklären und hat dieses auch zu unterzeichnen, dass er die Kosten des stationären Aufenthaltes unter Umständen selbst tragen muss.

Fazit:

Der Gesetzgeber wünscht eine Reduktion der Krankenhausbelegdauer, die inzwischen auch eingetreten ist. Es wird zudem alles in Richtung einer zunehmenden Ambulantisierung medizinischer Leistungen gedrängt, dieses betrifft insbesondere die Erbringung ambulanter Operationen.

Vertragsärzte, die hinsichtlich der stationsersetzenden Leistungen eine feste Vergütung erhalten, die nicht gedeckelt ist, können diese Leistungen auch übernehmen.

Soweit die Krankenkassen die schnellere Enthospitalisierung mittels Prüfungen erzwingen wollen, können sie letztlich den Großteil der stationären Leistungen nicht infrage stellen. Wie die Urteile des Bundessozialgerichts aufzeigen, werden die entscheidenden Ärzte in ihren Positionen bestärkt. Den Ärzten ist aber dringend zu empfehlen, die zusätzlichen Kriterien zu dokumentieren, die eine stationäre Aufnahme rechtfertigen, um im Fall einer Überprüfung Überraschungen zu vermeiden.


Rechtsanwalt Jörg Hohmann
Justiziar des BNC
Friedensallee 48
22765 Hamburg
040 39 19 50
hohmann@buchholzpartner.de

 
     
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Do. 20.09.2007